BtMG-Verstoß: Sanitäter injiziert Fentanyl

  • Ja, wobei sich dann der NotSan auch ja auf "Missverständnis" raus reden könnte.

    Er sagt er habe es dem Doc gesagt und der Doc sagt er habe mitnichten etwas davon mitbekommen. Daraus würde wohl kaum ein Richter eine Verurteilung machen.

    So oder so bleibt es spekulativ.

  • Also ich kenne das ja so, dass der Notarzt bezüglich der Medikation die Ansagen macht und der Sani das umsetzt, nicht umgekehrt.


    "Moin, ich bin Mike, das ist Herr Müller. Herr Müller hat vermutlich ein gebrochenes Sprunggelenk mit Fehlstellung. Er ist ungeschickt aus dem Stand vom Fahrrad gefallen, und hat dabei einen unglücklichen Ausfallschritt gemacht. Als er den Schmerz spürte, ging er zu Boden. Körperliche Untersuchung inkl. NEXUS Kriterien unauffällig, abgesehen vom geschwollenen und fehlgestylten Sprunggelenk rechts. Zugang liegt, unser Plan wäre jetzt Analgesie mit Fentanyl, dann Reposition, und Schienung."


    Nur eines von vielen Beispielen, wo der Sani doch die (lenkenden?) Vorschläge macht bezüglich der Medikation.

    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

  • Er meinte ja wie es vor Gericht ggf laufen würde. Das wäre dann Aussage gegen Aussage. Dann kommt es auf die Zeugen an und wie selbstsicher, bzw glaubhaft die ihre Aussage rüber bringen bzw ob die sich überhaupt noch erinnern können.. könnte also tatsächlich im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten ausgehen bei so einer Konstellation.

  • " Zugang liegt, unser Plan wäre jetzt Analgesie mit Fentanyl, dann Reposition, und Schienung."


    Nur eines von vielen Beispielen, wo der Sani doch die (lenkenden?) Vorschläge macht bezüglich der Medikation.

    Vorschläge warten aber auf eine Bestätigung oder Ablehnung.


    Man kann sich ja schlecht rechtfertigen, indem man sagt: "Ich habe 0,15mg Fentanyl vorgeschlagen, der NA hat darauf nicht reagiert, deswegen habe ich es einfach gespritzt."


    Ja, wobei sich dann der NotSan auch ja auf "Missverständnis" raus reden könnte.

    Er sagt er habe es dem Doc gesagt und der Doc sagt er habe mitnichten etwas davon mitbekommen. Daraus würde wohl kaum ein Richter eine Verurteilung machen.

    So oder so bleibt es spekulativ

    Wobei Missverständnisse in der Medizin, außer vielleicht in Bayern, direkt zu einer Anzeige führen. Da würde ich als Staatsanwalt oder Richter den Anzeiger fragen, warum er wegen einer versehentlichen Medikamentengabe direkt eine Anzeige raushaut.

  • Also ich kenne das ja so, dass der Notarzt bezüglich der Medikation die Ansagen macht und der Sani das umsetzt, nicht umgekehrt. Von daher leuchtet mir dein Rechtfertigungsveruch nicht wirklich ein.

    Natürlich ist dem so, keine Frage. Deshalb sage ich ja, dass hier mehr sein muss. Wenn der NFS in Befragungen gesagt hätte, dass er es dem Notarzt den Vorschlag unterbreitet habe Fenti zu geben und der Notarzt wiederum dies autorisiert habe, woran sich nun der NA nicht (mehr) erinnere, stände ja Ausage vom NFS gegen die Aussage des NA. Das alleine scheint also nicht der Realität zu entsprechen, denn es scheint noch mehr Beweise gegeben zu haben, dass der NFS hier eigenmächtig gehandelt hat. Sonst hätte der Richter wohl nicht ein Urteil im Namen des Volkes gesprochen.

    ...

    Wobei Missverständnisse in der Medizin, außer vielleicht in Bayern, direkt zu einer Anzeige führen. Da würde ich als Staatsanwalt oder Richter den Anzeiger fragen, warum er wegen einer versehentlichen Medikamentengabe direkt eine Anzeige raushaut.

    Sag ich ja. Es muss noch mehr dahinter stecken.

  • Sonst hätte der Richter wohl nicht ein Urteil im Namen des Volkes gesprochen.

    Wurde das Verfahren nicht gegen Auflagen eingestellt, nachdem man keine Lust hatte, einen Fortsetzungstermin anzusetzen, um den Patienten als Zeugen zu vernehmen, ob er in die Btm-Verabreichung eingewilligt hat?

    Zitat

    Das Verfah­ren wurde schließ­lich gemäß § 153a StPO gegen eine Auflage vorläu­fig einge­stellt. Der Notfall­sa­ni­tä­ter musste 3.000 Euro Geldbuße zahlen. Aus Mangel an Bewei­sen konnten nicht alle Tatvor­würfe bestä­tigt werden.

    Im Rahmen der Haupt­ver­hand­lung konnte ledig­lich der Tatvor­wurf des Verab­rei­chens von Betäu­bungs­mit­teln nachge­wie­sen werden. Eine gefähr­li­che Körper­ver­let­zung konnte nicht nachge­wie­sen werden, da nicht festge­stellt werden konnte, ob der Patient einge­wil­ligt hatte.

    Mir war doch so.