Sauerstoffgerät der Bettnachbarin abgeschaltet: 72jährige in Haft

  • Guten Abend.



    Es hat mit Rettungsdienst im engeren Sinne nichts zu tun, aber es erstaunt schon sehr. In einer Mannheimer Klinik wurde eine 72jährige Frau verhaftet, weil sie ihrer Bettnachbarin zweimalig das "Sauerstoffgerät" abgeschaltet habe. Nach dem ersten Mal sei sie vom Personal darauf hingewiesen worden, dass das Gerät für die Mit-Patientin lebensnotwendig sei. Diese wurde wohl reanimationspflichtig, sei aber nicht mehr in Lebensgefahr.


    Artikel Badische Neuste Nachrichten und im Mannheimer Morgen. Letzter könnte kostenpflichtig sein.

    You know as well as I do decisions made in real time are never perfect. Don't second-guess an operation from an armchair. [Noah Vosen]

    Oldschool EMS. The Gold Standard of Ass Kickin'!

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  • Da zeigt sich mal wieder die Zwei-Klassen-Medizin in Deutschland. Bei einem privat versicherten Einzelzimmer wäre es nie zu so einem Zwischenfall gekommen.

  • Das ist eine wirklich angemessene Antwort. Ich danke Dir recht herzlich dafür.

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  • Du bist im letzten Thread argumentativ unterlegen und würdest doch so gerne Recht behalten. Deshalb legst Du (übrigens regelmäßig) Oberhand-Techniken an den Tag. Das rebellische Kind loszulassen, ist eine aus der unteren Schublade. Alles, was Du damit erreichst, ist, den Graben zu einer Gruppe anderer User*Innen zu vertiefen. Das kannst Du gerne tun, aber ich werde Dir dabei grundsätzlich nicht mehr zusehen und setze Dich jetzt auf meine Igno-Liste. Du brauchst Dich also nicht mehr zu bemühen.

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  • Also, ich sehe erstens die argumentative Unterlegenheit weiter nicht, diese wurde einfach anhand von Beispielen, die weder repräsentativ für das gesamte private und gesetzliche Gesundheitsversicherungssystem in Deutschland sind noch inhaltlich schlüssig waren, behauptet. Zweitens hätte ich nicht gedacht, dass dich ein kleiner Seitenhieb so aus der Contenance bringen lässt. Drittens lassen mich Androhungen von Ignorier-Listen-Verbannung relativ kalt, zeigen sie doch nur, dass man dem anderen öffentlich irgendwie eins reinwürgen möchte (wenn man das denn nötig hat...). Ich werde dennoch weiterhin auf deine Posts in dem Maße antworten, wie ich es bisher getan habe, andere können es ja weiterhin lesen. Viertens sollten persönliche Konflikte vielleicht besser via PN oder im Kaffeeklatsch ausgetragen werden als in einem Thread.


    Und fünftens werde ich dir auch weiterhin freundlich gegenüber treten, wenn wir denn mal wieder einen Einsatz zusammen haben sollten, die Wahrscheinlichkeit ist ja nicht gering.

  • Wir hatten während meiner RS Ausbildung 2002/2003 im Intensivpraktikum eine Patientin die in ihrer Mischung aus Delir und Anspruchsdenken (Lieblingssatz: "Bitte vergessen sie das "von" in meinem Namen nicht, wir sind hier nicht in der Sowjetunion") "das Personal" gerne anklingelte um Kleinigkeiten ("Können sie vielleicht da draußen den Zweig abschneiden?" - kein Scherz) "zu beauftragen".

    Als irgendwann die Pflege ihrer Meinung nach nicht mehr schnell genug reagierte begann sie andere Wege zu erkunden.

    Dazu gehörte das Entfernen von Pulsoxy und später EKG Elektroden. Dann die Manipulation des arteriellen Systems.

    Und leider, als schließlich in ihre 2er Box eine beatmete Patientin musste, auch das Ausstecken des Beatmungsgerätes der Mitpatientin und später das diskonnektieren einer Zuleitung (war nicht weiter tragisch, an die "wichtigen" Teile kam sie nicht dran)


    Endete mit der temporären Fixierung und später endlich der Entlassung auf Normalstation.

  • Zur Heimtücke auf Täterseite gehört die sogenannte Arglosigkeit beim Opfer. Die betroffene Frau war vermutlich nicht arglos, weil ihr dazu die Voraussetzungen fehlten. Um arglos zu sein, darf man zum Beispiel nicht bewusstlos sein.

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  • :/ Also wenn ich aufgrund einer Erkrankung/Behinderung bewusstlos bin und mich mein Nachbar mit seiner extra dafür zuvor gekauften Schusswaffe per Kopfschuss erschießt, dann ist das kein Mord, weil ich nicht arglos war? So könnte man dieses nun verstehen...

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Das Mordmerkmal der Heimtücke scheidet in diesem Falle tatsächlich aus. Das heißt ja aber nicht, dass nicht andere Mordmerkmale vorliegen könnten.


    Wenn jemand bewusstlos ist, muss man ja nicht heimtückisch vorgehen, weil der Bewusstlose eh nichts merkt. Heimtücke nutzt aus, dass das Opfer nicht mit einem feindlichen Verhalten rechnet. Opfer, die überhaupt nicht in der Lage sind, mit überhaupt irgendwas zu rechnen, können also nicht heimtückisch getötet werden. Wenn ich also an jemanden herangehe und die Pistole hinter dem Rücken verberge, so ist das heimtückisch, wenn die Person nicht damit rechnet, angegriffen zu werden. Das ist besonders perfide. Wenn die Person bewusstlos ist, würde ich die Pistole nicht hinter dem Rücken verbergen, denn das wäre albern.


    Das ist einer der Kritikpunkte am Mordparagrafen. Das Merkmal der Heimtücke gilt gemeinhin als problematisch.

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  • :/ Also wenn ich aufgrund einer Erkrankung/Behinderung bewusstlos bin und mich mein Nachbar mit seiner extra dafür zuvor gekauften Schusswaffe per Kopfschuss erschießt, dann ist das kein Mord, weil ich nicht arglos war? So könnte man dieses nun verstehen...

    Mordmerkmale der zweiten Gruppe - Jura online lernen (juracademy.de)

  • Okay, Jura ist also nichts für mich.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Der § 211 StgB (Mord) wurde von den Nationalsozialisten formuliert. Er bringt eine Auffassung von Männlichkeit zum Ausdruck, die man damals für die germanische hielt. Der Germane tritt dem Feind mutig Aug in Auge entgegen und meuchelt nicht hinterrücks. Forderungen nach einer Neuformulierung des Paragrafen werden schon seit längerem immer wieder hervorgebracht.


    Hier findet sich eine kurze Erläuterung.

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  • Der § 211 StgB (Mord) wurde von den Nationalsozialisten formuliert. Er bringt eine Auffassung von Männlichkeit zum Ausdruck, die man damals für die germanische hielt. Der Germane tritt dem Feind mutig Aug in Auge entgegen und meuchelt nicht hinterrücks. Forderungen nach einer Neuformulierung des Paragrafen werden schon seit längerem immer wieder hervorgebracht.

    Das ist eine etwas ... unterkomplexe Darstellung.


    Den verschiedenen Rechtsordnungen gemein ist, dass unter einem Mord die vorsätzliche Tötung mit erhöhtem Unrechtsgehalt der Tat verstanden wird. Dabei gibt es zwei unterschiedliche große Entwicklungslinien: Einmal wird unter "Mord" eine Tötung mit "Vorbedacht" oder "mit Überlegung" verstanden, also mit einem subjektiven Element über den Vorsatz hinaus; das kennt man aus dem US-amerikanischen Rechtskreis ("unlawful killing with malice aforethought", "premeditation" or "predetermination"), und das war auch die frühere Regelung im deutschen Recht, also im RStGB von 1871. Die andere Variante stellt nicht allein auf die subjektive Komponente des "Vorbedachts" ab, sondern nennt bestimmte erschwerende Umstände; das entspricht unserer heutigen Regelung, die sich an einem schweizerischen Reformentwurf aus dem Ende des 19. Jahrhunderts orientiert. Dieser sah bereits die meisten der heute bekannten Mordmerkmale vor: "Tötet der Täter aus Mordlust, aus Habgier, unter Verübung von Grausamkeit, heimtückisch oder mittels Gift, Sprengstoffen oder Feuer, oder um die Begehung eines anderen Verbrechens zu verdecken oder zu erleichtern, so wird er mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft." Daran ist also nichts spezifisch nationalsozialistisch; allenfalls ist das eine dem Geist der damaligen Zeit verbundene Regelung.


    Aus der nationalsozialistischen Gedankenwelt stammt vielmehr die Fassung der Vorschrift "Mörder ist ..."; daran drückt sich die Tätertypenlehre aus: es gibt "den Mörder", "den Räuber", ..., der eben nach seinem Wesen solche Taten begeht. Das ist aber letztlich für die Rechtsanwendung ohne Bedeutung.

    Forderungen nach einer Neuformulierung des Paragrafen werden schon seit längerem immer wieder hervorgebracht.

    Und es hat seine Gründe, dass sie sich nicht durchsetzen.


    Zum einen ist das Kriterium der "Überlegung" wenig geeignet, um Morde aus den Totschlagsdelikten hervorzuheben. Zum anderen erfassen die derzeitigen Mordmerkmale in der Praxis recht gut diejenigen Tötungsdelikte, denen ein besonderer Unwert zugeschrieben wird. Probleme insbesondere mit dem Mordmerkmal der Heimtücke hat die Praxis m.E. ausreichend gelöst.


    Und zum dritten ist vielen Reformvorschlägen anzumerken, dass es ihnen tatsächlich mehr um den Wegfall der zwingenden lebenslangen Freiheitsstrafe geht. Eine "Flexibilisierung" - entweder in der Form, dass man Mord weiterhin vom Totschlag trennt, aber statt fester Mordmerkmale ausfüllungsbedürftige Begriffe wie "besonders verwerfliche Tötung" wählt, oder in der Form, dass man ein einheitliches Tötungdelikt definiert, aber auf der Sanktionsseite zeitige bis lebenslange Freiheitsstrafe ermöglicht -, die es letztlich weitgehend dem Belieben des Gerichts überlässt, wie ein Tötungsverbrechen zu ahnden ist, wäre jedenfalls wenig geeignet, zu größerer Rechtssicherheit zu führen. Dabei ist die angeblich fehlende Rechtssicherheit - gerade bei den Mordmerkmalen der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe - das Kernargument der Reformbefürworter.


    Ein solch weitgehendes Ermessen stünde zudem im Widerspruch zu den derzeitigen Tendenzen der Strafgesetzgebung, die eher darauf abzielen, das richterliche Ermessen einzuengen, sei es durch die völlig sinnlose Qualifizierung jeder Begehungsvariante der Kinderpornographie zum Verbrechenstatbestand oder das Herumflicken an den Grundsätzen der Strafzumessung in § 46 StGB. (Waren dort jahrzehntelang u.a. "die Beweggründe und die Ziele des Täters" zu berücksichtigen, sind es jetzt seit 2015 "die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende". Und, wie es zu erwarten war: wenn man einmal damit anfängt, allgemeine Regelungen durch spezifische Aufzählungen zu ergänzen, findet man kein Ende mehr. Mittlerweile sind es "... fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende", und die nächste Ergänzung um "geschlechtsspezifische" und "gegen die sexuelle Orientierung gerichtete" Beweggründe und Ziele ist schon in der Diskussion.)

  • Aus der nationalsozialistischen Gedankenwelt stammt vielmehr die Fassung der Vorschrift "Mörder ist ..."; daran drückt sich die Tätertypenlehre aus: es gibt "den Mörder", "den Räuber", ..., der eben nach seinem Wesen solche Taten begeht. Das ist aber letztlich für die Rechtsanwendung ohne Bedeutung.

    Ja eben. Und der Grundgedanke dieser Tätertypisierung entstammt der rassistischen Ideologie der Nazis.


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  • die sich an einem schweizerischen Reformentwurf aus dem Ende des 19. Jahrhunderts orientiert. Dieser sah bereits die meisten der heute bekannten Mordmerkmale vor: "Tötet der Täter aus Mordlust, aus Habgier, unter Verübung von Grausamkeit, heimtückisch oder mittels Gift, Sprengstoffen oder Feuer, oder um die Begehung eines anderen Verbrechens zu verdecken oder zu erleichtern, so wird er mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft."

    Korrigiere mich bitte, ich meine dass sich das sogar aus römischer Zeit ableitet. Für Tötungsdelikte mit Gift oder Feuer war der Sturz vom tarpeyischen Felsen vorgesehen.