Aktueller Stand der Novellierung | Notfallsanitätergesetz

  • Ich hab auch mal eine Frage an die Rechtsgelehrten. Im § 4 Absatz 2 Nr. 1c, beudeutet diese Formulierung eigentlich ein "Dürfen" im rechtlichen Sinne oder ist das inhaltlich das selbe wie der rechtfertigende Notstand?

  • Warum tun wir so als würde ein neues Berufsbild geschaffen. Das stimmt so nicht. Fakt wird sein, dass bereits nach 1989 anerkannte Rettungsassistenten "nur" eine Prüfung zum Notfallsanitäter absolvieren müssen. Die Frage wird sein, wie schwierig ist diese Prüfung und wie oft kann man an ihr teilnehmen. Die Grundsätze der Statistik besagen ja, dass man bei 100 Versuchen bessere Chancen hat eine Prüfung schlussendlich zu bestehen als bei z.B. nur 3 Versuchen.


    Die Prüfung wird sich an der normalen Abschlussprüfung zum Notfallsanitäter orientieren, also sicherstellen, dass der Geprüfte auch über das notwendige Wissen und Fertigkeiten verfügt. Ich gehe aufgrund der Regelungen zu den sonstigen Anerkennungsverfahren davon aus, dass die Prüfung einmal wiederholt werden kann.


    Diese Übergangsregelung zeigt, dass nicht wirklich ein neues Berufsbild geschaffen worden ist. Selbst die Zugangsvoraussetzung "Realschulabschluss" ist eine Kopie der Zugangsvoraussetzungen zum Krankenpfleger.


    Beim Krankenpfleger haben wir ein Berufsbild, das über eine 3 jährige Ausbildung verfügt. Fachkrankenpfleger Intensiv, Anästhesie etc. bringen noch ganz andere Fachweiterbildungen und viel längere Ausbildungszeiten mit.
    Wenn man ein Berufsbild schaffen möchte, das Qualitativ hochwertig ist, dann müsste man irgendwo eines mindestens auf dem Niveau eines Fachkrankenpfleger schaffen


    Der Entwurf hat sich von Anfang an an der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger orientiert, das war die Vorgabe des BMG. Im Übrigen ist ein höheres Niveau durchaus möglich - siehe § 5, Abs. 6.


    Persönlich wäre und bin ich immernoch ein Freund der Akademisierung des neuen Berufsbildes mit anschließenden Erwerb einzelner klar definierter Fachkompetenzen.


    Wer sollte deiner Ansicht nach die zugewiesenen Fachkompetenzen definieren?


    Nun wird man sagen: Moment, dann schließen wir die alten Kollegen aus.
    Das stimmt so nicht. Schön wäre es den Rettungsassistenten in den Landesrettungsdiensten weiter zu behalten und erst in absehbarer Zukunft auf Absolventen des wirklich neuen Berufsbildes zu setzen. Aber dagegen spricht der Lobbyismus aus der Basis heraus. Das verstehe ich.


    Den Rettungsassistenten wird es die nächsten Jahre auch noch geben. Bis zur Nennung der Notfallsanitäter in den Landesrettungsdienstgesetzen wird noch einige Zeit vergehen. Und wie sich unser System bis dahin weiter entwickelt, liegt maßgeblich auch in unserer Hand.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Und noch einmal allgemein erwähnt, da es auch immer wieder in den Kommentaren auf anderen Portalen angesprochen wird: das Berufsgesetz regelt die Ausbildung und die Voraussetzungen zum Erlangen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter". Es regelt nicht die letztlich zugestandenen Kompetenzen. Es gibt lediglich Auskunft darüber, was der Notfallsanitäter nach der Ausbildung können muss. Was davon letztlich wie umgesetzt wird, obliegt den jeweiligen Bundesländern (Stichwort Föderalismus) bzw. den dort eingesetzten ÄLRD. Daher muss ein weiteres Ziel sein, ein Mindestniveau, welches durch alle ÄLRD bundesweit zu gewährleisten ist, festzulegen.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • @dg:


    Was wird denn geschätzt wie lange es dauert bis das Gesetz tatsächlich aktiv wird? 2 Wochen? 2 Jahre? Gibt es da schon eine grobe Zahl? Wird das noch vor der Bundestagswahl geschafft?

  • Das kann ich dir leider auch nicht sagen. Aber bis Ende Juni soll über den Entwurf beraten werden. Sollte es keine weit reichende Änderungen mehr geben, wird er wohl im Anschluss daran in das Gesetzgebungsverfahren gehen.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Und dass sich kaum jemand im Bundestag dafür interessiert, dürfte das ganze eher beschleunigen. Kurz mal drüber geredet, abstimmen, wieder die Griechen drangsalieren :whistling:


    Ich hoffe im übrigen, dass sich die Abkürzung NS nicht durchsetzen wird. Sonst kommt vielleicht noch bald der Super Sanitäter :mauer:

  • Nach bisher einmaligen Lesen, empfinde ich den Entwurf als sehr gut gelungen. Nun bin ich einmal auf die genauen Ausarbeitungen (insbesondere die Inhalte der Ausbildung und auch die Inhalte der Ergänzungslehrgänge) gespannt.


    Schön wäre es, wenn die Politik der Länder dann den Notfallsanitäter quasi unterstützen würde, indem sie dessen Verwendung gem. RDG forcieren würden und recht zügig in den RDG implementiert (z.B. Besatzung RTW gem. RDG ein NFS und ein RettAss). Vermutlich würde es dann wieder einen Run auf Notfallsanitätern geben, wie seinerzeit nach Rettungsassistenten.


    Was mich an dem Entwurf stört (was sich aber leider nicht vermeiden lassen wird), ist wieder die Erwähnung des ÄLRD in Kombination mit den Kompetenzen. Dies könnte wieder zur Folge haben, dass in einem Rettungsdienstbereich viel gemacht werden kann/darf und im nächsten schon wieder gar nichts. Aber wie ja in der Diskussion bereits angeklungen (zumindest habe ich es so verstanden), sollen ja im Gesetz die Kompetenzen die ein NFS beherrschen muss genannt werden und könnten so dem ÄLRD oder dem verantwortlichen Arzt als Anhaltspunkt dienen.


    Habe ich es bisher übersehen, oder finde ich keinen Passus, der etwas über die Übernahme der Kosten für einen evtl. Ergänzungslehrgang und die Ergänzungsprüfung aussagt?


    Grüße

  • Habe ich es bisher übersehen, oder finde ich keinen Passus, der etwas über die Übernahme der Kosten für einen evtl. Ergänzungslehrgang und die Ergänzungsprüfung aussagt?

    Nein hast du nicht überlesen, der Antragsteller hat selbst zu zusehen, wie er das auf die Reihe bekommt. Und ich wiederhole mich: 6 Monate Weiterbildung, Verdienstausfall, volle Kostenübernahme durch den Schüler und das innerhalb von 5 Jahren ist praktisch ein Ausschluss von jungen Rettass!


  • Habe ich es bisher übersehen, oder finde ich keinen Passus, der etwas über die Übernahme der Kosten für einen evtl. Ergänzungslehrgang und die Ergänzungsprüfung aussagt?


    Grüße


    Glaubst Du ernsthaft das es diesen geben wird?


    Gruß

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Mit ein bisschen Kenntnis der Gesetzgebung in unserem Land weiß man, dass dies ein Berufsgesetz auch gar nicht leisten kann, bzgl der Kostenübernahme für Nachschulungen. Weiterhin wird die Forderung nach einem NFS und einem RettAss gar nicht möglich sein, denn der nach der Verabschiedung dieses Gesetzes tritt das Rettungsdienstgesetz außer Kraft...Man hat keine neue Stufe geschaffen, man hat eine alte Ausbildung abgeschafft und eine Neue, hoffentlich Zeitgemäße geschaffen.


    Ich finds sehr spannend, was manche hier so schreiben. Ich dachte immer, dass Absolventen eines Staatsexamens grundlegende Kenntnisse über die Struktur unseres Staates und seiner Gesetzgebung haben sollten. Die Erwartungen in das Gesetz sind teilweise exorbitant von dem entfernt, was ein Berufsgesetz leisten kann. Es regelt die Ausbildung. Das eine neue Ausbildung der Grundstein für viele berufspolitische Bemühung sein kann und hoffentlich auch wird, ich zumindest habe da Vertrauen, ist sicher richtig. Allerdings ist es nicht dazu da, dass konkrete Kompetenzen festgeschrieben werden, dass die Bezahlung geregelt ist, dass die Finanzierung von Nachschulungen geregelt wird. Dies ist schon für die eigentliche Ausbildung ein sehr großer Schritt. Und das arme, arme Ehrenamt sagt doch immer, dass es zum Hauptamt vergleichbare Leistungen erbringen kann und will. Na dann bitte darf man nun auch nicht weinen, dass es nicht einfach ist eine richtige Berufsausbildung nebenher als Hobby zu machen. Ich finde gerade das gut!


    Hierzu fällt mir aber eine interessante Standspunktänderung auf:



    Sofern die im Rahmen der Übergangsvorschriften genannten Anforderungen an die Tätigkeitsdauer als "oder das entsprechende Vollzeitäquivalent" zu verstehen sind, werden für Ehrenamtliche, GfBler, Teilzeitbeschäftigte mit geringem Stundenumfang und Berufsanfänger ziemlich hohe Hürden aufgestellt...
    Ansonsten sieht der Entwurf aber in der Tat recht manierlich aus.



    [...]


    Ich würde es anders lesen - i.S. von 5 Jahren hauptamtlicher Tätigkeit (oder entsprechendes Stundenäquivalent ehren- / nebenamtlich). Was aus meiner Sicht hochproblematisch wäre, denn bei einer 25%-Stelle käme man auf 20 Jahre notwendiger Berufserfahrung. Wenn aber Art und Umfang der Beschäftigung egal wären, macht die Formulierung keinen Sinn...man kann ja schlecht 5 Jahre 400 Euro-Job mit 5 Jahren hauptamtlicher Tätigkeit gleichsetzen.
    Und wenn es nur darum geht, wie lange die Urkunde schon im Schrank liegt, wäre eine andere Formulierung der Passage sicherlich sinnvoller.
    Ich halte diesen Punkt für mehr als erklärungsbedürftig...und hoffe dass Jörg Recht hat. Ich glaube es nicht.


    Im Thema über das Ehrenamt im Rettungsdienst hattest du noch geschrieben:


    Wie ich bereits an anderer Stelle erwähnte: Glaube ich nicht. Weil nämlich ein Großteil der Ehrenamtlichen freiwillig entsprechende Aufbauschulungen besuchen wird, während der Großteil der hauptamtlichen Kollegen noch "rebelliert" und eine Tätigkeit auf dem NEF allen Ernstes für ein Statussymbol hält.


    [...]


    Für bisherige RA wird es aller Voraussicht nach eine Art Aufbauschulung mit abschließender Prüfung geben. Ansonsten glaube ich eher nicht an einen modularen Ausbildungsaufbau, dies ist jedoch reine Spekulation. Auch glaube ich nicht, dass das Ehrenamt vor dem Hintergrund einer weiteren Professionalisierung des Rettungsdienstes auf die Barrikaden geht - zumal das vermutlich auch niemanden wirklich interessieren würde. Die Hilfsorganisationen halte ich da schon für deutlich einflussreicher (was nicht heißen soll, dass ich aus dieser Richtung mit nennenswertem Widerstand rechnen würde - schließlich haben sich ja auch die HiOrgs mit Nachdruck für eine verbesserte Ausbildung eingesetzt!).
    [...]


    Demnach würden die Ehrenamtlichen doch mit Freude den längeren Lehrgang in Kauf nehmen? Hier widersprichst du dir schon ein wenig. Aber das ist nur eine kleine Stichelei am Rande.


    Die Frage, was die 3 bzw. 5 jährige Beschäftigung angeht, halte ich auch für interessant. Insbesondere was aber im Zweifel die Formulierung einer Vollzeittätigkeit angeht, diese ist juristisch soweit ich weiß bereits deutlich unter der 38,5 Stunden Woche gegeben. Daher sind die angestellten Rechnungen so wohl nicht richtig. Auch finde ich die Musterrechnungen zu Berufsfeuerwehren recht erheiternd. Die mir bekannten BFs kommen auf einen RTW-Anteil von etwa 50%, was der RettAss Tätigkeit bei vielen Rettungsdiensten nicht nachsteht, wenn man den Krankentransport aufwiegt. Weiterhin ist es natürlich die Frage, ob der feuerwehrtechnische Dienst als fachfremd angesehen wird. Aber das sind Regularien, auf die wir wohl einfach warten müssen. Ich persönlich lese dort nicht heraus, welche Art der Tätigkeit es sein muss. Ob nun hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich ist ja nicht festgelegt. Ich würde mich aber freuen, wenn ich mich irre und eine hauptamtliche Tätigkeit gefordert ist!

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Zusammen gefasst lese ich aus dem Entwurf nicht heraus das sich die Ausbildung außer durch die Aufblähung einer praktischen Tätigkeit verändert. Der RettAss wird schon jetzt laut APVO nach neustem Stand (Wissenschaft und Technik) ausgebildet. Einzig lese ich heraus das eigentlich nur eine Rechtssicherheit für eine nicht veränderte Tätigkeit geschaffen wird, Heilberuf = Heilhilfsberuf, ausüben der Heilkunde usw.
    Hinzu kommt das das RettAss Gesetz durch das NotSan Gesetz ersetzt wird und auserkraft tritt. Alles im allen sehe ich also keine grundlegende Änderung des Ausbildungsinhaltes und des Prüfungsumfanges im Vergleich zur RettAss APVO und RettassG! Auch ist es mir nicht ersichtlich, warum ich besser gestellt sein soll als ein frischer RettAss... wie gesagt ich verfestige immer mehr meine Meinung, das gerade §28 keinem Verwaltungsgericht standhalten kann.
    Hinzukommt das durch den Wegfall des RettAssG ich mich zwar weiter RettAss nennen darf, aber es ist nirgendwo mehr geregelt was ein RettAss überhaupt ist und wo er sich zum NotSan unterscheidet.


    RettAssG wird eingestampft, Ausbildung zum RettAss nicht mehr möglich = Aufgabe dieses Berufes und Schaffung eines neuen Berufes welcher den Alten ersetzt = Besitzstandwahrung und Schlechterstellungsverbot = großzügige Überleitungsmöglichkeiten. Ohne Wiederholung einer fast identischen Prüfung!

  • Nein hast du nicht überlesen, der Antragsteller hat selbst zu zusehen, wie er das auf die Reihe bekommt. Und ich wiederhole mich: 6 Monate Weiterbildung, Verdienstausfall, volle Kostenübernahme durch den Schüler und das innerhalb von 5 Jahren ist praktisch ein Ausschluss von jungen Rettass!

    Wieso? Junge Rettungsassistenten können genau wie alle anderen Rettungsassistenten auch ohne den Ergänzungslehrgang an der vollwertigen Abschlussprüfung teilnehmen. Die ist dann auf dem Niveau der Prüfung am Ausbildungsende und nicht wie die Zusatzprüfung nach dem Ergänzungslehrgang, die im Umfang abgespeckt ist. Bei wirklich guten und motivierten Kollegen mache ich mir da nicht so viele Sorgen, zur Not muss man sich eben mal nach der Arbeit noch ein bisschen auf den Hosenboden setzen und selbständig das Wissen auffrischen.

    What I cannot create, I do not understand. (Richard Feynman)


    Mein Name ist Hans, das L steht für Gefahr.


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    Alles im allen sehe ich also keine grundlegende Änderung des Ausbildungsinhaltes und des Prüfungsumfanges im Vergleich zur RettAss APVO und RettassG!
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    Gerade dies sehe ich beim NFS (Die Abkürzung gefällt mir irgendwie besser...) als drastisch besser an. So wie ich das verstanden habe hast du Pflichteinsätze auf Intensiv, Anästhesie, Ambulanz, Gyn und Pädiatrie. Kein gelangweilter RA-Praktikant, der 6 Wochen im OP rumhängt weil er intubieren und viggos schieben lernen will", sondern ein ganz anderes auseinandersetzen mit dr Materie.
    Pflichthospitation in der Leitstelle, Pflichtfahrten auf dem KTW (NEF auch?), klares Curriculum mit Lernzielen und nicht zulertzt Unterricht bei Leuten, die weit mehr von Didaktik und Methodik gehört haben als in einem Schmalspur-Drei-Wochenendenkurs zum LRA (überspitzt ausgedrückt). Ggf. kommt hier auch eine Zwischenprüfung zur Mitte der Ausbildung rein und ENDLICH eine Prüfung am Ende der Ausbildung und nicht mittendrin.
    Sorry, aber ich sehe hier jeden NFS um Lichtjahre besser ausgebildet und qualifiziert als es je ein RA vorher hätte schaffen können.

  • JaJa das ist alles richtig aber am Ende wird der gleiche Inhalt in der Prüfung abgefragt wie jetzt, wie soll es auch anders sein? Ihr glaubt doch wohl nicht das die Ausbildung dazu befähigen soll eine Thoraxdrainage zu legen, eine Narkose zu fahren oder eine große Medikamentetherapie zu beginnen.
    Durch die lange Ausbildung, die absolut in meinem Sinne ist, wird nur das Wissen vor der Prüfung gefästigt, ein stressefreieres Lernen ermöglicht, der Auszubildende finanziell abgesichert und der Berufseinstig deutlich vereinfacht. Auch steigt die Rechtssicherheit durch die Umbenennung einiger Punkte.
    Der Beruf und die abgeforderten Maßnahmen bleiben die gleichen. Der NotSan wird weiterhin der Assistent des Notarzt sein und im Fall das dieser nicht zur verfügung steht darf er die Heilkunde begrenzt ausüben, wo ist der Unterschied zum RettAss welcher sich nicht auf die Heilkunde sondern auf den Rechtfertigendennotstand beruft? Genau, einzig in der Rechtssicherheit. Die Maßnahme bleibt ja die gleich und wurde gleichwertig erlernt und durch eine gleichwertige Prüfung abgefragt.


    Ich spiele den Ball noch weiter in´s Feld, wie schaut es aus mit RettAss die von ihrem ÄLRD gemäß den aktuellen Empfehlungen aller Fachprämien und Wissenschaftlichen- Technischen Standards in Erweiterten Maßnahmen gesondert geschult und eine Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben die ihnen "Regelkompetenzen" einräumt die sogar über die Notkompetenz-Empfehlung hinaus reichen?


    Versteht mich bitte nicht falsch, ich finde den Gesetzentwurf wirklich gut. Nur §28 stößt bei mir sehr sauer auf, was nicht´s damit zu tun hat das zu faul oder zu schlecht bin solch eine Prüfung abzulegen aber ich will nicht schlechter gestellt werden, wenn sich an der eigentlichen Tätigkeit nichts ändert.

  • lles im allen sehe ich also keine grundlegende Änderung des Ausbildungsinhaltes und des Prüfungsumfanges im Vergleich zur RettAss APVO und RettassG!


    Es kommt nicht nur auf den Inhalt an, sondern u.a. die Stofftiefe, Skills, etc.
    Schau Dir mal die Modulübersicht eines Lehrinstituts aus der Schweiz an.



    Zitat

    JaJa das ist alles richtig aber am Ende wird der gleiche Inhalt in der Prüfung abgefragt wie jetzt, wie soll es auch anders sein?


    Kannst Du mir dann erklären, warum so viele deutsche RettAss die Schweizer Anerkennungsprüfung NICHT schaffen, wenn ja eh nur der gleiche Inhalt abgefragt wird?

  • Halt Stop :)


    Ich rede von Deutschland, der Arztvorbehalt und das Notarzt-System bleiben erhalten. Soweit mir bekannt, ich lasse mich gerne eines besseren belehren, ist es in CH Flächendeckend doch schon ein gewaltiger System unterschied und mit Sicherheit werden auch dort Inhalte gelehrt und angewendet die in Deutschland nicht zur Debatte stehen und auch nicht in die APVO des NotSan aufgenommen werden. Ich bin mir auch sicher das ein NotSan wehnig Chancen haben wird eine EMT-P Prüfung in Seattle zu bestehn.

  • Ich rede von Deutschland, der Arztvorbehalt und das Notarzt-System bleiben erhalten. Soweit mir bekannt, ich lasse mich gerne eines besseren belehren, ist es in CH Flächendeckend doch schon ein gewaltiger System unterschied und mit sicherheit werden auch dort Inhalte gelehrt und angewendet die in Deutschland nicht zur debatte stehen.


    Da muss ich Dich leider enttäuschen...


    In der Schweiz gibt es Notarztsysteme und mit den Kompetenzen verhält es sich wie folgt: "... eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten standardmäßig zu bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und â?? situationen vorgegeben, überprüft und verantwortet werden, ... ".


    Ups... das ist ja aus dem NotSanG-Entwurf.



    Und NEIN, es gibt keinen "gewaltigen" System-Unterschied und das was man lernt unterscheidet sich von den Inhalten her nicht sonderlich von der RA-Ausbildung, die ich geniessen durfte. Aber die Konsequenz und Professionalität, wie diese Ausbildung umgesetzt ist, kann nur als Vorbild dienen.


    Eine Anmerkung zu Deinem Seitenhieb hinsichtlich der Prüfung in Seattle... Du würdest Dich wundern. 8)


    Damit ist diese Episode von Schwarzmalerei für mich erledigt.

  • "... eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten standardmäßig zu bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und â?? situationen vorgegeben, überprüft und verantwortet werden, ... ".


    Ups... das ist ja aus dem NotSanG-Entwurf.


    Ich spiele den Ball noch weiter in´s Feld, wie schaut es aus mit RettAss die von ihrem ÄLRD gemäß den aktuellen Empfehlungen aller Fachprämien und Wissenschaftlichen- Technischen Standards in Erweiterten Maßnahmen gesondert geschult und eine Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben die ihnen "Regelkompetenzen" einräumt die sogar über die Notkompetenz-Empfehlung hinaus reichen?

    Ok das reicht nun wirklich, habe auch alles gesagt was ich dazu zusagen habe also keine Angst bin nun still bzgl. §28 ... vorerst.

  • In Bezug auf die Kompetenzfragen finde ich schade, dass man die Gelegenheit anscheinend nicht nutzen will oder kann, das Verhältnis zum HPG zu klären. Einerseits will man wohl eine Ausnahme davon regeln, was mit dem interessanten Begriff der "inzidenten Rechtsgrundlage" etwas verschämt umschrieben wird. Andererseits liest es sich so, als sollten die Regelungen über den rechtfertigenden Notstand wie bisher gelten sollen. Dazu schafft man die Klausel über ärztliche Leiter, die weitere Unklarheiten produzieren wird.