Aktueller Stand der Novellierung | Notfallsanitätergesetz

  • Dafür brauchst Du als Heilpraktiker einen Vertrag mit Hr. Müller. Bist Du nun als Rettungsfachpersonal dort oder als Heilpraktiker? Hast Du mit Hr. Müller pflichtgemäß den Termin über Deine Praxis ausgemacht?


    Aus welchem Grund braucht man dann einen Vertrag mit dem Patienten? Und steht wirklich irgendwo, dass man Termine über eine Praxis vereinbaren muss?


  • Diesen Vertrag kannst du auch mündlich bzw. dann durch konkludentes Handeln abschließen.
    ...


    Richtig. Aber du brauchst zusätzlich eine Praxis, über die Termine vereinbart werden.

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Aus welchem Grund braucht man dann einen Vertrag mit dem Patienten? Und steht wirklich irgendwo, dass man Termine über eine Praxis vereinbaren muss?



    §3 HPG bezieht sich m.W. auf §55 der Gewerbeordnung.



    Dann nenne es nicht Praxis, sondern irgendeine Erreichbarkeit an einem festen Ort. Hier musst Du als HP beim Gesundheitsamt gemeldet sein. Ich weiss nicht, ob es genügt, wenn die ILS den Termin vermittelt.
    Bist Du dann als Heilpraktiker oder als Rettungsassistent bei dem Patienten? Was machst Du, wenn Du mit dem IFSG kollidierst? Das wird spannend, denn als RettAss kannst Du die Meldepflicht dem Arzt überlassen (so Du den Pat mitnimmst). Als HP nicht.

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

    Einmal editiert, zuletzt von Tio ()


  • Aber du verstößt nicht gegen das Heilpraktikergesetz und bist zur Ausübung der Heilkunde ermächtigt.
    Das bezieht sich jetzt weniger auf die Koniotomie, als vielmehr darauf zu sagen: "Herr Müller Sie haben nichts ernstes. Ich habe ihnen jetzt eine Infusion gegeben und sie können daheim bleiben und müssen nicht ins Krankenhaus."
    Das würde auch einer regelhaften Ausübung der Heilkunde entsprechen.


    Stelle mir das gerade in der Praxis vor. Da wird dann der RTW mit SoSi als hausätzlicher Notdienst-Ersatz geschickt um hier Bagatellen abzuarbeiten die im schlimmsten Falle nicht mal in eine Arztpraxis gehören und auch nur gerufen werden, weil wie schneller sind als der ÄBD?
    Vielleicht doch ganz gut, dass wir keine Heilpraktiker werden...

  • Bitte vergesst bei der nun wieder aufkommenden Diskussion über Maßnahmen nicht die Patienten Einwilligung, denn ob rechtfertigender Notstand oder nicht, ist doch die Einwilligung für mich die wichtigste und stichhaltigste Rechtssicherheit eine Maßnahme durch zuführen.


    Sauber trennen. Die Einwilligung lässt die Körperverletzung entfallen (soweit die Durchführung nicht den Rahmen der Einwilligung sprengt). Das hat mit dem § 34 StGB zum Durchbrechen des Heilpraktikervorbehaltes (unterstellt, man geht mit dem Gesetzgeber konform und unterstellt die Einschlägigkeit) nichts zu tun, das sind zwei unerschiedliche Baustellen, die durch ein und dieselbe Maßnahme aufgemacht werden. Die Einwilligung lässt nur die Körperverletzung entfallen, der Heipraktikervorbehalt besteht nach wie vor.

  • Nun können wir aber auch nicht für die Versäumnisse des Gesetzgebers verantwortlich sein, wenn wir auf Grund unserer Stellung mehrfach am Tag in die Bedrullie kommen nach dem rechtfertigendem Notsand handeln zu müssen kann man uns dieses Recht nicht einfach verbieten (wie auch) viel mehr muss der Gesetzgeber dafür sorgen es in saubere rechtliche Bahnen zuleiten. Und dies wurde mal wieder nicht erreicht, wie von mir erwartet. Ich mache mir aber kein Stress da mein handeln durch §34 und der Einwilligung gedeckt ist und ich sehr bedacht bin im ergreifen irgendwelcher Maßnahmen, hinzukommt das laut geltenden Rettungsdienstgesetzen der ÄLRD gewisse Tätigkeiten als Regel Kompetenz freigegeben hat. Wer gefordert ist ist hier der Gesetzgeber, ich halte den vernünftig geschulten und geprüften RettAss der sich wirklich an die ihm gesetzten, wenn auch regionalen, Spielregeln hält für wenig angreifbar und mit genügend Rechtssicherheit ausgestattet.

  • §3 HPG bezieht sich m.W. auf §55 der Gewerbeordnung.


    Dann nenne es nicht Praxis, sondern irgendeine Erreichbarkeit an einem festen Ort. Hier musst Du als HP beim Gesundheitsamt gemeldet sein. Ich weiss nicht, ob es genügt, wenn die ILS den Termin vermittelt.


    Ach so, das meinst Du. Hausbesuche werden durch das Heilpraktikergesetz nicht verboten, auch nicht spontane. Man soll nur nicht mit dem Planwagen durch die Lande ziehen, und das Risiko scheint mir für den Rettungsdienst überschaubar zu sein.


    Ergänzung: Wenn man daraus ein Problem macht, zieht man natürlich der Idee mit einer Anpassung des Heilpraktikergesetzes in Bezug auf Rettungsfachpersonal den Boden weg. Dann ist wirklich Essig mit einer originären Berechtigung zur Vornahme heilkundlicher Maßnahmen abseits des rechtfertigenden Notstandes.


    Bist Du dann als Heilpraktiker oder als Rettungsassistent bei dem Patienten? Was machst Du, wenn Du mit dem IFSG kollidierst? Das wird spannend, denn als RettAss kannst Du die Meldepflicht dem Arzt überlassen (so Du den Pat mitnimmst). Als HP nicht.


    Ich finde das nicht so schwer zu lösen: Wer eine Meldepflicht hat, hat eine Meldepflicht. Inwiefern sollen sich denn die Rollen als Heilpraktiker und Rettungsfachpersonal dann widersprechen...?

    Einmal editiert, zuletzt von Schmunzel ()

  • Das halte ich für pures Wunschdenken, für mich gibt es in der Tat keinen Grund noch weitreichendere Maßnahmen als heute möglich dem Rettungsdienstpersonal an die Hand zugeben.


    Ich glaube, das hängt stark davon ab, wo man unterwegs ist & wie die notärztliche Versorgung aussieht. Von einer qualitativen Weiterentwicklung unseres Systems mal ganz abgesehen.

    wobei ich mir irgendwie nicht vorstellen kann das es tatsächlich noch Regionen gibt wo die Maßnahmen der BÄK Probleme machen.

    Ehrlich gesagt kenne ich - von einer handvoll nordrhein-westfälischer Großstädte mal abgesehen - keine einzige Region, in der sich das Handeln des RFP auf die "BÄK-Maßnahmen" beschränkt. Und es ist wohl auch nicht Zielsetzung des NotSanG, dass Rettungsfachpersonal endlich venöse Zugänge legen darf - die Erwartungshaltung des Gesetzgebers geht da inzwischen offenkundig "ein wenig" weiter.

    Warum macht eigentlich niemand die Prüfung zum Heilpraktiker? Die ist relativ preiswert.


    Die ist in der Tat preiswert (da zumindest theoretisch eine Teilnahme sogar ohne vorangegangene Ausbildung möglich ist - praktisch wohl eher nicht), aber nicht einfach zu bestehen. Ich bereite mich seit geraumer Zeit auf diese Prüfung vor, allerdings nur aus med. Interesse und nicht weil dies für meine Tätigkeit im RD einen juristischen Benefit bringen könnte. Denn a) ist dem Heilpraktiker die Ausübung der Heilkunde "im Umherziehen" untersagt (d.h. ich darf nur in einer Praxis oder im Rahmen vereinbarter Hausbesuche tätig werden) und b) darf der Heilpraktiker von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen z.B. keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnen bzw. anwenden. Und was invasive Maßnahmen jeglicher Art angeht: Diese sind dem Heilpraktiker zwar "formaljuristisch" gestattet, bei nicht ausreichender praktischer Erfahrung hinsichtlich deren Anwendung (über die im Hinblick auf typisch "rettungsdienstliche" Maßnahmen wie Intubation, Thoraxdrainage etc. kein Heilpraktiker verfügen dürfte) würde allerdings jede Berufshaftpflicht den HP im Falle einer Patientenschädigung in Regress nehmen (Stichwort "grobe Fahrlässigkeit").

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)

  • Genau dies tut der RD doch, wenn man den Planwagen mal kurz durch "LKW" ersetzt.


    Ich gebe zu, ich bin eine Weile raus, und das mag sich geändert haben, aber wir sind damals immer wieder zur Wache zurückgefahren. Wobei das Bild eines mit Proviant und zwei bärtigen Rettern beladenen RTW auf der Walz natürlich etwas Romatisches hat...

  • Und was invasive Maßnahmen jeglicher Art angeht: Diese sind dem Heilpraktiker zwar "formaljuristisch" gestattet, bei nicht ausreichender praktischer Erfahrung hinsichtlich deren Anwendung (über die im Hinblick auf typisch "rettungsdienstliche" Maßnahmen wie Intubation, Thoraxdrainage etc. kein Heilpraktiker verfügen dürfte) würde allerdings jede Berufshaftpflicht den HP im Falle einer Patientenschädigung in Regress nehmen (Stichwort "grobe Fahrlässigkeit").


    Jedenfalls dieses Problem stellt sich ja unabhängig von der Rechtsgrundlage des Handelns.

  • Wie steht der DBRD zum Thema eLearning; gerade im Hinblick auf die Ergänzungsprüfung bzw. den Ergänzungslehrgang zum NotSan. Wird es hierzu eine entsprechende Positionierung geben?


    Zu diesem Thema gab es noch keine Überlegungen. Persönlich denke ich jedoch, dass dies eine zusätzliche Option für eine praktikable Lösung ist.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Hängt sich der DBRD nicht etwas sehr weit aus dem Fenster mit den Aussagen in dieser FAQ, hätte man mit so etwas nicht mindestens warten müssen bis tatsächlich eine APVO auf dem Tisch liegt?


    ... Da wird jetzt sogar von zusätzlichen Klinik Praktika gesprochen, für die die sie am wenigsten nötig haben, albern!