Aktueller Stand der Novellierung | Notfallsanitätergesetz

  • Sollte keines der beiden passieren, haben wir (so zumindest mein Verständnis der Thematik) weiterhin einen nicht rechts-konformen Unterschied in der Regelversorgung durch RettAss bzw. NotSan und es macht weiterhin jeder Ärztlicher Leiter Rettungsdienst was er will und kocht somit sein eigenes Süppchen bezüglich der Kompetenzengestaltung. (Ärztlicher Leiter, meines Erachtens nach, = Institution, welche teils willkürlich agieren kann und keinerlei Überprüfung unterliegt :thumbup: )


    Und nochmal extra für dich: Das ist sicher ein wünschenswerter Prozess, kann und darf aber nicht das Ziel eines neuen Ausbildungsgesetzes sein. Denn zum einen ist es nicht das Thema, das ist die Ausbildung (Überraschung!) und zum anderen liegt es gar nicht so ohne weiteres in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Ja Johannes, ist mir sicher klar, dass dies nicht Inhalt eines Ausbildungs-Gesetzes bzw. Berufs-Gesetzes ist... Es würde auch kein Sinn machen, die Maßnahmen im Gesetz niederzuschreiben, da sich der Maßnahmen-Umfang durch Fortschreiten der Technik (wie EZ-IO, CPAP etc.) stetig erweitert und man somit ständig für eine Erweiterung das Gesetz verändern müsste.


    ABER das es keine Zielsetzung sein darf, würde ich so nicht unterschreiben. Es gab sehr wohl Einige, die die Bundeseinheitlichkeit für sich als Ziel in Ausbildung und Kompetenzen definiert hatten...


    Deswegen sagte Marco König (DBRD) ja auch, dass es kein Sinn macht, dass im Ländlichen Bereich analgesiert wird und in der Stadt nicht...



    Also kann man durchaus sagen, dass es ein Teil der Ausbildungs und Prüfungsverordnung sein sollte... Und das ist es ja auch, denn es steht doch jetzt auch drin... Nur halt leider nicht detailliert...


    Auch sehe ich da keine notwendige Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sondern eher eine Verordnungskompetenz und diese dann im Sinne bspw. vom GBA oder auch (wie vom DBRD empfohlen) eine gemeinsame Berufsverordnung seitens eines Bund-Länder-Ausschuss-Rettungswesen.


    Weshalb soll das also falsch sein, wenn die Sachverständigen darauf sogar verweisen?

  • Es ist ziemlich egal, ob es nun in ein Gesetz oder in eine Verordnung schreiben möchtest, die Kompetenz dazu liegt bei den Ländern nicht beim Bund. Und darum bleibe ich dabei, dass das alles gut und sinnvoll ist, aber das Notfallsanitätergesetz oder dessen Verodnungen dazu schlichtweg nicht der richtige Ort sind. Und das war, wenn ich mich recht erinnere, auch die maßgebliche Argumentation, warum dieser Teil so vehement abgelehnt wurde. Wir leben in einem föderalen Staat und die Berufsausübung ist in der Regulierungskompetenz der Länder zu suchen, also sind die Landesrettungsdienstgesetze und deren Verordnungen ein möglicher Ort, wo man soetwas regeln könnte. Das Notfallsanitätergesetz und die zugehörige APVO können und dürfen lediglich regeln, was ein Notfallsanitäter erlernen soll. Und bitte, wir reden nicht von Berufsgesetzen sondern von Berufsausbildungsgesetzen. Dieser kleine, aber wichtige Unterschied ist der Punkt, warum dieser Wunsch einfach unrealistisch ist. Viele, die vom Notfallsanitäter enttäuscht sind, haben einfach Erwartungen, die nie erfüllt werden konnten. Es ist ein Prozess, der in Gang gesetzt wurde. Höhere Ausbildung kann langfristig zu mehr Kompetenzen und einem höheren Gehalt führen. Aber beides wird sicher nicht in einem Berufsausbildungsgesetz niedergeschrieben werden.


    Eine Übertragung in den gemeinsamen Ausschuss der Länder, eine Vereinheitlichung der Landesrettungsdienstgesetze und damit die Schaffung von verbindlicheren Regeln kann durchaus eine Diskussion wert sein. Aber zum einen finde ich, dass es sinnvoll wäre, ersteinmal die tatsächliche Kompetenz, sprich das Wissen und die Fertigkeiten der Sanitäter (bleibt für mich der Überbegriff von Rettungsassistenten und Notsans) erweitern, diese Kompetenz leben, sprich kompetent auftreten und dann können wir weitere Maßnahmen einfordern. Zum Anderen ist eine Vereinheitlichung bei weitem nicht immer ein Fortschritt. Es kann durchaus die Folge eines solchen Gremiums sein, dass sie einsehen, dass es nicht gut ist, dass auf dem Land analgesiert wird und in der Stadt nicht. Aber es gänzlich Abschaffen entspricht auch einer Vereinheitlichung und ich würde eher vom kleinsten gemeinsamen Nenner als vom größten gemeinsamen Vielfachen ausgehen, wenn es solche Regeln gibt. Bedenke, welchen Aufschrei es gibt, wenn wir für eine neue Berufsausbildung eine ernste Prüfung fordern, die nicht jeder bestehen wird. Jetzt mal die mal aus, die Insellösungen der EVM Prüfungen würden plötzlich bundesweite Realität und hätten ernsthafte berufliche Konsquenzen, wenn sie nicht bestanden würden. Denn wenn wir einheitliche Maßnahmen fordern, fordern wir auch, dass Kollegen, die sie nicht beherrschen, nicht in der Notfallrettung arbeiten dürfen.


    Sinn des NotSanG, und darum geht es hier schließlich, ist eine Verbesserung der Ausbildung. Dies geschieht auch, es gibt eine einheitliche, bezahlte (!!), dreijährige Berufsausbildung, die kaum noch verkürzt werden kann. Ich finde das ist ein gewaltiger Schritt zur Professionalisierung und ich freue mich, diese Zeit erleben zu können. Und ich weine nicht, weil es nicht auf einen Schlag, am besten vor der Verabschiedung des Gesetzes, neue Kompetenzen in allen Landesrettungsdienstgesetzen festgeschrieben gab und schon beendete Tarifverhandlungen, die mich ohne Prüfung als Bestandsrettass jetzt in Lohngruppe E13 überführen, weil ich ja über Nacht quasi Akademiker geworden bin. Ich freue mich, dass wir im Bereich des realistischen Fortschritts sehr viel rausgeholt haben und unter uns, weit mehr als ich erhofft hatte. Dafür stoße ich gern auf meine Interessensvertreter vom DBRD an.


    Viele Grüße,
    Johannes

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Es ist ziemlich egal, ob es nun in ein Gesetz oder in eine Verordnung schreiben möchtest, die Kompetenz dazu liegt bei den Ländern nicht beim Bund


    Das heißt, Du siehst den GBA oder ein anderes Gremium des BMG also gar nicht für machbar in einer bspw. Berufsordnung, weil die Kompetenz des Bundes dazu nicht ausreicht???
    Und ich meine das jetzt nicht, als Inhalt des "Ausbildungsgesetzes"... Sondern als nachträgliche Berufsordnung oder auch als Anlage zur APrV...


    Vielleicht kannst Du das nochmal kurz erläutern, weil mir das nicht so ganz plausibel erscheint... Hieße es doch, dass Dr. Niehues mit seiner Empfehlung bzgl. GBA falsch gelegen hätte!? ?-(

  • Herr Niehues schreibt am Ende des Artikels ausdrücklich, dass er gesundheitspolitische Folgerungen zieht und keine rechtlichen. Dass in jedem Winkel der Bundesrepublik gleiche Verhältnisse herrschen müssten, lässt sich jedenfalls rechtlich nicht begründen.

  • Die Argumentation, warum der Vorschlag von Dr. Niehues abgelehnt wurde, war eben die fehlende Rechtsbefugnis, ja. Das konnte man hier glaube ich sogar in diesem Thema nachlesen. Allerdings ist es schon denkbar (allerdings nicht sehr wahrscheinlich) etwas derartiges einzurichten, nur eben von Seiten der Bundesländer nicht des Bundes. Daher ist diese Erwartung an das NotSanG oder an die APVO unrealistisch. Mit etwas Kenntnis des politischen Prozesses kommt man leicht darauf, was mit der Forderung bezweckt wurde. Um eine Forderung einzubringen und letztlich umzusetzen, muss zunächst ein öffentliches Problembewusstsein geschaffen werden. Das war beim Notfallsanitätergesetz auch nicht anders. Wir stehen am Anfang einer möglichen (nicht zwangsläufigen) großen Veränderung im Rettungswesen. Wir sprechen hier aber von einem langatmigen Prozess, für den ein Zeitraum im Dekadenbereich deutlich realistischer ist wie im Jahresbereich. Daher sollte man nicht alle Ideen an ein einziges Gesetz knüpfen, schon gar nicht, wenn es nicht einmal in dessen Regulationsbereich fällt. Es lohnt sich einfach mal die Veröffentlichungen zur politischen Bildung zu lesen, viele Fragen und enttäuschte Erwartungen ließen sich dadurch vermeiden.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • *UPDATE*


    590. Sitzung des Gesundheitsausschusses 13.11.2013 11:00
    TOP 4 NotSan-APrV
    http://www.bundesrat.de/cln_35…013-11-13.html?__nnn=true


    562. Sitzung des Ausschusses für Kulturfragen 11.11.2013 12:30
    TOP 5 NotSan-APrV
    http://www.bundesrat.de/cln_35…013-11-11.html?__nnn=true


    926. Sitzung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten 14.11.2013 09:30
    TOP 10 NotSan-APrV
    http://www.bundesrat.de/cln_35…013-11-14.html?__nnn=true

  • Ich verliere zwar etwas den Überblick bei den ganzen Änderungen und Dokumenten und freu mich die finale Version um die in einem Rutsch / Fluss zu lesen aber ich finde es immer besser wie es sich entwickelt.

  • Ich habe mal eine Allg. Frage.
    Wenn der RettAss (3 Jahre Erfahrung) hat und den "Kurs" macht um NFS zu werden, wird dann wohl auch eine neue Berufsurkunde, sprich so wie das Staatsexamen zum RettAss mit Noten ausgestellt? Hat jemand von euch dort schon Informationen?

  • Ich habe mal eine Allg. Frage.
    Wenn der RettAss (3 Jahre Erfahrung) hat und den "Kurs" macht um NFS zu werden, wird dann wohl auch eine neue Berufsurkunde, sprich so wie das Staatsexamen zum RettAss mit Noten ausgestellt? Hat jemand von euch dort schon Informationen?


    Da es in der Ergänzungsprüfung nur zwei "Noten" gibt (bestanden/nicht bestanden) bekommst du am Ende eben eine Urkunde oder nicht. Noten bekommst du nur wenn du das komplette Staatsexamen ablegst.

  • Der Wortlaut des Gesetzes spricht auch von ganz normalen Noten bei der Ergänzungsprüfung. Warum sollten die nicht auf einem Zeugnis stehen?

  • Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung macht in §16, Absatz 4, Punkt 3 sowie in §17, Absatz 2, Satz 2 aber eine andere Aussage. Dort steht, das man in der Ergänzungsprüfung entweder besteht oder nicht besteht.

  • Dort steht, das man in der Ergänzungsprüfung entweder besteht oder nicht besteht.


    So ist es. In der Ergänzungsprüfung wird es ein "bestanden" oder "nicht bestanden" geben. Entsprechend gibt es eine Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung - oder eben nicht.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.