RS Vertrag & RA Tätigkeit ?

  • Um mal eine Frage aus "DRK im Fadenkreuz" aufzugreifen:

    Zitat

    Original von Medic5754


    Solange sie dabei keine RA-Aufgaben wahrnehmen, ist dagegen auch nichts zu sagen.


    Sobald sie jedoch "nur" als RS eingestellt und bezahlt werden, jedoch regelmässig als RA eingesetzt werden, taucht für den AG ein arbeitsrechtliches Problem auf. Dann muss er den "RS" nämlich wie einen RA einstufen und bezahlen.


    Wann muss der RA wie ein RA bezahlt werden?


    Wie haufig muss er Dienstplanmässig als RTWFührer oder NEF Fahrer eingeteilt sein das sich ein Anspruch ableiten läst?


    "Muss" und Anspruch bedäutet wohl einklagen?


    Gibt es Bestimmungen/Urteile zu dem Thema?

    "Wer einen Fehler begeht, ohne dessen Ursache zu beheben, hat schon einen zweiten gemacht!" Sinngemäß nach Konfuzius (551 - 479 B.C.)

  • Zui dem Thema habe ich mich aus einem anderen, sehr persönlichen Grunde bereits informiert.


    Nehmen wir bei der Erklärung einfach mal den Suchbegriff: Meister als Geselle Eingestellt.


    Zitat 1
    Es ist nicht entscheidend, ob man Meister ist oder nicht. Die Frage ist, wie ist man eingestellt? Wenn du als Geselle eingestellt bist, hast du kaum Anspruch auf den Meisterlohn. Die Ausnahme, wenn du stillschweigend auch die Arbeiten eines Meisters ausführst.


    Zitat 2
    Aber auch wenn er einen Meistertitel hat,ist nicht gesagt,daß er auch das Gehalt eines Meisters bekommt.Ich kenne das aus der Autobranche.Dort werden Leute mit Meistertitel als Geselle eingestellt und das war´s.Den einzigen Vorteil hat die Firma.Sie profitiert von deinem Meisterwissen,brauch dich aber nur mit Gesellenlohn abzuspeisen.



    Eine äusserst interessante Frage. Fein, das Du die hier gestellt hast!
    Hier im Forum sind mehrere Betriebsräte und es wäre sehr interessant zu wissen, wie diese es sehen, bzw die Gewerkschaft, also die Juristen.

  • Im Prinzip ist das vom Tarifvertrag abhängig, oder von den Formulierungen, wie sie in Deinem Arbeitsvertrag stehen.
    Bspw. lassen die AVR Caritas es zu, daß Du bis zu 49% andersartige Tätigkeiten ausüben kannst, ohne Anspruch auf Entlohnung der Tätigkeitsgruppe zu haben. Sprich dort kannst Du bis zu 49% als RA eingesetzt werden, wenn Du als RS eingestellt bist.
    Es wird andere tarifliche Gebilde geben, die eine 1:1 Vergütung nach Tätigkeit vorschreiben. Frag mal Deinen BR oder MAV, falls vorhanden.

    Ich bin nur für das verantwortlich, was ich schreibe...
    ...nicht für das, was Du verstehst!!!

  • Servus,


    Frage:
    Ich bin als RS eingestellt, bin aber RA. Nun kommt es immer wieder vor, dass ich als RA einspringen musst, darf, kann. Auf der Abrechnung erscheinen pro Schicht dann 2,75 Euro :applaus:
    Im Arbeitsvertrag steht drin " Die XY Organisation behält sich vor, dem Arbeitnehmer eine andere gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht."
    Das beißt sich doch, gleichwertige Arbeit (RS) und Vorkenntnisse/Fähigkeiten als RA. Wie ist eure Meinung gilt nun in dem Fall die gleichwertige Arbeit, oder Vorkenntnisse Fähigkeiten?
    Dangöö!

  • Schau mal die Antworten drüber ;-)
    Ich gehe mal davon aus das die 2,75 Euro ZUSÄTZLICH sind. Dann hättest Du mehr wie alle anderen die nichts zusätzlich bekommen.

  • Viel größer ist in den unteren Gehaltsstufen der Unterschied zwischen RS und RA auch nicht.


    Unser Dienstplaner sprach mal von 1/3 der Zeit, die ein RA mit RS-Vertrag als RA eingesetzt werden darf. Alles drüber muss entsprechend bezahlt werden. Sprich 1/3 + 1 Dienst bedeutet, dass dieser eine Dienst entsprechend bezahlt werden muss. Und das können durchaus "nur" 2,75 Euro sein. Je nachdem wie viele Schichten im Schnitt pro Monat gesamt zu leisten sind, lässt sich das ja entsprechend runterrechnen.

  • Das ist ja mal wirklich interessant. Steht noch ne Berufung an, oder warum ist das noch nicht rechtskräftig?

    Nun, da ich denke, dass es sich bei der Organisation um eine große HiOrg eines mir wohlbekannten Ritterordens handelt, wird es mit Sicherheit eine Berufung geben. Ich würde mir wünschen das dieses Urteil so schnell wie möglich rechtskräftig wird.

  • Ich kenn da einige, die sich das ebenfalls wünschen.
    Und ne rückwirkende Zahlung wäre auch für mich ganz interessant, da ich über einen Zeitraum von fast drei Jahren auch als RS einegstellt, und obendrein - offenbar ähnlich dem Kläger - auch immer wieder als RA eingesetzt wurde.

  • Und da haben wir ein weiteres Urteil, laut dem ein RA auch als RA bezahlt werden MUSS:


    Zitat

    ArbG Hannover - 4 Ca 468 / 01
    RETTUNGSASSISTENT IST ALS RETTUNGSASSISTENT EINZUGRUPPIERENDER FALL:
    Der Kläger arbeitete beim DRK in Niedersachsen. Er hat die Ausbildung zum Rettungsassistenten, wurde aber als Rettungssanitäter eingestellt und eingruppiert. Im Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist er entweder auf dem KTW oder als Fahrer auf dem RTW eingesetzt. Der DRK TV sieht eine höhere Eingruppierung für Rettungsassistenten bei entsprechender Tätigkeit vor. Der Kläger, vertreten durch die Kanzlei Spengler & Kollegen, verlangte die Eingruppierung entsprechend seiner Berufsurkunde, das beklagte DRK meinte, der Kläger übe nur Tätigkeiten eines Rettungssanitäters aus


    DIE ENTSCHEIDUNG:
    Das Arbeitsgericht Hannover bejahte den Anspruch des Klägers als Rettungsassistent auf einer Planstelle als Rettungssanitäter auf Höhergruppierung. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und unserer Kanzlei, wonach die Tätigkeit des Klägers quasi zu 100 % solche eines Rettungsassistenten war. § 3 RettAssG definiert nämlich auch den Krankentransport, das Assistieren des Notarztes und die eigenständige Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen als Aufgabe des Rettungsassistenten. Diese Tätigkeiten übte auch der Kläger aber nachweislich aus. Welche Tätigkeiten des Klägers hingegen die eines Rettungssanitäters sein sollten, vermochte der Arbeitgeber nicht darzulegen

    Einmal editiert, zuletzt von TheOssi ()

  • Verzeihung, dass ich dachte, das Aktenzeichen sei genug, da aussagekräftiger.


    Du hast einen kompletten Text einer anderen Internetpräsenz gepostet, welche nicht zuletzt von einer Anwaltskanzlei betrieben wird. Da wäre ich an deiner Stelle mit dem Urheberrecht extrem vorsichtig.


    Das AZ hätte sicher genügt. Du hättest auch den Inhalt in eigenen Worten darstellen können. Alles kein Problem. Fremde Texte einfach kopiert einzustellen ist hingegen ein Problem. Oder kann zumindest ein Problem werden.


    Nichts für ungut, Nils