ZitatOriginal von Daniel Grein
Ab wann tritt der Umstand ein, dass keine "andere Abhilfe" möglich ist - wenn der mit dem RD Beauftragte keine Abhilfe schaffen kann oder wenn der Träger, der ja laut RDG dann diese Aufgabe übernehmen muss, diese nicht schaffen kann ?
Ab wann diese Situation vorliegt, wird man abstrakt nicht sagen können. Es kommt - natürlich - immer auf die Verhältnisse im konkreten Streikgebiet an (welcher Bedarf besteht überhaupt, welche Nachbarschaftshilfe ist möglich usw.).
Ich glaube nicht, dass § 2 Abs. 3 RDG BW mit der Frage eines Streiks zu tun hat, so dass bei einem Streik schlagartig der Land- bzw. Stadtkreis den Rettungsdienst sicherzustellen hat (was mangels Infrastruktur im Regelfall auch gar nicht möglich wäre). Die Norm regelt nach ihrem Wortlaut den Fall, dass die nach § 2 Abs. 1 geschlossenen Verträge zur Sicherstellung des Rettungsdienstes nicht ausreichen.
ZitatOriginal von Daniel Grein
Durchaus. Aber dies zu gewährleisten bleibt letztlich dennoch Aufgabe des Beauftragten bzw. des Trägers. Kann dieser also das beschäftigte Personal dazu zwingen (und mit welchen Mitteln), die Aufgabe dennoch durchzuführen ?
Ich bin zuwenig Arbeitsrechtler, um Dir diese Fragen genau beantworten zu können (und leider bin ich ein wenig zu ausgelastet, um mich ein paar Stunden einzulesen). Meines Erachtens funktioniert es so: Wenn ein "Notfall" in dem o.g. Sinne vorliegt, ist das Streikrecht eingeschränkt. Die Arbeitnehmer dürfen also die Arbeitsleistung nicht verweigern.
Beste Grüße