ZitatAlles anzeigenOriginal von Daniel Grein
Um etwas Klarheit zu erhalten würde mich interessieren, woher die hier ständig angesprochene Befürchtung stammt, die Prüfungen würden durch arbeitgeberfreundliche Prüfer abgenommen, was in Einzelfällen sogar zum Verlust des Arbeitsplatzes führen könnte.
Lese ich die Stellungnahme des zuständigen Ministeriums steht dort geschrieben:
Selbstverständlich muss man das Ministerium hier beim Wort nehmen und darauf achten, dass diese Pläne ordnungsgemäß umgesetzt werden, jetzt aber schon den Teufel an die Wand zu malen und (vielleicht unbegründete) Ängste zu schüren, halte ich für den falschen Weg.
Der Wortlaut des SRettG ist davon zu differenzieren!
In § 4 -Personal-, Abs. 3 steht:
(3) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales1 wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport2 durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Inhalt, Dauer und Durchführung der Fortbildung sowie über das Anerkennungs- und Prüfungsverfahren.
Hinzu kommt folgende Personal-Konstellation:
ÄLRD des Saarlandes = ÄL der Rettungsdienstschule
Prüfer = Honorar- bzw. hauptamtl. LRA der Schule
Prüfender Arzt = Honorarkraft der Schule
Zuständige Person MIFAGS = guter Bekannter
Ergebnis:
Man kann machen was man will!!!
Um es nochmal ganz deutlich zusagen, es geht hier nicht um das Thema "OB" oder "OB NICHT" eine Prüfung stattfindet.
Eine Prüfung hat grundsätzlich auch Ihre Vorteile in Bezug auf Selbsteinschätzung, Feedback, Lern- u. Übungscharakter etc.
Es geht einzig und allein um die hierzulande herrschende
WILLKÜR
Es geht darum für die Zukunft transparente und nachvollziehbare Strukturen und Bedingungen zu schaffen.
Noch ein Schmankerl zum Abschluß, welches die Ausführungen von Fred in der Realität und nicht als "Fearfaktor" oder Hirngespinst wiedergibt!!
In Kurzform der ungefähre Wortlaute aus dem hiesigen ARBEITSGERICHTSSAAL unserer Landeshauptstadt
Rechtsanwalt S:
Wir haben dem Kläger gekündigt weil er versucht hat mit unlauteren Mitteln und unwahren Behauptungen MA der Beklagten gegen dessen GF aufzuwiegeln. Und zwar war Ziel die an sich nicht zu beanstandende Absicht einen Betriebsrat bei dem Beklagten umzusetzen!
Richter:
Äh! Wie bitte? Das müssen Sie mir jetzt aber mal erklären!
Rechtsanwalt S :
Ja er hat dazu MA der Beklagten angerufen und diese hinsichtlich eines Einladungsschreiben der Ver.di befragt und gesagt man hätte zu früherer Zeit den Auftrag gehabt, ihm wegen der Absicht einen Betriebsrat zu gründen, zu kündigen. Was NATÜRLICH nicht stimmt!
Richter:
Tja, in manchen Betrieben ist die Absicht zur Gründung eines Betriebsrates heilig und ich zitiere Maquiavelli:
"Der Zweck heiligt die Mittel!"
Im Übrigen sieht das BetrVG das ganz anders als Sie!