Arbeitsbereitschaft / Wechselschichtzulage DRK

  • Hallo Kolleginnen und Kollegen,


    soeben geht eine kleine Änderung ein zur Verhandlung am 18.02.2010 11:00 jetzt im alten Landratsamt in 72336 Balingen Friedrichstr. 67 EG Sitzungssaal !!!!




    @ Taubenzüchter und @all, die Verhandlung am 01.02.2010 verlief nochmals ohne Ergebniss da der Arbeitgeber zuerst bei den Kostenträgern die Verhandlungsbereitschaft auf Ausgleich holen muß ansonsten gibts ein Urteilsspruch der mir lieber wäre.


    Gruß


    Achim

  • Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe interessierte,



    heute möchte ich Euch kurz über den bisherigen Verlauf unserer beiden Verhandlungstage am 01.02.2010 und am 18.02.2010 vor der 3. bzw. 7. Kammer des Arbeitsgerichtes Reutlingen informieren.


    (zwei Verhandlungen da das Arbeitsgericht einen neuen Arbeitsverteilungsplan erlassen hat, neue Kammer dazu, wurden unsere Fälle leider geteilt.)



    Schon am ersten Verhandlungstag wurde nochmal klar, dass ohne Beteiligung der Kostenträger unser Arbeitgeber keine Zusage über eine Refinanzierung machen kann.



    Das Arbeitsgericht stellte dem Arbeitgeber die Aufgabe bis zur 4. Verhandlung bei der Bereichsausschußsitzung (Ende März) eine Abklärung über eine evtl. anfallende Kostenrefinanzierung des Verfahrens abzuklären.


    Das Gericht lies durchblicken, dass uns wohl Ansprüche zustehen, ließ aber die Höhe noch offen.


    Ob die Kostenträger einem Vergleich zustimmen werden, oder ob es zu einem Urteil kommen soll steht ebenfalls noch offen und hängt von der Entscheidung der Kassen ab.



    Die Kammern hatten an beiden Terminen noch so viele Fragen zwecks der Terminologie und komplexen Zusammenhänge des Dienstablaufes, Dienstpläne etc. dass auch bei der 3. Verhandlungsrunde noch kein Ergebniss entstanden ist.


    Auch hatten sich die Kammern bei der Arbeitsaufteilungsübergabe an die neue Kammer über den Fall unterhalten, sodass sich die 7. Kammer an das Vorgehen der 3. Kammer anlehnen konnte.



    Neue Termine werden wieder von Gerichtswegen erlassen.



    Die Protokolle der Sitzungen gehen uns in den nächsten drei Wochen zu, sodass die offenen Punkte vom Gericht noch klar dargestellt werden.



    Auch wir müßen noch weitere Detailfragen klarstellen bzw. in einem weiteren Schriftsatz auf die bereits vorgebrachten Schriftsätze nochmals verweisen.



    Über den weiteren Verlauf halte ich Euch auf dem laufenden.



    Ein Beisitzer meinte nur noch zum Schluss an die Arbeitgeberseite, dass ihm in vierzig Industriejahren ein solches Verfahren / Verhalten noch nicht untergekommen sei! ;-) alles schmunzelte.



    Grüße Euch bis bald



    Achim :pfeif:

  • Hallo @all,


    nach mehreren Terminverschiebungen zu einem weiteren Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Reutlingen, wurde jetzt von Gerichtswegen der Termin zur vierten Verhandlung (hoffentlich die letzte in 1. Instanz;-)) auf den 25.01.2011 für beide Kammern terminiert.


    Die 7.Kammer Verhandelt um 10:00Uhr, die 3.Kammer um 14:30 in Balingen im Rathaus.


    Hier erhoffen wir uns dann ein erstes Urteil.


    Grüße Euch


    bis bald


    Achim :search:

  • Am 15.03.2011 10:00 Uhr, wird nach der vierten Arbeitsgerichtsverhandlung vom 25.01.2011 im Streitfall um Wechselschichtzulage und Arbeitsbereitschaft AZ 7Ca 11/09 vom Arbeitsgericht Reutlingen, Kammern 3 (Richter Schwiedel) und 7 (Richterin Maute) der Verkündungstermin stattfinden.
    Bei diesem Termin ist es nicht erforderlich, dass die Parteien anwesend sein müßen.
    Ob allerdings zu diesem Tag schon die fertige Begründung vorliegen wird, muß man abwarten.
    Dies könnte sich nach der komplexen Sachlage um weitere Monate verzögern. Erst dann beginnt die vierwöchige Wiederspruchsfrist... , dann ist der Weg eventuell geebnet für die II Instanz vor dem LAG in Stuttgart... was sich dann wiederum ziehen kann.... Ich halte Euch auf dem laufenden. ;-) Hier ist langer Atem angesagt.... :kaffee:


    Bei den beiden heutigen Verhandlungen, war es nur nochmal ein "Schaulaufen" der beiden Parteien um noch die letzten komplexen Sachdetails aufzuarbeiten und die Plädoyers den beiden Kammern nocheinmal darzulegen.
    Jetzt scheint es nun soweit zu sein, sodaß wie oben beschrieben am 15.03.2011 10:00 Uhr unter Ausschluss der Parteien und Öffentlichkeit die Verkündungstermine beider Kammern stattfinden werden.
    Mal sehen wie dann dort das Gericht die Sachlage beurteilt.
    Auf dieser Basis, können wir dann weitere Vorgehensweisen besprechen.


    Ich melde mich wieder bei Euch ;-) :hallo: :prost:


    Gruß Achim

  • Ich hab vor zwei Wochen das Spiel mal spaßeshalber für meine ehemalige Arbeitsstelle durchgeprüft und kam zu dem Ergebnis, dass sie nicht hätte zahlen müssen, mittlerweile aufgrund der 6monatigen Ausschlussfrist jedoch nichts mehr zurückfordern können :-)


    Zitat

    Wechselschichten sind gem. § 7 I 2 TVÖD wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, Montags bis Sonntags sowie an Feiertagen gearbeitet wird. Die Rettungsassistenten wurden an 365 Tagen im Jahr, 24 Stunden täglich in wechselnden Schichten beschäftigt. Fraglich ist, ob das Merkmal der ununterbrochenen Arbeit vorliegt, da aufgrund von Bereitschaftsanteilen nachts geschlafen werden konnte solang kein Einsatz die Rettungsassistenten zur Arbeit zwang. Das LAG Düsseldorf hat das Merkmal der ununterbrochenen Arbeit bei Bereitschaftsanteilen im Nachtdienst von Rettungsdienstmitarbeitern verneint, dies stünde auch nicht im Widerspruch zur Richtlinie 2003/88/EG, diese würde lediglich die Arbeitszeit, nicht jedoch deren Vergütung regeln (LAG Düsseldorf, Urt. v. 7.7.2007, 9 Sa 625/07 BeckRS 2007, 47279. Zur Verneinung des Merkmals der ununterbrochenen Arbeit bei Bereitschaftszeiten schon 2006 Dörring/Kutzki/Dörring § 7 Rn 5). Die ununterbrochene Arbeit ist gleichzusetzen mit Vollarbeitszeit, dafür spricht auch die wörtliche Übernahme des § 7 I 2 TVÖD aus § 15 VIII 2 BAT, zu dem das BAG in Übereinstimmung mit dem Schrifttum entschieden hat, dass bei Vorliegen von Bereitschafts- oder Arbeitsbereitschaftsdiensten für einen ganzen Arbeitsbereich keine Wechselschicht vorliegt, weil es dann einen Zeitraum gibt, in dem im ganzen Arbeitsbereich nicht gearbeitet wird (BAG 5.2.1997, 10 AZR 639/96, NZA 1997, 1179). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass mangels ununterbrochener Arbeit keine Wechselschicht und daher keine Wechselschichtarbeit im Sinne des § 7 I TVÖD vorliegt. Die Rettungsassistenten haben daher keinen Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 8 V TVÖD.


    Vielleicht habt ihr mit dem DRK TV ja mehr Erfolg.

  • Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe interessierte am Arbeitsgerichtsverfahren über Arbeitsbereitschaft und Wechselschichtzulage beim DRK.


    Die Kammer des Arbeitsgerichts Reutlingen hat mit Verfügung aus dienstlichen Gründen, den Urteilsverkündungstermin auf den 15.04.2011 11:00Uhr verlegt.


    Auch hier müssen die Parteien nicht persönlich erscheinen.


    Ich halte Sie / Euch auf dem laufenden.


    Eine gute Zeit wünscht Euch


    Achim :hallo:

  • Ich hab vor zwei Wochen das Spiel mal spaßeshalber für meine ehemalige Arbeitsstelle durchgeprüft und kam zu dem Ergebnis, dass sie nicht hätte zahlen müssen, mittlerweile aufgrund der 6monatigen Ausschlussfrist jedoch nichts mehr zurückfordern können :-)



    Vielleicht habt ihr mit dem DRK TV ja mehr Erfolg.

    Warum hätte dein ehemaliger AG nicht zahlen müssen? Der Kläger bekam bei der Anschlussrevision vorm BAG Recht, während die Revision des Beklagten abgelehnt wurde. ( BAG 10 AZR 669/07)

  • Hallo Leute,


    leider konnten wir in I Instanz keinen Erfolg einfahren.
    Mit Urteil vom 15.04.2011 hat das Arbeitsgericht Reutlingen unseren Fall mit dem Aktebzeichen 7 ca 11/09 abgewiesen.


    Dennoch ist in drei Pumkten eine Berufung zum LAG in Stuttgart zugelassen worden.


    Nach weiteren Besprechungen mit unserem Fachanwalt werden wir weiteres Vorgehen besprechen.


    Gruß
    Achim ?(

  • Warum hätte dein ehemaliger AG nicht zahlen müssen? Der Kläger bekam bei der Anschlussrevision vorm BAG Recht, während die Revision des Beklagten abgelehnt wurde. ( BAG 10 AZR 669/07)


    Ist ja interessant. Spricht für eine schlechte Recherche meinerseits...



    Aus der Begründung:

    Zitat


    Arbeitnehmer, die Bereitschaftszeiten leisten, sind damit in stärkerem Maße an den Aufenthaltsort gebunden als Arbeitnehmer, die im Bereitschaftsdienst sind. Dieser zählt nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit im Gegensatz zur Bereitschaftszeit iSd. Anhangs zu § 9 Abschn. B TVöD. Selbst wenn in der Bereitschaftszeit nicht voll gearbeitet wird, so können die Zeiten ohne Arbeitsleistung im Regelfall nicht vorher bestimmt werden (vgl. Goodson in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TVöD Stand Juni 2008 § 7 Rn. 3a) , so dass die wechselnden Arbeitsschichten nicht unterbrochen werden. Die Zeiten ohne Arbeitsleistung werden gerade nicht gesondert ausgewiesen gem. Anhang zu § 9 Abschn. B Abs. 1 Satz 6 TVöD. Innerhalb der wechselnden Schichten fallen neben Zeiten mit Vollarbeit auch Bereitschaftszeiten an, wobei die zeitliche Abfolge nicht vorhersehbar ist. Der Wechsel zwischen Vollarbeit und Bereitschaftszeit ist vielmehr ausschließlich vom jeweiligen Arbeitsanfall bestimmt. Auf eine im Vorhinein festgelegte Zeit, in der die Arbeitnehmer sich ausruhen oder sogar schlafen können, wenn sie nicht vom Arbeitgeber zur Arbeit aufgefordert werden, können sich Arbeitnehmer in Bereitschaftszeiten nicht einstellen.


    Danke für den Hinweis :prost:



    edit: es gibt eine Parallelentscheidung: BAG Urteil vom 24.09.2008 - 10 AZR 939/07, AP TVöD § 8 Nr. 5.

  • Hallo interessierte Kolleginnen und Kollegen,


    Heute wurde von uns die Berufung über das Urteil vom Arb.Ger.RT vom 15.04.2011 beim LAG Stuttgart eingelegt.


    Somit geht es in die zweite Runde, mal sehen wie lange wir diesmal brauchen ;-)


    Grüße Euch


    Achim :pfeif:

  • Das neue Aktenzeichen beim LAG liegt vor:



    Die Berufung wird unter dem Aktenzeichen LAG BW 15 Sa 67/11 weitergeführt.


    Mfg


    Achim

  • Hallo liebe Mitstreiter, Kolleginnen und Kollegen,


    Der nächste Verhandlungstermin wurde vom LAG Stuttgart jetzt auf den 17.01.2012 um 10:30 Im Saal 2 EG Boersenstr. 6 in 70174 Stuttgart festgelegt.


    Es geht nach wie vor um die Geschichte Wechselschichtzulage und Arbeitsbereitschaft im RD (48/38,5 Std.Wo AZ/AB)


    Ich halte Euch auf dem laufenden.


    Es wrde mich natuerlich auch freuen den ein oder anderen im Gericht zu sehen ...


    Gruss :kaffee:


    Achim und schoenen Sommer an alle ;-))) :hallo:

  • Hallo Kolleginnen und Kollegen,


    Zur Info:
    der erste Termin in unserer LAG Serie meines Kollegen war am 17.11.2011 vor dem LAG in Stuttgart.


    Der Verkündungstermin dieser Verhandlung findet am 22.12.2011 statt.


    Mein LAG BW Termin steht immer noch am 17.01.2012 10:30 Uhr Börsenstr. 6 Stuttgart.
    Der Verkündungstermin wird dann vermutlich auch ca. vier Wochen später stattfinden...


    Grüße Euch :kaffee:


    Achim

  • Hallo Kolleginnen und Kollegen,
    lange nichts mehr von mir gehört ... gell....


    Bin am Häusle umbauen und hab grad wenig Zeit.



    Nunmehr ist es soweit dass ich Euch informieren kann, dass am 26.06.2013 die Reise nach Erfurt zum BAG ansteht.


    Beginn ist um 11:00 Uhr vor dem fünften Senat im Sitzungssaal 1.
    Ihr seid herzlich eingeladen vorbeizukommen oder wenigstens die Daumen zu drücken ;-)


    Ich hoffe immer noch für uns, dass dort endlich nach fünf Jahren Rechtsstreit das Urteil zu unseren Gunsten ausgeht.


    Ich halte Euch auf dem laufenden


    bis dahin alles Gute und bleibt am Ball....


    Euer Achim :flag_of_truce:


    Edit.: Mod.: Formatierung geändert. Rot ist Mod-Farbe. J.

  • Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe interessierte.


    Nach Anfrage des BAG bei beiden Parteien ob wir auf eine mündliche Verhandlung verzichten würden, setzte der 5. Senat des BAG unter Vorsitz von Richter Müller-Glöge einen Verkündungstermin auf 26.06.20103 um 11:00 Uhr.


    Also bitte nicht nach Erfurt Reisen !!!!


    Bin mal gespannt was uns erwartet.


    Um so mehr ist jetzt, egal wie es ausgehen wird, die BTK gefordert die Geschichte Wechselschichtzulage und Arbeitsbereitschaft in der nächsten Tarifverhandlung als primäres Thema zu Behandeln.



    Dies wäre der Wunsch vieler Kolleginnen und Kollegen im Rettungsdienst.


    Eine Arbeitszeit / Anwesenheitszeit ohne Entlohnung ist Sklaverei. Zumal wir ja auch keine Nebenjobs ausüben können wegen der 48 Std. EU Höchstgrenze. Hier werden wir gegeißelt mit dem Lohn des DRK über die Runden zu kommen.


    Grüße Euch Achim :morning1:

    ;) ARBEITEN und GESTALTEN wir gemeinsam am Rettungsdienstniveau von morgen ! :thumbup:


  • Da musst du eben als selbständiger Subunternehmer tätig werden;-)

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Ich habe da heute mal angerufen die Antwort war : "Die Revision des Klägers wurde zurück gewiesen" das Urteil wird in den nächsten Wochen auf der HP des BAG veröffentlicht (ohne Gewähr Auskunft BAG)

    2 Mal editiert, zuletzt von ChristianH. ()