Wobei der Begriff des Übernahmeverschuldens mehr in zivilrechtlichen Haftungsfragen gebräuchlich ist, als im Strafrecht...
Und doch, es geht sehr wohl auch letztenendes darum, mit welchen Fähigkeiten und Mitteln ein RettAss seine tägliche Arbeit im bereich der Notfallrettung verrichtet. Das ist ja aber die altbekannte berufspolitische Diskussion...
Bezüglich der strafrechtlichen Bewertung ist die Problematik doch wohl eher auf der 2. Stufe, der Rechtfertigungsebene zu diskutieren.... Einen Schuldaussschliessungsgrund kann ich mir in einem solchen Fall nämlich nicht vorstellen. § 35 StGB wird in den allermeisten Fällen nicht einschlägig sein...und die ungeschirbenen Entschuldigungskonstrukte der Rechtsprechung dürften ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen.
Richtig ist, dass sowohl im Falle des Übernahmeverschuldens, wie auch bei der Frage eine Unterlassungsstrafbarkeit, die individuellen Fähigkeiten des "Täters" heranzuziehen sind. Allerdings gilt gerade im Bereich des Medizinrechts, ein objektivierter Verschuldensmaßstab, so dass im Zweifel nicht die individuellen Fähigkeiten oder viel mehr die Unfähigkeiten heranzuziehen sind, sondern der Norm-Facharzt bzw. Norm-RettAss.