Ich möchte aber bezweifeln, dass hier eine fristlose Kündigung möglich ist. Es sei denn, es gab vorher schon eine Abmahnung in der gleichen Sache...
Man kann´s ja mal probieren...
Ich möchte aber bezweifeln, dass hier eine fristlose Kündigung möglich ist. Es sei denn, es gab vorher schon eine Abmahnung in der gleichen Sache...
Man kann´s ja mal probieren...
Nach gerichtlichem Hin und Her ist dann ja auch oft die geliebte Vertrauensbasis weg.... ->> fristgerechte Kündigung.
Nicht so einfach mit der fehlenden Vertrauensbasis - bei leitenden Angestellten ist dieser Kündigungsgrund zwar i.d.R. ausreichend, bei einem einfachen Angestellten wird's tendenziell eher schwierig. Was viele Arbeitgeber gerade im Bereich der HiOrgs zudem häufig zu vergessen scheinen: "Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht". Es ist nach meiner Erfahrung vergleichsweise selten, dass der Arbeitgeber gewinnt...und ich fürchte, daran wird sich auch im konkreten Fall nichts ändern...
http://www.focus.de/regional/b…entengabe_id_3431268.html
Jaja das System :ironie: Schade, dass das System nicht genau beschrieben wird.
Zitatder_Tobi soweit mir bekannt ist, ist das der NA der die entsprechende "Fachlichkeit und Richtigkeit der Maßnahmen bestätigt" (skverlag.de)
Alles andere wäre aufgrund der sonstigen Umstände - Veranstalter und übrige Teilnehmer - auch eher überraschend. Eine objektive Darstellung von beiden Seiten ist ganz offensichtlich nicht beabsichtigt.
Hätte eine Anzeige wegen Anstiftung zur unterlassenen Hilfeleistung aufgrund folgender Äußerung eine Chance auf Erfolg?:
"Es gibt die klare Ansage, dass dieses Medikament nicht verabreicht werden darf. Auch der, der helfen will, muss sich an das System halten."
BRK-Landesgeschäftsführer Leonhard Stärk
Gruß
Max
Muß man da nicht Arbeitsrechtliches und Strafrechtliches trennen?
Hi!
..und evtl. dem Landesgeschäftsführer die rechtlichen Konsequenzen dieses Pauschalverbotes erklären? (falls es so ist,was sagen unsere Juristen dazu?)
Grüsse
Ist nicht sogar der RD Bereich:
Nun einmal Butter bei die Fische. Ich möchte mich an dieser Stelle nur zu einem der beiden Fälle äußern, da ja bei einem der Mitarbeiter immer noch die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung im Raum steht. Deshalb werde ich zu seinem Verhalten bis auf Weiteres keine Informationen veröffentlichen.
Bei dem zur Kündigung führenden Einsatz handelte es sich um einen Krampfanfall bei einer öffentlichen Veranstaltung. Es wurden RTW und NEF alarmiert, die von verschiedenen Standorten kamen. Das NEF trifft am Einsatzort, gleichgültig von welchem der vier umliegenden Standorte es kommt, in der Regel spätestens fünf Minuten nach dem RTW ein. Im konkreten Fall waren es etwa drei Minuten, entsprechende Zeiten der ILS liegen vor.
Dem Notarzt bot sich beim Eintreffen folgendes Bild. Er fand einen Patienten in Rückenlage auf einer Bierbank inmitten einer Menschentraube vor. Der Patient befand sich in der Nachschlafphase eines Krampfanfalls und war ateminsuffizient. Vitalparameter wurden bislang nicht erhoben, außer dem Notfallkoffer befand sich kein medizinisches Equipment vor Ort (Sauerstoff befindet sich am Beatmungsgerät). Das Verbringen des Patienten in den RTW hätte bei zügiger Arbeitsweise nicht länger als zwei Minuten gedauert.
Der (gekündigte) Rettungsassistent gab an, dem Patienten über eine MAD Dormicum (Midazolam) in einer mir persönlich nicht bekannten Dosierung gegeben zu haben. Von mehreren umstehenden Zeugen wurde bestätigt, dass bei Eintreffen der RTW-Besatzung der Krampfanfall bereits vor mehreren Minuten sistierte. Auf Nachfrage konnte der RA Wirkung und Nebenwirkungen des verabreichten Medikaments nicht zufriedenstellend nennen.
Nachdem dem behandelnden Notarzt (und auch zahlreichen anderen Notärzten!) im Verlauf der vergangenen Monate bereits mehrfach zweifelhafte Medikamentengaben und -Vorbereitungen auffielen, teilte er dies telefonisch und formlos dem Leiter Rettungsdienst mit. Es lag seiner Aussage nach nicht in seiner Absicht, die Entfernung einzelner Mitarbeiter zu fordern, sondern vielmehr auf gewisse Ausbildungsmissstände hinzuweisen.
Im Kreisverband Neustadt - Bad Windsheim (ebenso wie im zum gleichen Rettungszweckverband gehördernden KV Ansbach) gibt es keine SOPs zur Medikamentengabe durch Rettungsdienstpersonal. Die nichtärztliche Medikamentengabe wird durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst abgelehnt (auch sog. Notkompetenzmedikamente), entsprechend können auch keine ärztlich angeleiteten Schulungen stattfinden. Eine Behebung dieses Umstands wird schon seit längerem versucht, bislang scheiterte es aber an den ÄLRD. Entsprechend gibt es die Anweisung in der Dienstanweisung Rettungsdienst, die Bestandteil des Arbeitsvertrags jeden Mitarbeiters ist, dass eine Medikamentengabe nur im Rahmen des rechtfertigenden Notstands unter entsprechend strenger Indikationsstellung erfolgen darf (der genaue Wortlaut liegt mir leider nicht vor). Ein generelles Verbot seitens des Arbeitgebers existiert nicht.
Da aufgrund der Darstellung des Notarztes große Zweifel an der Beherrschung der Maßnahme herrschen (Medikamentengabe trotz bereits beendeten Anfalls, keine Basismaßnahmen, zweifelhafte Patientenlagerung, keine Beatmungs-/Absaugbereitschaft, Nichterkennen der Ateminsuffizienz, kein Monitoring, unzureichende pharmakologische Kenntnisse) und es sich um einen Wiederholungsfall handelt (es wurde in der Vergangenheit aus gleichem Grund bereits eine Abmahnung ausgesprochen), entschied sich der Arbeitsgeber in diesem Falle für eine fristlose Kündigung.
Der in der Öffentlichkeit als Notarzt auftretende Dr. Sch. war übrigens nicht an dem Einsatz beteiligt. Vielmehr ist er seit mehreren Jahren nicht mehr im Notarztdienst aktiv und übt beim BRK auch keine Funktion aus. Er ist lediglich Mitglied der selben ehrenamtlichen Gliederung wie der gekündigte Mitarbeiter.
Hätte eine Anzeige wegen Anstiftung zur unterlassenen Hilfeleistung aufgrund folgender Äußerung eine Chance auf Erfolg?:
"Es gibt die klare Ansage, dass dieses Medikament nicht verabreicht werden darf. Auch der, der helfen will, muss sich an das System halten."
Nein.
Hi!
Ist nicht sogar der RD Bereich:
Glaub nicht, Niederbayern ist ja an der Österreichischen Grenze, und der Fall Bad Windsheim is zwischen Nürnberg und Ansbach an der A6, heisst glaub ich schon Franken
man möge mich steinigen falls ich daneben liege! :hallo:
ZitatDie nichtärztliche Medikamentengabe wird durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst abgelehnt (auch sog. Notkompetenzmedikamente)
Kann ein ÄLRD das eigentlich tatsächlich verbieten, mal davon abgesehen, dass die dafür erforderlichen Bedingungen sowieso relativ selten alle erfüllt werden? ?-(
Ohne juristisch bewandert zu sein: der "Notstand" kann nicht per Dienstanweisung verboten werden. Es wird aber regelmäßig nur vor Gericht als solcher festzustellen sein, und das ist im Fall des Falles abschreckend genug.
Das, was der ÄLRD bezüglich des Notstands unternehmen kann, ist, im Voraus für etwas Rechtssicherheit zu sorgen, indem er Dir schriftlich mitteilt, dass er unter den Bedingungen x,y und z die Gabe von Medikament M für akzeptabel hält und nicht vorhat, Dir für dessen Benutzung ans Bein zu pinkeln. Er kann aber auch nicht jede Situation vorhersehen.
Wenn das so stimmt wie beschrieben, dann war es ein eher suboptimaler Einsatz. Medikament nicht indiziert, Nebenwirkung nicht behandelt.... vorher schon abgemahnt.... oh boy.
Quelle????????
das bezieht sich offensichtlich auf den beitrag von pillenhänder.
Den meine ich ja auch!
Ich frage mich nämlich ganz stark wo die Infotmationen herstammen...
dann würde es helfen, wenn du ganze sätze schreibst. auf mich macht der beitrag von pillenhändler den eindruck, als handele es sich um insider-wissen. aber er kann ja selbst was dazu sagen.