Ein vom Bundestag in diesem Monat verabschiedetes Rotkreuz-Gesetz ermöglicht der Bundeswehr, ziviles Sanitätspersonal im Sinne des Genfer Rotkreuz-Abkommens zum Sanitätsdienst der Bundeswehr heranzuziehen. Auch das Sanitätspersonal von Johanniter und Malteser kann beim Sanitätsdienst der Bundeswehr eingesetzt werden.
Somit ist es möglich, ziviles Sanitätspersonal des DRK bei Bedarf zum Dienst bei der Bundeswehr im Auslandseinsatz zu verpflichten.
ZitatAlles anzeigen§2 Aufgaben
(1) Das Deutsche Rote Kreuz e.V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, insbesondere
1. die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr im Sinne des Artikel 26 des I. Genfer Abkommens einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen gemäß Artikel 24 des II. Genfer Abkommens.
...
§4 Rechtsstellung (Andere freiwillige Hilfsgesellschaften)
Die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. und der Malteser Hilfsdienst e.V. sind freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne des Artikel 26 des I. Genfer Abkommens.
§5 Aufgaben
Die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. und der Malteser Hilfsdienst e.V. sind sind zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ermächtigt. Die Johanniter-Unfall-Hilfe e.v. und der Malteser Hilfsdienst e.V. nehmen ferner die ihnen durch Bundesgesetz oder Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
Quellen:
http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/57377
http://www.drk.de/presseinfo/dateien/1013.html
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/093/1609396.pdf