RH-NRW als Betriebshelfer

  • Hallo,


    ich hab da mal eine Frage: Ein Kollege aus dem Ehrenamt ist in seiner Firma gefragt worden, ob er die Rolle des Ersthelfers übernehmen könnte.
    Jetzt hat der Tüv von Ihm ein Betriebshelfer-Zertifikat verlangt.
    Meiner Meinung nach müsste doch ein RH-NRW Zeugnis auch ausreichend sein, oder irre ich da?
    Der Betriebshelfer-Kurs ist doch quasi nur ein Erste-Hilfe-Kurs, da kommt doch bestimmt sonst nichts bei rum, was nicht auch im Rettungshelferkurs gelehrt würde??
    Hat der Tüv da einen Fehler gemacht, oder Bedarf es einer speziellen Bescheinigung?


    VIele Grüße

  • Es dürfte meines Erachtens. kein Problem sein, mit einer RH-NRW-Ausbildung als Betrieblicher Ersthelfer anerkannt zu werden unter zwei Voraussetzungen:


    - Vorlage des RH-NRW-Zeugnisses (statt Ersthelfer-Ausbildungsbescheinigung) und um dem Verwaltungsmensch die Arbeit zu erleichtern freiweillig auch der RetthelfAPO, damit er sieht, welche Ausbildungshinhalte der RH NRW umfasst.


    - Die RH NRW-Ausbildung darf nicht zu lange her sein (ich meine Betriebshelfer müssen alle zwei Jahre auffrischen, also max. 2 jahre) oder es müsste eine lückenlose Fortbildung entsprechend RettDG NRW und dem Fortbildungs-Erlass des Ministeriums nachgewiesen werden.


    Ich hoffe, Dir damit weitergeholfen zu haben!

    Einmal editiert, zuletzt von Rett-Sani ()

  • Vielen Dank für deine Antwort!

    Per aspera ad astra!

    Einmal editiert, zuletzt von BirdyB ()

  • Gemäß der BG Richtlinien ist dieses problemlos möglich.


    Der RH steht deutlich über den Ersthelfer, sowie dem Betriebssanitäter. Ist auch bei der BG oder Wikipedia nachzulesen.

  • Nachdem ein Kollege von mir für seinen Motorradführerschein nen Erste-Hilfe-Schein vorlegen mußte, obwohl er das Abschlusszeugnis seiner RA-Ausbildung beigelegt hatte, würde es mich nicht wundern, wenn es auch hier Probleme gibt.
    Da ist es bestimmt eine gute Idee die APO beizufügen.

  • OT: Carsten79 :Ein ähnliches Problem wie dein Kollege hatte ich beim Straßenverkehrsamt auch... Nachdem die Sachbearbeiterin dann noch irgendwas von Krankenwagenfahrer gefaselt hat, hab ich das mit deren Vorgesetzten geklärt... Dann war das mit dem RS auch garkein Problem mehr...

  • Na ja, mein Kollege hat sich von nem Erste-Hilfe-Ausbilder ne Bescheinigung geholt.
    Damit war die Sache dann auch geklärt.

  • Nachdem ein Kollege von mir für seinen Motorradführerschein nen Erste-Hilfe-Schein vorlegen mußte, obwohl er das Abschlusszeugnis seiner RA-Ausbildung beigelegt hatte, würde es mich nicht wundern, wenn es auch hier Probleme gibt.


    Hätte er nicht, wenn er folgende Zeilen zitiert hätte:


  • Wenn er es gewusst hätte. Zu mindest unterstelle ich ihm dabei mal Ahnungslosigkeit.
    Na ja, der EH-Ausbilder ist auch nen Kollege, also kaum Mehraufwand.

  • So, dann geh ich jetzt mal und mach einen neuen EH-Kurs *lol*
    Darf ich mich eigentlich als EH-Ausbilder auch selbst unterrichten? oder ist das dann schizophren?

  • zurück zur Eingangsfrage:


    geht es hier wirklich "nur" um den Betriebshelfer oder um die Funktion eines Betriebssanitäters ?


    Im ersten Fall wird wirklich die vorliegende Lehrgangsbescheinigungen reichen; im zweiten Fall bedarf es wohl eines Schriftwechsels mit der zuständigen BG, denn hier werden Verwaltungsvorschriften erfüllt und nicht reales Leben praktiziert.
    Das soll kein Vorwurf sein, auch wenn es sich jetzt so anhören mag.
    Die BG-Richtlinien verlangen einen BS und nicht Kenntnisse der zuständigen Sachbearbeiter über Ausbildungsdauer bzw. -inhalte von Rettungshelfern, Rettungssanitätern und Rettungsassistenten.


    Edit: Rechtschreibung

    raphael-wiesbaden


    Artikel 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Selig sind die geistig Armen - nur: kann der Himmel die ganzen Seligen auch wirklich aufnehmen ?

  • Da muss ich jetzt wirklich nochmal genau nachfragen, aber bei einem ca. 10 Mann Unternehmen ist ein Betriebssanitäter doch auch garnicht vonnöten, wenn ich die Vorschriften richtig verstanden habe

  • RA - Urkunde ersetzt nicht gleich ne EH - Bescheinigung zum Erwerb eines Führerscheins... :nein:
    Notfallkoffer ersetzt nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Autoverbandkasten im RTW..... :nein:


    Hans

  • RA - Urkunde ersetzt nicht gleich ne EH - Bescheinigung zum Erwerb eines Führerscheins... :nein:
    Notfallkoffer ersetzt nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Autoverbandkasten im RTW..... :nein:


    Hans


    Doch, beides. Eine RettAss Urkunde ersetzt sehrwohl den Kurs in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen (http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__19.html - letzter Abschnitt) und der Notfallkoffer ersetzt bei Füllung nach DIN 13164 (und darüber hinaus - es darf nur nicht eine einzige Binde fehlen) den Autoverbandkasten. (http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_35h.php - Absatz (4) )

  • Auszug aus der BGI 509 Punkt 6.1


    Einer Ausbildung in Erster Hilfe bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle steht die Tätigkeit mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Ausbildung bzw. die abge-schlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitsdienstes gleich. Dieser Personenkreis kann ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden.
    Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Ausbildung sind insbesondere
    ? Rettungshelfer,
    ? ...
    Berufe des Gesundheitsdienstes sind insbesondere
    ? ....
    Eine entsprechende regelmäßige Fortbildung ist bei Personen mit einer sanitätsdienstlichen oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitsdienstes nur dann gegeben, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungs-veranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Ansonsten wird die Teilnahme an Erste-Hilfe-Fortbildungen in Abständen von längstens zwei Jahren erforderlich.


    Das sollte als Begründung reichen