Was tut sich berufspolitisch im Bereich Ausbildung?

  • ...dass der rechtfertigende Notstand aus dem Leben eines Rettungsassistenten verschwindet, wenn es eine Regelkompetenz gibt. ... wahrscheinlich zu einer Verringerung der strittigen Fälle.


    Er (der Notstand) wird vermutlich minimal aktivierbar sein. Denn die Regelkompetenz wird eventuell nicht nur aussagen, was der RettAss darf, sondern damit auch festlegen, was er nicht darf ("Kompetenzüberschreitungen werden nicht geduldet")

  • Eines möchte ich noch ergänzen: Niemand sollte sich in der Illusion wiegen, dass der rechtfertigende Notstand aus dem Leben eines Rettungsassistenten verschwindet, wenn es eine Regelkompetenz gibt. Es wird lediglich zu einer Verschiebung der Grenze kommen - und, zugegeben, wahrscheinlich zu einer Verringerung der strittigen Fälle.

    Das sehe ich auch so.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Er (der Notstand) wird vermutlich minimal aktivierbar sein. Denn die Regelkompetenz wird eventuell nicht nur aussagen, was der RettAss darf, sondern damit auch festlegen, was er nicht darf ("Kompetenzüberschreitungen werden nicht geduldet")

    In HInblick auf mögliche Unterlassungstaten, würde ich eine solche Prognose nicht wagen. Was der RettAss nicht darf ist auch heute schon sehr klar... grundsätzlich das was er nicht sicher beherrscht. Und daran wird auch eine Regelkompetenz nichts ändern.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Dem muss ich widersprechen. Der Umstand, dass mir die Lage diesbezüglich klar ist zeigt nicht, dass allgemein keine Rechtsunsicherheit besteht. Vielmehr sollte obiges Beispiel deutlich machen, wie derzeit täglich durch Rettungsdienstpersonal mit dem rechtfertigenden Notstand argumentiert wird: "Ich lege dem Patienten einen Zugang, denn der rechtfertige Notstand erlaubt mir das". Er erlaubt es in diesem Fall eben nicht, dennoch berufen sich Viele darauf.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Diese Diskussion alleine zeigt doch schon deutlich, dass klare Kompetenzen notwendig sind. Es kann nicht erwartet werden, dass sich das Personal im Rettungsdienst ausführlichst mit Rechtsfragen beschäftigt. Den rechtlichen Rahmen zu definieren und abzustecken ist Aufgabe anderer Stellen.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Das liegt aber auch zu einem großen Teil daran, dass der Rechtsunterricht im Bereich der rettungsdienstlichen Ausbildung untergeht bzw. als Nebensache betrachtet wird. Doch gerade solche Probleme sind es, die schon den Berufsanfängern nahegebracht werden müssten. Rechtsunterricht klingt zwar öde und macht den Meisten keinen Spaß, aber damit kann ich einem großen Teil der Rechtsunsicherheit vorbeugen. Womit wir auch wieder beim Ursprungsthema "Ausbildung" angelangt wären.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

    Einmal editiert, zuletzt von oepfae ()

  • Diese Diskussion alleine zeigt doch schon deutlich, dass klare Kompetenzen notwendig sind. Es kann nicht erwartet werden, dass sich das Personal im Rettungsdienst ausführlichst mit Rechtsfragen beschäftigt. Den rechtlichen Rahmen zu definieren und abzustecken ist Aufgabe anderer Stellen.

    Es kann aber wohl erwartet werden, dass der RettAss die rechtlichen Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit kennt und sich in diesen zu bewegen weiß. Ich darf ja auch nicht Autofahren ohne die Grundregeln der StVO zu kennen.


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  • Wenn sich selbst Juristen uneinig darüber sind, ob das HprG auf unsere Tätigkeit anwendbar ist oder nicht, erwarte ich von keinem Rettungsassistenten, dass er sich mit allen rechtlichen Facetten, die seine tägliche Arbeit beinflussen (können) beschäftigt oder auskennt.
    Natürlich muss man die Rahmenbedingungen kennen, aber eben diese lassen offensichtlich genug Raum zur Interpretation.

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  • Richtig, Spezialprobleme wie die Anwendbarkeit des HPG auf den RettAss sollten zwar erwähnt werden, jedoch werden von mir nicht als ständig parates Wissen erwartet. Allerdings erwarte ich sehr wohl, dass ein RettAss weiß welche Maßnahmen er in welcher Art rechtfertigen kann, mithin die Unterschiede in den strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen.


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  • Ich verstehe schon, was du meinst. Und aus deiner juristischen Sicht mag das auch richtig sein, aber was klingt aus Sicht des Rettungsassistenten besser:


    "Ich habe die Maßnahme durchgeführt, weil sie in meinen Kompetenzbereich fällt und in diesem Augenblick notwendig war"


    oder


    "Ich habe die Maßnahme durchgeführt, weil sie in diesem Augenblick notwendig war und durch den § XY im XY-Gesetz rechtlich abgedeckt ist."


    ?


    Ich hoffe, ich kann dadurch vermitteln, auf was ich hinaus möchte :S

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  • Ich weiß schon worauf du hinaus willst. Aber auch eine Regelkompetenz legitimiert nicht per se alle dort entahltenen Maßnahmen. SO ist nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der kunstgerechte ärztliche Heileingriff nachwievor eine tatbestandliche Körperverletzung, die im jeweiligen Einzelfall gerechtfertigt werden muss. Für den RettAss kann trotz Regelkompetenz nichts anderes gelten.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Diese Diskussion alleine zeigt doch schon deutlich, dass klare Kompetenzen notwendig sind. Es kann nicht erwartet werden, dass sich das Personal im Rettungsdienst ausführlichst mit Rechtsfragen beschäftigt. Den rechtlichen Rahmen zu definieren und abzustecken ist Aufgabe anderer Stellen.

    Ich kann nur noch einmal sagen, dass der rechtliche Rahmen derzeit alles andere als unklar ist. Die Diskussionen, die ich hier im Forum insbesondere mit imgb01 geführt habe, drehen sich in erster Linie um rechtliche Hintergründe. In der Praxis wirken sie sich so gut wie gar nicht aus.


    Unabhängig von den rechtlichen Detailfragen ist derzeit völlig klar, dass Rettungsassistenten jedenfalls in lebensbedrohlichen Situationen alle gebotenen Maßnahmen ergreifen dürfen. Und von einem Rettungsassistenten, der das für sich in Anspruch nimmt, wird man doch erwarten dürfen, dass er nach einem solchen Einsatz auch schlüssig begründen kann, warum er eine bestimmte Maßnahme zwingend ergreifen musste.


    Ich kann nachvollziehen, dass es den Wunsch nach einer Ausweitung der derzeitigen Kompetenzen gibt. Aber das ist keine Frage der Rechtssicherheit.

  • Ich sehe da rechtlich keinen gravierenden Unterschied. In Deinem Beispiel wird sich der Rettungsassistent in beiden Fällen fragen lassen müssen, woraus sich die Notwendigkeit ergab. In welchem Gesetz eine Rechtsgrundlage steht, ist in aller Regel gleichgültig.

  • Unabhängig von den rechtlichen Detailfragen ist derzeit völlig klar, dass Rettungsassistenten jedenfalls in lebensbedrohlichen Situationen alle gebotenen Maßnahmen ergreifen dürfen. Und von einem Rettungsassistenten, der das für sich in Anspruch nimmt, wird man doch erwarten dürfen, dass er nach einem solchen Einsatz auch schlüssig begründen kann, warum er eine bestimmte Maßnahme zwingend ergreifen musste.

    Natürlich. Er wird es medizinisch begründen, eher seltener mit einem Paragraphen oder Gesetz. Worauf ich letztlich hinaus möchte ist, dass sich das Rettungsdienstpersonal weniger von rechtlichen Aspekten leiten lassen sollte, sondern von Notwendigkeiten. Und diese Notwendigkeiten rechtlich abzusichern (und dies auch für das Rettungsfachpersonal deutlich zu machen), darum geht es mir. Es geht mir nicht darum, für jedes Tun oder Handeln einen rechtlichen Freibrief zu erhalten.
    Auch wenn Vieles heute vielleicht schon (aus eurer Sicht) klar geregelt ist, so zeigen die zahlreichen Diskussionen der vergangenen Jahre doch, dass dies für einen Großteil des Rettungsfachpersonals nicht so klar ist.

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  • Die Notwendigkeiten sind bereits rechtlich abgesichert. Indem ich durch medizinische Argumentation meine Maßnahme vor dem Patienten oder dessen gesetzlichem Vertreter begründe erhalte ich seine Einwilligung, wodurch die rechtliche Bewertung als Rechtfertigung gegeben sein dürfte. Die Sinnhaftigkeit der Regelkompetenz sehe ich mittlerwiele eher darin, dass man einen Maßnahmenkatalog hat, der als Mindeststandard von jedem RettAss erwartet werden kann und muss. Das ist dann wiederum relevant für die Frage der sachgerechten Durchführung einer Maßnahme und die Fertigkeiten des Durchführenden.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Natürlich. Er wird es medizinisch begründen, eher seltener mit einem Paragraphen oder Gesetz. Worauf ich letztlich hinaus möchte ist, dass sich das Rettungsdienstpersonal weniger von rechtlichen Aspekten leiten lassen sollte, sondern von Notwendigkeiten. Und diese Notwendigkeiten rechtlich abzusichern (und dies auch für das Rettungsfachpersonal deutlich zu machen), darum geht es mir. Es geht mir nicht darum, für jedes Tun oder Handeln einen rechtlichen Freibrief zu erhalten.
    Auch wenn Vieles heute vielleicht schon (aus eurer Sicht) klar geregelt ist, so zeigen die zahlreichen Diskussionen der vergangenen Jahre doch, dass dies für einen Großteil des Rettungsfachpersonals nicht so klar ist.

    Eine medizinische Begründung ist völlig ausreichend. Es bedarf keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf eine Rechtsnorm.


    Dass die Rechtslage für einen Großteil des Rettungsfachpersonals unklar ist, spricht meines Erachtens nicht gegen die Rechtslage, sondern gegen die Aus- und Fortbildung des Rettungsfachpersonals.

  • Dass die Rechtslage für einen Großteil des Rettungsfachpersonals unklar ist, spricht meines Erachtens nicht gegen die Rechtslage, sondern gegen die Aus- und Fortbildung des Rettungsfachpersonals.

    Womit sich der Kreis schließt. Mit Einführung eindeutig zugewiesener Kompetenzen in einer überarbeiteten Ausbildung sowie entsprechenden Fortbildungen sollte dies der Vergangenheit angehören. Inwieweit davon auch andere Gesetze, als das RettAssG, betroffen sind, vermag ich derzeit (und wohl auch künftig) nicht zu beurteilen.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Ohne jetzt auf einzelne Beiträge eingehen zu möchten, ein kurzes Statement zusammenfassend auf alle Antworten:


    Laut Curriculum der Ständigen Konferenz für den Rettungsdienst ist für die Ausbildung zum Rettungsassistenten 60 Stunden Berufs-, Gesetzes- und Staatsbügerkunde eingeplant. Davon handeln gerade mal 6 (!) Stunden "Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen" ab. Dass hier niemals eine umfassende Ausbildung stattfinden kann, ist offensichtlich. Wenn diese kurze Zeit auch noch genutzt wird, mehr Unsicherheit als den Sinn bisheriger Regelungen zu vermitteln, ist der derzeitige Faktor ANGST mehr als verständlich. Dies ist jedoch nur die emotionale Komponente.


    Auf der Sachebene verstehe ich nach wie vor nicht, was an den derzeitigen Regelung "unsicher" sein soll. Der meiste Kram läuft eh über die rechtfertigende Einwiolligung des Patienten ( advomedix: § 228 StGB ist einfach weiter hinten im Gesetz als der §34, mehr als die Reihenfolge wollte ich gar nicht ansprechen, und der Verweis ging auch an Daniel), auf den §34StGB muss man nur in ganz ganz seltenen Fällen heranziehen, die ich mir nach wie vor nicht sauber konstruieren kann, vielleich kann es mir ja mal jemand sauber erklären, interessanter wird vermutlich die einfache Erklärung: es war kein Arzt da, und irgendwer musste ja nun mal (wahlweise) koniotomieren, entlastunsgpunktieren, intubieren oder oder oder. Und wenn mir der ÄLRD meint die Ketanestgabe verbieten zu können, ziehe ich dem Patienten halt 10mg Ketanest S auf und sag ihm, er soll es über seinen Zugang halt selber titrieren... Ich verstehe nach wie vor nicht, an welcher Stelle genau die große Rechtsunsicherheit bestehen soll und noch weniger verstehe ich die Strafandrohung, die ständig zitiert wird - und zwar von BEIDEN Seiten: Ärzten wie Berufsverbänden. Rein sachlich verstehe ich es nicht, auch wenn ich die emotionale Seite verstehe. Aber zwischen meinen und verstehen ist nun mal ein Unterschied, und wenn ich die Meinung als Ergebnis der Sozialisierung im Rettungsdienst verstehe, heißt dies noch lange nicht, dass ich sie für gut und richtig halten muss. Der letzte Nachweis einer tatsächlich bestehenden Rechtsunsicherheit ist nach wie vor offen, ich habe nach wie vor kein überzeugendes Argument gehört, welches den Standpunkt einer Rechtsunsicherheit als tatsächlich existent aufzeigt. Ganz im Gegenteil, ich lese lediglich von Vermischungen unterschiedlicher Rechtsnormen. Eigentlich müsste man doch in den 6 (!) Stunden Ausbildung Kompetenzen folgende Inhalte vermitteln: FRAG DEN PATIENTEN, WAS ER WILL. UND DOKUMENTIERE DIES. Weiter: WENN ES BRENNT, TU ALLES FÜR DAS LEBEN DES PATIENTEN. IN DUBIO PRO VITA. Mit diesen beiden einfachen Leitsätzen kommt man vermutlich wesentlich weiter, als mit allen Stellungnahmen und Ansichten diverser Interessengruppen. Die Paragraphen selber sind eh nur bedingt weiterführend, da sie keine Handlungsanweisungen bieten. Und genau dies ist es ja, was die vermeintliche Rechtsunsicherheit darstellt: es fehlt an konkreten Handlungsanweisungen. Dass es diese jedoch durch Einführung einer Regelkompetenz plötzlich geben würde, ist ein Irrtum, Schmunzel sprach hier völlig richtig von einer lediglich erfolgenden Verschiebung der Grenzen - was konsequenterweise aber auch heißen würde, dass die Anforderungen an ein "richtiges" Handeln des RettAss steigen würden. Deutlicher: man wird öfters fragen, weshalb Anforderungen aus dem Katalog der Regelkompetenz nicht durchgeführt wurden, es wird also eine Form des "rettungsassistentlichen Kunstfehlers" geben. Mehr Können, mehr Verantwortung. Kein Licht ohne Schatten. Und letztendlich muss jedem Rettungsassistenten klar sein: keine Regelkompetenz der Welt wird in der Lage sein, jeden denkbaren Notfall abzusichern, mit dem man aus irgendeinem dummen Zufall konfrontiert werden könnte. Es wird immer Ausnahmen geben, die nicht in irgendeiner Form geregelt sind und in denen aus irgendeinem Grund mangels ärztlicher Hilfe irgendein Retter die Entscheidung treffen muss: übernehme ich Verantwortung, oder lebe ich mit dem Wissen, einem Patienten wider besseren Wissens nicht adäquat geholfen zu haben. Es gibt immer wieder RettAss, die sich für Möglichkeit 2 entscheiden, keine Frage. Es ist aber auch keine Frage, dass ich in diesem Fall nicht Patient sein möchte. Als mindeste Behandlung erwarte ich das Ampullarium und eine gute Auswahl an Spritzen.


    Eindeutig zugewiesene Kompetenzen vermögen nicht die Tatsache auzufangen, dass ein gewisser Anteil der RettAss derzeit einfach nicht in der Lage sind, ihr Tun und Handeln anständig zu begründen. DIESEM Teil auch noch einen Freibrief auszuhändigen, halte ich für kontraproduktiv.

  • Wir sind zwar (mal wieder) irgendwie beim alten Thema gelandet, dennoch danke ich euch für eure hochwertigen Beiträge.


    Das was frisch ausgebildete RettAss von ihrer Rechtskunde Ausbildung meiner Erfahrung nach mitnehmen ist: Ich steh ja eh immer mit einem Bein im Knast. Ich bin nicht so versiert in diesen Dingen wie Nils et. al, als dass ich ihnen diesen Schmarrn nachhaltig ausreden könnte.


    Zitat

    FRAG DEN PATIENTEN, WAS ER WILL. UND DOKUMENTIERE DIES. Weiter: WENN ES BRENNT, TU ALLES FÜR DAS LEBEN DES PATIENTEN. IN DUBIO PRO VITA.


    Das ist super! Ergänzend velleicht noch: beim Leben retten solltest du dir aber sicher sein, was du tust.


    Wie schon angesprochen, wird insbesondere die rechtliche Ausbildung an den Schulen meist von juristischen Laien durchgeführt. Das mag vielleicht daran liegen, dass es einfach wenig Juristen gibt, die in dieser Thematik bewandert sind, ein anderer Punkt wird die Finanzierung sein. Fachreferenten kosten einfach mehr Geld als ein RettAss Dozent. Wie stellt ihr euch eigentlich eine zukünftige Finanzierung einer verbesserten und verlängerten Ausbildung vor? Bislang wird diese ja in aller Regel von den Schülern getragen.


    Gruss Felix

  • Ich könnte mir ein Ausbildungsmodell analog der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung vorstellen.
    Blockunterricht sowie Praktika im Altenheim und in der Klinik, ansonsten Einsatz als zweiter auf dem RTW bzw ab einer bestimmten Ausbildungsdauer auch verantwortlich auf dem KTW.
    Durch den Einsatz auf den Fahrzeugen gäbe es imho Einsparpotential für den AG, das sich in einer Ausbildungsvergütung für den Auszubildenden niederschlagen könnte.
    Schwerpunkte im ersten Jahr: Grundlagenwissen Anatomie, Physiologie, Psychologie und schlichtweg der Umgang mit Patienten abseits der Notfallmaßnahmen; ab dem zweiten Jahr Heranführung an das zunehmend selbständige Arbeiten im krankentransport bzw.Notfalleinsatz.


    wie gesagt, eine Vorstellung, kein durchgerechnetes Konzept...