Fragen zum Anerkennen von RettSan-Stunden auf das Annerkennungsjahr beim RettAss

  • Hi, ich habe ein paar Fragen, bei denen mir die Suche nicht wirklich weiter geholfen hat.


    1.) Ist es richtig, dass man unter Umständen die geforderten 1600h um 300
    reduzieren kann, wenn man in in einem praxisrelevanten Beruf arbeitet?
    Welche Voraussetzungen braucht man dazu?


    2.) Ist es richtig, dass ich Stunden, die ich als RettSan gearbeitet habe,
    nur auf das Anerkennungsjahr anrechnen lassen kann, wenn diese
    vor dem Beginn der RettAss-Ausbildung geleistet wurden?
    Hintergrund zu dieser Frage: Ich habe bisher ca. 550h als RettSan gearbeitet und habe vor, pro Jahr ca. 200-300h zu leisten. Irgendwann möchte ich vielleicht die Ausbildung zum RettAss absolvieren. Wo, weiß ich nocht nicht, da die Sache durch meine hauptberufliche Tätigkeit im Schichtdienst nicht wirklich vereinfacht wird. Auf jeden Fall scheidet die Vollzeitausbildung aus, und auch ein eine Teilzeitausbildung würde sich vermutlich in die Länge ziehen. Daraus resultiert dann


    3.) Wenn ich nach der theoretischen RettAss-Ausbildung weiter als RettSan arbeite, kann ich mir diese Stunden - vorausgesetzt ich leiste sie an einer Lehrrettungswache - als Praktikumsstunden anrechnen lassen?


    Gruß, Mr. Blaulicht


    PS: Bitte steinigt mich nicht gleich, wenn ich bei der Suche was übersehen habe.

  • zu 1.) Ich glaube, du verwechselst da etwas. Als Gesundheits- und Krankenpfleger muss du derzeit lediglich einen 300 Stunden umfassenden Ergänzungslehrgang absolvieren, um zur staatlichen Prüfung zum RettAss zugelassen zu werden. Auf die 1.600 Stunden des 2. Ausbildungsjahres kann lediglich die Tätigkeit als RS im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden (siehe auch Bundesverwaltungsgericht urteilt über Anrechnung von als RS geleisteten Stunden).


    zu 2.) es ist aktuell gleichgültig, ob die Stunden als RS vor oder nach der Ausbildung zum RettAss geleiset wurden. Du kannst deine praktischen Stunden also als ehrenamtlicher RS leisten.


    Siehe auch http://bundesrecht.juris.de/rettassg/BJNR013840989.html sowie http://bundesrecht.juris.de/rettassaprv/BJNR019660989.html

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Zu 1.) Der verkürzte Lehrgang ist mir bekannt. Allerdings spukt in meinem Kopf diese 1300h-Regel umher, und ich weiß nicht, woher ich das habe. Leider find ich auch nix...

  • Du kannst sehr wohl das Anerkennungsjahr verkürzen. Ich habe gelesen, dass du Krankenpfleger bist. Wenn du in der Anästhesie, Op oder auf Intensiv gearbeitet hast, kannst du einen Antrag stellen, dass dir diese Zeit als praxisrelevante Tätigkeit mit bis zu 3 Monaten auf das Jahr angerechnet wird. Ich habe selber jahrelang auf Intensiv gearbeitet und es hat bei mir damals problemlos geklappt. Musste also nur 9 Monate den RAiP machen. Allerdings habe ich das Anerkennungspraktikum in Vollzeit gemacht. Inwiefern man die 1600 Stunden reduzieren kann, wenn man es nebenbei macht, weiß ich natürlich nicht. Wenn man bedenkt das 3 Monate einem Viertel Jahr entsprechen, wäre es vielleicht sogar möglich sich 400 Stunden der 1600 zu ersparen? Vielleicht einfach mal bei der zuständigen Behörde nachfragen.


  • Nochmal langsam:
    Alles, was du VOR der RettAss-Examen des schulischen Jahres als RS an Stunden erwirtschaftest, kannst du dir anrechnen lassen, sofern die Tätigkeit in der Notfallrettung erfolgte. Wenn du also noch 5 Jahre als RS durch die Gegend zuckelst, kannst du dir hinterher dein Anerkennungsjahr sparen, wenn dann der Aufbaulehrgang erfolgt. Vorausgesetzt, bis dahin ist kein neues RettAssG in Kraft. Wenn du einer entsprechenden Gesetzesänderung zuvorkommen willst, solltest du eher jetzt als morgen den Lehrgang machen und zu Punkt drei rüberschwenken.


    zu 3.): WIE dein Anerkennungsjahr (oder die 1600 Stunden, wenn nciht in Vollzeit abgeleistet) organisiert sind, interessiert nicht. Es muß halt
    a) eine Lehrrettungswache sein
    b) die notwendigen Fortbildungsstunden müssen erwirtschaftet werden
    c) ein Praktikumsheft geführt werden und
    d) ein Abschlussgespräch stattfinden.
    Ansonsten kann es bei deiner ganz "normalen" RS-Tätigkeit bleiben.


    Alles klar?


    Gruß aus dem Norden!

  • Die Frageist eher: kann ich die Stunden anrechnen lassen, die ich während der theoretischen Ausbildung als RS leiste...

  • JuPa hat recht. Ich habe § 8 (5) RettAssG übersehen:


    Zitat

    [5) Bei Personen nach den Absätzen 3, 4 und 4a können Zeiten einer Tätigkeit in der Intensivpflege, in der Anaesthesie oder im Operationsdienst bis zu drei Monaten auf die praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 angerechnet werden.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Ja.


    Bis zum Bestehen der Prüfung geleistete Stunden sind anrechenbar. Ab dem Tag des Bestehens bist du als Praktikant tätig.



    Gilt das dann anteilig, also sprich 400h?



    Davon würde ich ausgehen. Es macht aber Sinn, solche vorher mit der Behörde zu besprechen (es gibt bei sowas ja die Möglichkeit eines Vorabentscheids), um Überraschungen zu vermeiden. Besprechen heißt bei sowas immer: schriftlich anfragen und auf Antwort warten.

  • Danke für die Antworten. Jetzt sieht das schon ein bisschen rosiger aus. Jetzt brauch ich nur noch eine entsprechend flexible Schule...


    Gruß, Mr. Blaulicht

  • Hallo Mr. Blaulicht,


    ich habe zuerst RS gemacht, dann Krankenpfleger und jetzt die RA Ausbildung, meine Schulzeit hat sich somit auf 300 Stunden verkürzt, jetzt muss ich noch mindestens 480 Stunden (mindestens 3 Monate) als RAiP ableisten um die Urkunde beantragen zu können, die restlichen Stunden bekomme ich durch die bereits als RS gefahrenen Stunden anerkannt.


    Gruß Simon

  • Das mit den 480 Stunden ist nach dem Gerichtsurteil des BGH (Daniel hat es weiter oben verlinkt) nicht mehr zulässig wenn du als RS bereits 1600h gefahren bist!