Ketanest-Gabe durch RettAss: Rechtsgutachten zum Schreiben des Innenministeriums Rheinland-Pfalz

  • Das ist die Frage. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich das Innenministerium hauptsächlich aufgrund des fehlenden Monitorings einschaltete (was, nebenbei erwähnt, eine völlig neue Information für mich ist), sondern gehe vielmehr davon aus, dass man zunächst wegen des eigentlichen Verbotes aktiv wurde, nun aber zurückrudert (eventuell aufgrund des Kontraste-Berichts?) und das fehlende (?) Monitoring in den Vordergrund stellt.
    Gerade in Anbetracht der andauernden Diskussion kann ich mir nur schwer vorstellen, dass der betroffene Kollege tatsächlich vollständig auf eine Überwachung des Patienten verzichtete. Allerdings sind mir genaue Umstände dieses Einsatzes auch nicht bekannt.


    Es wäre jedenfalls schwer erklärbar, Basismaßnahmen nicht durchzuführen.

  • sondern gehe vielmehr davon aus, dass man zunächst wegen des eigentlichen Verbotes aktiv wurde, nun aber zurückrudert (eventuell aufgrund des Kontraste-Berichts?) und das fehlende (?) Monitoring in den Vordergrund stellt.


    ...womit man natürlich auch noch einen ganz anderen Zweck verfolgen könnte: Nämlich die mangelnde fachliche Eignung der Rettungsassistenten zu untermauern. Was, sofern ein umfassendes Monitoring im konkreten Fall möglich gewesen wäre, auch ganz gut gelungen sein dürfte.



    Eine Info noch ganz am Rande - allerdings "unbestätigt, da aus zweiter Hand" und mit entsprechender Vorsicht zu genießen: Angeblich war die Ketamin-Anwendung im betr. RD-Bereich noch gar nicht offiziell "untersagt", die entsprechende Dienstanweisung war wohl zum Zeitpunkt der Applikation noch gar nicht ergangen. Sofern dies der Wahrheit entspricht, wären die Chancen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung nochmals rapide gesunken - vielleicht auch das ein Grund, waum man auf entsprechende Maßnahmen verzichtet hat. Vielleicht hat jemand weiterreichende Informationen?

  • weist allerdings darauf hin, dass "diese Bewertung künftig vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst durchzuführen ist." Dagegen ist ja erstmal nicht viel einzuwenden...ist es doch ziemlich egal, wer die Bewertung vornimmt!


    Die Bewertung, ob eine arbeitsrechtliche Maßnahme angezeigt ist, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich eines ÄLRD. Dieser kann bewerten, ob der Rettungsassistent medizinisch korrekt gehandelt hat oder ob ihm ein Fehler in der Versorgung unterlaufen ist, er kann aber den Arbeitgeber des Rettungsassistenten nicht anweisen, arbeitsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Dies ist einzig Sache des Arbeitgebers des RettAss.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Die Bewertung, ob eine arbeitsrechtliche Maßnahme angezeigt ist, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich eines ÄLRD. Dieser kann bewerten, ob der Rettungsassistent medizinisch korrekt gehandelt hat oder ob ihm ein Fehler in der Versorgung unterlaufen ist, er kann aber den Arbeitgeber des Rettungsassistenten nicht anweisen, arbeitsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Dies ist einzig Sache des Arbeitgebers des RettAss.


    Du hast natürlich absolut recht. Mit meiner entsprechenden Aussage wollte ich auch nur deutlich machen, dass die Entscheidung hinsichtlich der Einleitung arbeitsrechtlicher Schritte einzig und allein beim Leistungserbringer liegt. Unabhängig davon, wer die Bewertung der Korrektheit des Handelns vornimmt - die Entscheidung hinsichtlich eventueller Sanktionen liegt ausschließlich beim AG.

  • die Entscheidung hinsichtlich eventueller Sanktionen liegt ausschließlich beim AG.


    Der aber auch in Zukunft noch Leistungserbringer sein möchte und deshalb zwar nicht nach der Pfeife des Landes tanzt, aber sicherlich die Regel kennt: Wer die Erdnüsse hat, bestimmt, wie die Affen tanzen.

  • Der aber auch in Zukunft noch Leistungserbringer sein möchte und deshalb zwar nicht nach der Pfeife des Landes tanzt, aber sicherlich die Regel kennt: Wer die Erdnüsse hat, bestimmt, wie die Affen tanzen.


    Da hast Du sicher recht ;-) Dennoch hoffe ich, dass sich unsere Kollegen auch weiterhin von nur zwei Dingen leiten lassen:


    - dem Patientenwohl
    - einer realistischen und selbstkritischen Einschätzung der eigenen Fähigkeiten


    Manchmal wünsche ich mir, wir wären ein verkammerter Beruf mit eigener Berufsordnung :pfeif:

  • Doch, da passiert noch was: http://www.aelrd-rlp.de/aelrd/…ommon/download/doc034.pdf


    Interessant: Während auf Seite 3 dem RA die Kompetenz zur Durchführung einer Analgosedierung abgesprochen wird, wird nur eine Seite später die "Fachkompetenz der im Rettungsdienst tätigen Mitarbeiter betont". Und während Herr S. ja in diversen Stellungnahmen größten Wert darauf gelegt hat, dass jede öffentliche Diskussion der Problematik das Ansehen des RD in RLP schädigen könnte - nimmt er nun ohne jede Scheu in allen schillernden Details zu einem möglicherweise in der Tat nicht besondersa glücklich gelaufenen Einsatz Stellung. Sicherlich eine ungemein vertrauensbildende Maßnahme. Diese kleineren Divergenzen möchte ich an dieser Stelle jedoch nicht weiter zerlegen, denn dabei wird wahrscheinlich in der Tat nicht mehr viel Produktives rumkommen.
    Daher nur mal der Link zur allgemeinen Kenntnisnahme, ansonsten habe ich mit manchem Zeitgenossen fertig.

  • Ich weiß gerade nicht, ob ich lachen oder weinen soll...


    Zitat

    Die ÄLRD entschieden sich aus rein medizinisch fachlichen Gründen (neben einer Vielzahl anderer Schmerz reduzierender Maßnahmen) für das Präparat Perfalgan (= als Infusion anwendbare Form des Medikamentes Paracetamol).
    Damit wird auch den Rettungsassistenten ein Schmerzmedikament an die Hand gegeben, das helfen kann, die Zeit bis zum Eintreffen des Notarztes zu überbrücken.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Und nebenbei erwähnt:


    Zitat

    Dr. Scherer vertritt das Land in einer Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung einer entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung beim Bundesgesundheitsministerium (BMG).


    Siehe hierzu Antrag der FDP zur Novellierung des RettAssG

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Ich weiß gerade nicht, ob ich lachen oder weinen soll...


    Zitat
    Die ÄLRD entschieden sich aus rein medizinisch fachlichen Gründen (neben einer Vielzahl anderer Schmerz reduzierender Maßnahmen) für das Präparat Perfalgan (= als Infusion anwendbare Form des Medikamentes Paracetamol).
    Damit wird auch den Rettungsassistenten ein Schmerzmedikament an die Hand gegeben, das helfen kann, die Zeit bis zum Eintreffen des Notarztes zu überbrücken.


    Pseudo Atar Analgesie mit Paracet und Johannisbeerkraut das muss doch dem Sani tun :ironie:

  • Genau hier (Perfalgan) würde ich besonders gut abwägen. Mit welcher Begründung nehme ich invasiv einem Patienten mit einem Medikament leichte bis mittlere Schmerzen und gehe dabei auch einige Risiken der Unverträglichkeit usw. ein?
    Die Infusion soll laut meiner Info über einen Zeitraum von 15 Minuten erfolgen. Bis ich mit den Basics und dem Zugang fertig bin + 15 Minuten Infusionsdauer...
    Aber vielleicht sehe ich das zu engstirnig, denn ich habe keine Erfahrung mit diesem Medikament (ausser als Zapferl und Tablette, deren Kombination ich auch wärmstens empfehlen kann. Aber nicht den Applikationsweg verwechseln!!!).

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Ich habe rund 4 Jahre regelmässig mit Perfalgan gearbeitet. Tatsächlich soll es über 15 min. gegeben werden. Wir haben es bei febrilen Patienten sehr gerne eingesetzt, ebenso zur Analgesie. Allerdings haben wir es in einer akuten Schmerzsituation meist kombiniert gegeben, z.B. mit Pethidin bei Schenkelhalsfrakturen oder auch bei Unterschenkelfrakturen (oder auch mit Pethidin/Buscopan bei Kolliken). Die Kombination von Pethidin und Perfalgan ist von der schmerzbekämpfenden Wirkung überaus effektiv.


    Aber als alleiniges Medikament ist es für eine effektive Schmerzbekämpfung kaum in Notfallsituationen geeignet.

  • Wobei sich mir die Frage stellt, warum ein RA bei "nur" "leichten bis mäßig starken Schmerzen" unbedingt präklinisch ohne NA tätig werden muss. Gerade solche Schmerzen haben doch Zeit bis Patient und Arzt (egal ob KH oder NA) zusammenkommen. :hmm:

  • Das ist ja gerade das Problem - Perfalgan ist nur zur Bekämpfung leichterer bis mäßig starker Schmerzzustände geeignet, laut SOP soll es jedoch erst bei Schmerzen >VAS 5 gegeben werden, bei gleichzeitiger Na-Nachalarmierung. Ein solches Vorgehen ist schlichtweg überflüssig.

  • Womit sich dann zugleich die Frage der rechtlichen Zulässigkeit stellt.


    Womit wir wieder bei meinem Lieblingsthema sind: Inwieweit *kann/darf* ein ÄLRD überhaupt Maßnahmen freigeben respektive verbieten? Die Katze beißt sich an der Stelle immer wieder in den Schwanz...


    J.

  • Wenn man der Katze den Schwanz aus dem Maul zieht und sie stattdessen mal auf den Kopf stellt, muss man sich ja sogar fragen, ob ein ÄLRD eigentlich etwas Rechtswidriges anordnen darf. Aber ich bin diesbezüglich ja ohnehin der Ketzer.

  • Wenn man der Katze den Schwanz aus dem Maul zieht und sie stattdessen mal auf den Kopf stellt, muss man sich ja sogar fragen, ob ein ÄLRD eigentlich etwas Rechtswidriges anordnen darf. Aber ich bin diesbezüglich ja ohnehin der Ketzer.

    Richtig... Und damit führt sich das Konstrukt des ÄLRD selbst wieder ad absurdum. Nur ob man das den ÄLRD auch klarmachen kann?


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)