Frage zur Impfung bzgl Ausbildung

  • Hi,


    ich möchte eine Frage an dieses Thema anschliessen:


    Ich selbst plane neben meinem Zusatzsemester die Fortbildung zum Rettungsassistenten zu beginnen. Dies bezüglich gibt es ja diese ärztliche Erklärung, dass keine medizinischen Gründe gegen diese Tätigkeit sprechen. Mir wurde jetzt gesagt, meine Ärztin müsse dafür eine G42 Untersuchung machen, sowie eine Titerkontrolle HBS, HCV, HAV, MRV-AK usw usf. Seit wann ist HepA für den Rettungsdienst als Impfung vorgeschrieben? Ist das wirklich realistisch, dass ich eine Untersuchung mit Gesamtkosten (inkl. Labor) von ca 280 Euro durchführen lassen muss.


    Das ganze deckt sich nun überhaupt nicht mit meinen Kenntnissen, die ich glaubte zu haben, und schon gar nicht mit dem, was ich bei der Ausbildung zum RS erlebt habe. Ich tendiere dazu einen anderen Arzt zu konsultieren. Oder ist dies wirklich der "normale" Weg und mein vorheriger Hausarzt (andere Stadt) war da einfach zu "locker"?


    Viele Grüsse,
    Johannes

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Eine G-42-Untersuchung ist eine Grundsatzuntersuchung nach den Vorgaben der BG.
    Wenn Deine Ärztin eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen möchte, kann sie dies nur mit entsprechender Zusatzqualifikation.
    G-Untersuchungen sind für einen Beschäftigten kostenfrei; es gibt (sehr seltene) Ausnahmen.


    Vor einer Impfung werden zunächst die Titer bestimmt, denn es kann ja sein, daß der Proband bereits Titer hat, ohne daß er sich jemals krank fühlte.
    Sofern sich eine Impfung anschliesst, solltest Du eine 'Twinrix-Impfung' bevorzugen; daß wurde ja in dieser Diskussion bereits erwähnt.
    Du hast dann mämlich den Impfschutz gegen Hepatitis-A + Hepatitis-B zusammen.


    Hepatitis-A-Erkrankungen sind in unseren Breitengraden eher selten und werden meist fernreise- bzw. urlaubsbedingt eingeschleppt.
    Eine Hepatitis-A kann z.B. durch Kontakt mit Abwässern möglich sein.
    Da RD-Mitarbeiter mitunter "in der Sch..." rumwühlen, halte ich die Impfung für sinnvoll, zumal der private Benefit ja auch eine Bedeutung hat.


    Bitte fachliche Korrektur durch unsere ärztlichen User, sofern ich gerade Nonsens geschreiben habe.

    raphael-wiesbaden


    Artikel 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Selig sind die geistig Armen - nur: kann der Himmel die ganzen Seligen auch wirklich aufnehmen ?

  • Hi!


    Grundsätzlich ist mir durchaus klar, was es mit den Impfungen und Titern auf sich hat, entschuldigt, dass meine Fragestellung dazu unklar war. Der komplette Impfschutz ist aber vorhanden und betriebsärztliche Untersuchungen werden schon durch die Universitätsmedizin Göttingen regelmässig durchgeführt. Ich brauche lediglich eine ärztliche Bestätigung, dass ich der Tätigkeit im RD körperlich und seelisch gewachsen bin, da ich mich gerne vom Sani zum Assistenten fortbilden möchte. Jetzt ist meine Frage, ob dieses "Untersuchungsausmass" da normal / vorgeschrieben ist, da ich doch leicht überrascht war. Bei der Untersuchung für den RS lief das bedeutend einfacher und günstiger ab.


    Die Ärztin ist Betriebsmedizinerin und Allgemeinmedizinerin und darf daher meiner Ansicht nach diese Untersuchungen juristisch schon durchführen, allerdings ist das eigentlich ja eine Bestätigung die man vom Hausarzt bekommt...


    @Ani: Warum da das Antikörper so herausgestellt ist kann ich dir nicht sagen, ich habe mir nur eine Liste geben lassen, was sie alles getestet haben möchte, weil ich beim Betriebsärztlichen Dienst zumindest eine halbwegsaktuelle Titerbestimmung liegen haben müsste. MRV müsste Masern-Röteln-Varicella sein, wenn ich mich da korrekt an dunkelste Kurse erinnere... - ich lasse mich auch gern korrigieren.


    Viele Grüsse,
    Johannes

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Die Suchfunktion wirft über die Suche nach "gesundheitliche Eignung" einige Treffer aus. Wie in den diversen Beiträgen zu erkennen ist, wird sowohl die Untersuchung als auch die Anforderung recht unterschiedlich gehandhabt. Mangels oftmals konkreter Vorgaben ist eine einheitliche Aussage derzeit nicht möglich; im Regelfall reicht aber eine einfache Bestätigung der gesundheitlichen Eignung durch (d)einen Hausarzt aus.


    NACHTRAG: Übrigens gelten auch Erkrankungen wie Diabetes mell. und Anfallsleiden als mögliche Gründe für eine Nichteignung (Rettungsassistentengesetz, 2. Auflage, Kohlhammer-Verlag) - diese Frage wurde bzw. wird ebenfalls immer wieder gestellt.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Guten Abend,


    hab jetzt nicht nicht alles komplett gelesen und sollte ich den Tip überlesen haben bitte ich um Enschuldigung.
    Ich hab zu Beginn meiner Ausbildung damals ja auch diesen Tauglichkeitsschrieb gebraucht. Ich bin zur Hausärztin gewandert hab die 'Untersuchung' über mich ergehen lassen und hab in dem Zusammenhang mal kurz nach Impfungen gefragt. Aus all den Impfungen die sie mir fleissig empfahl mit dem Hinweis der Kostenübername durch die Krankenkasse hab ich mir denn, Hep A/B (Twinrix) und ebn Auffrischung Tetanus und den restlichen Kram rausgepickt. Also würde ich in deinem Fall einfach mal beim Doc deines Vertrauens nachfragen und SEG etc. impfen lassen wen sie wollen.


    Gruß ausser Nachtschicht, Boris

  • [

    Für Deine Tätigkeit im RD ist die Hepatitis-Impfung ein Muß.




    In welchem Gesetz steht das? In Artikel 2 Absatz 2 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht lediglich:



    Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


    Soweit mir bekannt ist die Impfung nur eine Forderung der BG und die ist nicht gesetzgebend!


  • Ja, die Hep-B-Impfung ist in der UVV Gesundheitswesen festgelegt: Der Unternehmer hat die Pflicht dem Arbeitnehmer die Impfung kostenlos anzubieten, der Arbeitnehmer hat aber keine Impfpflicht.


    Und ja, UVVen haben gestzesähnlichen Charakter.

  • Mir wurde die Impfung immer freigestellt, der Betriebsarzt darf nicht invasiv gegen den Willen des AN tätig werden.

  • Nur mal so am Rande: der Gesetzgeber kann durchaus Impfungen vorschreiben. Klassisches Beispiel war die Impfpflicht zur Ausrottung der Pocken. Grundgesetz hin- oder her...

  • Nur mal so am Rande: der Gesetzgeber kann durchaus Impfungen vorschreiben. Klassisches Beispiel war die Impfpflicht zur Ausrottung der Pocken. Grundgesetz hin- oder her...


    Der Arbeitgeber steht wiederum in der Fürsorgepflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer.
    Dies bedeutet eben nicht nur das Pflichtangebot bzw. die Kostenübernahme bei von der UVV bzw. der BG empfohlenen Impfungen, sondern auch die Herausnahme von Mitarbeitern aus ihrem primären Arbeitsbereich, wenn hier ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und der AN einer Impfung nicht zustimmt.
    Dies mag bei einem Klempner, der möglicherweise Kontakt mit infektiösem Ausscheidungen hat, relativ nebensächlich sein; im Gesundheitswesen dürfte die Fürsorgepflicht des AG höher zu bewerten sein, als die u.U. erfolgte Versetzung des AN in einen Arbeitsbereich ohne Schichtdienstzulagen etc.

    raphael-wiesbaden


    Artikel 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Selig sind die geistig Armen - nur: kann der Himmel die ganzen Seligen auch wirklich aufnehmen ?

  • Nur mal so am Rande: der Gesetzgeber kann durchaus Impfungen vorschreiben. Klassisches Beispiel war die Impfpflicht zur Ausrottung der Pocken. Grundgesetz hin- oder her...


    §20 (6) IfSG sagt eindeutig aus, dass das GG in solchen Situationen insoweit eingeschränkt werden kann.
    Die Frage ist nur, ob dieser Paragraph auch heute dem BVerfG noch standhalten würde.

    Einmal editiert, zuletzt von Bodo#3 ()

  • Auf was stützt Du Deine Frage, Bodo?


    Das Infektionsschutzgesetz ist wesentlich jünger als das GG und hat damit die geschichtliche Entwicklung der BRD auf einen aktuellen rechtlichen Stand für bestimmte Situationen gebracht.
    Trotz der schwierigen Nachkriegszeit hatten die GG-Gründer sicherlich nicht Pandemieszenarien im Kopf, welche u.U. bestimmte Regelungen im Sinne von Grundrechten aufheben würden.


    Bereits die Notstandsgesetzgebung der 60-er bzw. 70-er Jahre hebelte "bedarfsweise" Grundrechte aus.
    Gegen die Notstandsgesetze gingen die Bürger zu zigtausenden auf die Strasse.
    Ich denke, daß die wenigsten "Normalbürger" überhaupt wissen, daß wir ein Infektionsschutzgesetz haben.

    raphael-wiesbaden


    Artikel 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Selig sind die geistig Armen - nur: kann der Himmel die ganzen Seligen auch wirklich aufnehmen ?

  • Gegen die Pockenimpfung wurde damals auch geklagt. Hat nix genützt. Manchmal steht das Gemeinwohl über dem Wohl des Einzelnen.