Vorstellungen zur Umsetzung der Nachprüfung zum NotSan?

  • Der Gesetzestext ist mir bestens bekannt. Eben deswegen stelle ich ja die Frage nach dem Vorteil - ich erkenne keinen!



    Eben! Stellen wir mal stattdessen die Frage: welchen Vorteil hat der AG bzw. Ausbildungsbetrieb ( Event. kommunale Einrichtung, BF.) wenn dieses Gesetz nicht zur Anwendung kommt?


    Da liegt meiner Ansicht nach der Hund begraben!

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Da liegt meiner Ansicht nach der Hund begraben!


    "Begrabene Hunde relevanter Größenordnung" kann ich auch hier nicht erkennen, lasse mich jedoch gerne eines besseren belehren.
    Zu vielen der im BBiG enthaltenen Regelungen enthält der Entwurf des NotSanG Analogien, in manchen Punkten geht das NotSanG sogar noch deutlich weiter als das BBiG - und das im Regelfall zum Vorteil des Auszubildenden bzw. des Berufsbildes. Andere (begrüßenswerte) Punkte stehen im direkten Widerspruch zu Regelungen des BBiG (worin vermutlich auch die nicht-Anwendbarkeit begründet ist).

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)


  • "Begrabene Hunde relevanter Größenordnung" kann ich auch hier nicht erkennen, lasse mich jedoch gerne eines besseren belehren.
    Zu vielen der im BBiG enthaltenen Regelungen enthält der Entwurf des NotSanG Analogien, in manchen Punkten geht das NotSanG sogar noch deutlich weiter als das BBiG - und das im Regelfall zum Vorteil des Auszubildenden bzw. des Berufsbildes. Andere (begrüßenswerte) Punkte stehen im direkten Widerspruch zu Regelungen des BBiG (worin vermutlich auch die nicht-Anwendbarkeit begründet ist).

    Na dann ist doch alles gut!? :pleasantry:

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Na dann ist doch alles gut!? :pleasantry:


    Mensch Manne, das geht mir hier jetzt schon ein wenig auf den Kecks. Kannst du nicht einfach sagen warum du das eine doof und das andere gut findest? Mit deiner Ironie kann ich hier irgendwie nichts anfangen, sorry.

  • Ich befürchte ja, dass die Kritik an der Nichtanwendung des BBiG einzig daher rührt, dass ver.di dies kritisiert. Weshalb auch immer. Denn auch von ver.di habe ich noch nichts Konkretes gehört oder gelesen, weshalb die Nichtanwendung auf das NotSanG ein Nachteil sein soll. Ich wüsste auch gerade nicht, dass sie das damals beim Krankenpflegegesetz kritisiert hätte.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Ich wusste gar nicht, dass die Ver.di die Nichtanwendbarkeit ebenfalls kritisiert. Insofern bin ich aussen vor ;-)

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Ich befürchte ja, dass die Kritik an der Nichtanwendung des BBiG einzig daher rührt, dass ver.di dies kritisiert. Weshalb auch immer. Denn auch von ver.di habe ich noch nichts Konkretes gehört oder gelesen, weshalb die Nichtanwendung auf das NotSanG ein Nachteil sein soll. Ich wüsste auch gerade nicht, dass sie das damals beim Krankenpflegegesetz kritisiert hätte.


    Also nur mal zur Klarstellung: ich vertrete hier nur ausschließlich meine Meinung!


    Es tut mir leid wenn ich jemanden auf den Keks gehe, das ist nicht meine Absicht!


    Wenn irgend ein Gesetz nicht zur Anwendung kommt dass sonst für die Allgemeinheit gilt, aber immer da nicht, wo öffentliche Träger stärker involviert sind, macht mich das äußerst Misstrauisch! Ich befürchte einfach dass hier irgendwann für die zukünftigen Auszubildenden irgend ein Nachteil auftaucht den jetzt im Moment nicht so ohne weiteres erkennt.
    Denn eines ist klar: rechte des Auszubildenden nach BbiG die nicht im NotSanG stehen können auch nicht eingefordert werden!


    So das ganze mal ohne Emoticon. Nicht das ich wieder missverstanden werde! ...( :cray: )...

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Denn eines ist klar: rechte des Auszubildenden nach BbiG die nicht im NotSanG stehen können auch nicht eingefordert werden!


    Um welche Rechte geht es denn konkret?

  • Es tut mir leid wenn ich jemanden auf den Keks gehe, das ist nicht meine Absicht!


    Mir gehst du nicht auf den Keks. Nur lese ich hier wie auch auf diversen anderen Seiten immer wieder Kritik daran, dass das BBiG beim Notfallsanitätergesetz keine Anwendung findet, ein konkretes Beispiel dafür, weshalb das von Nachteil sein sollte, habe ich aber bislang nicht gelesen. Es handelt sich daher meines Erachtens eher weniger um substantielle Kritik, denn mehr um einen Schuss ins Blaue. Und mein Eindruck ist eben, dass dieser Schuss ins Blaue oft der Kritik von ver.di geschuldet ist.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Zu demThema warum es von Nachteil sein könnte stelle ich mal eine These in den Raum: Wie sieht es denn mit einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen einer Berufsausbildungbeihilfe (BAB) aus, wenn das keine Ausbildung nach BBilG ist? Ich habe die Regelung nicht 100% auf dem Schirm, aber ist dafür nicht nur eine Ausbildung nach diesem Gesetz vorgesehen?

  • Zu demThema warum es von Nachteil sein könnte stelle ich mal eine These in den Raum: Wie sieht es denn mit einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen einer Berufsausbildungbeihilfe (BAB) aus, wenn das keine Ausbildung nach BBilG ist? Ich habe die Regelung nicht 100% auf dem Schirm, aber ist dafür nicht nur eine Ausbildung nach diesem Gesetz vorgesehen?


    Eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) scheint in der Tat nicht möglich, dafür jedoch eine Förderung nach dem BAföG. Interessant finde ich die Ausnahme bzw. Möglichkeit der BAB für die Altenpflegeausbildung, sofern sie betrieblich durchgeführt wird. Auf das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege findet das BBiG nämlich ebenfalls keine Anwendung.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Mir gehst du nicht auf den Keks. Nur lese ich hier wie auch auf diversen anderen Seiten immer wieder Kritik daran, dass das BBiG beim Notfallsanitätergesetz keine Anwendung findet, ein konkretes Beispiel dafür, weshalb das von Nachteil sein sollte, habe ich aber bislang nicht gelesen. Es handelt sich daher meines Erachtens eher weniger um substantielle Kritik, denn mehr um einen Schuss ins Blaue. Und mein Eindruck ist eben, dass dieser Schuss ins Blaue oft der Kritik von ver.di geschuldet ist.

    Also zu ernst möchte ich dieses Thema jetzt auch nicht sehen, aber es ist eben eine Auffälligkeit deren Hintergrund sich mir im Moment nicht ganz erschließt!


    Eine Abordnung von Ver.di war erst unlängst beim Innenministerium Ba Wü. u.A. auch zu dem Thema Umsetzung des NotSanG, da warte ich aktuell auch noch auf den Bericht.

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Auffällig fand ich diesen Umstand nicht, da das BBiG auch bei anderen Medizinalfachberufen nicht zur Anwendung kommt und ich mich mit diesem Thema bislang nicht beschäftigt hatte. Nachdem ich nun aber etwas recherchiert habe, ist mir gerade ein Punkt aufgefallen, der durchaus von Vorteil für uns sein könnte, würde das BBiG zur Anwendung kommen: Berufsbildungsausschuss


    Siehe hierzu auch

    Zitat

    Ein weiterer Integrationsimpuls ging vom Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 1969 aus, denn es erzeugte Rechtsunsicherheit darüber, ob die Anwendung dieses Gesetzes auf die Ausbildung in der Krankenpflege nötig bzw. möglich sei. Vor diesem Hintergrund ergriff die damalige SPD-Mehrheit im Bundestag eine Gesetzesinitiative, die die Integration der Krankenpflegeausbildung in das Duale System vorsah. Dieser gemeinsame Entwurf eines Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers scheiterte jedoch am Veto des Bundesrates. Die Hauptgegenargumente der hier herrschenden CDU-Mehrheit basierten auf dem damit verbundenen Wechsel des Rechtsstatus der Krankenpflegeschüler, die unter der Regelung durch das Berufbildungsgesetz (BBiG) den Status von Auszubildenden erhalten hätten und damit ein konstitutives Mitwirkungsrecht in Berufsbildungsausschüssen. Vor allem die kirchlichen Träger von Krankenpflegeschulen sahen hierin ihren verfassungsrechtlich gesicherten Schutz vor Fremdeinwirkung gefährdet

    Quelle: http://kobra.bibliothek.uni-ka…on_Dieterich-Schoepff.pdf

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Hallo zusammen,


    die Aufregung ist groß, hat es doch so viele Jahre gedauert, bis es wieder eine gesetzliche Veränderung in Sachen Ausbildung des Rettungsdienstpersonals gab.


    Doch ob wir nun tatsächlich einige Jahre kaum qualifiziertes Personal haben wenn 2014 der NFS kommt? Ob wir uns alle und wann und wie weiterqualifizieren und wer das bezahlt?


    Zunächst bleibt einmal festzustellen, dass die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zur Zeit erst erstellt wird. Bevor diese vorliegt kann niemand genau sagen, wie die Ergänzungsprüfung für RettAss oder die staatliche Prüfung aussehen wird.


    Manche RD-Schulen hoffen bereits auf viele lernwillige RettAss, welche sich weiterqualifizieren möchten... klar, wenn mit dem Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes auch die geförderten oder selbstzahlenden Schüler fernbleiben werden...


    Spannend sind dann natürlich tatsächlich neue Möglichkeiten des Lernens wie das eLearning. So kann sich auch ein RettAss mit 15 Jahren Berufserfahrung in aller Ruhe (7 Jahre hat er Zeit) auf seine Ergänzungsprüfung vorbereiten... wenn er sie tatsächlich machen muss :-D


    Dafür muss erst einmal das jeweils für seinen Arbeitgeber bzw. ihn zuständige Bundesland ein Landesrettungsdienstgesetz ändern... bestimmt auch wieder mit Übergangsfristen. Oder aber vielleicht auch mit einer Formulierung wie folgt: "Besetzung Rettungstransportwagen: 1 Kraftfahrer (mind. Rettungshelfer / Rettungssanitäter) und 1 Rettungsassistent / Notfallsanitäter als Einsatzführer.


    Bin mal gespannt in wie vielen Landesrettungsdienstgesetzen das genau so kommen wird :-) So hat man Zeit und die Krankenkassen brauchen in dem Bundesland gar keine Ergänzungsprüfungen bezahlen :-) 2014 startet dann der letzte Durchgang Ausbildung zum RettAss und danach können nur noch neue Notfallsanitäter ausgebildet werden. Die ersetzen dann einfach im Laufe der nächsten 2-3 Jahrzehnte die in Rente gehenden RettAss :-) Es sei denn ein schlauer Jurist kommt mit dem Argument, dass in einem neuen Landesrettungsdienstgesetz nicht auf eine Qualifikation Bezug genommen werden darf, für die das Gesetz bereits außer Kraft getreten ist????? - KOMPLIZIERT! :-)


    Jetzt einmal zur Frage von Daniel :-) : Wir haben bei uns eine Umfrage im Unternehmen gehabt. Da wir bereits ca. 98% aller Mitarbeiter als RettAss beschäftigen, gibt es natürlich viele Fragen. Im Ergebnis erfüllen ca. 60% die Voraussetzung 5 Jahre Berufserfahrung UND haben Interesse, die Ergänzungsprüfung nach einer kleinen Vorbereitung (z.B. durch eLearning) abzulegen. Von Mitarbeitern über 50 Jahren gab es nur wenige die daran Interesse bekundet haben. Sicherlich hängt die Bereitschaft auch davon ab, ob es dann tatsächlich tariflich lohnenswert ist. Wenn sich an der Eingruppierung (zunächst) nicht viel ändert, weil bzw. und das jeweilige Landesrettungsdienstgesetz wie o.g. vielleicht dem Arbeitgeber auch die Möglichkeit lässt, weiterhin RettAss einzusetzen, dann werden die Krankenkassen ggf. auch kaum Bedarf sehen, irgendwelche Ergänzungsprüfungen und deren Vorbereitung zu finanzieren. Gerade weil sie ja nun auch schon bald die Ausbildung der neuen NFS inkl. Vergütung finanzieren müssen...


    Der Arbeitgeber hat jedoch ein Interesse an Ergänzungsprüfungen für seine Mitarbeiter, gerade für die in Führungsfunktionen und schon alleine deshalb, damit nicht schon bald Notfallsanitäter im Unternehmen den Rettungsassistenten mit Zusatzfunktionen unterstellt sind. Wird ja sonst auch etwas komisch, wenn ein ggf. anerkannter RettAss RW-Leiter oder LRA ist und einem neuen Supernotfallsanitäter im Einsatz auf die Finger schauen soll :-)


    Schöne Grüße und ES WIRD SPANNEND :-) :scare3:

  • Ps.: Bist Du gerade oder bald in der Ausbildung als RettAss, dann lernst Du für "das Examen" und bist fachlich fit wenn Du bestehst. Bestimmt sogar so fit, dass Du die staatliche Prüfung (nicht die Ergänzungsprüfung) auch gleich noch schaffst sobald Du RettAss bist, ohne dass Du zusätzlich noch einmal für 6 Monate die Schulbank drücken musst, oder? Also dann mal los :-) :cool_1:

  • Wenn man mit der Rettungsassistentenprüfung auch die Notfallsanitäterprüfung schaffen kann, muß man sich natürlich fragen, was sich an der Ausbildung groß geändert hat. Bleiben die Prüfungsanforderungen nämlich dieselben, macht es durchaus Sinn, eine Kompetenzerweiterung in Frage zu stellen und von einer potentiellen Patientengefährdung zu sprechen. Denn dem Klientel, was heute noch die Rettungsassistentenschulen verläßt, möchte ich keine gefüllte Spritze zur freien Verfügung in die Hand drücken.

  • Ich schon. Wenn der Inhalt aus Fugenkitt besteht und weil ich gerade ein neue Dichtung brauche.

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Die würde ich Dir ungesehen in die Hand drücken, weil ich in dieser Heimwerkerwelt maximal eine Sanitäterausbildung habe... ;-)

  • Wenn man mit der Rettungsassistentenprüfung auch die Notfallsanitäterprüfung schaffen kann, muß man sich natürlich fragen, was sich an der Ausbildung groß geändert hat. Bleiben die Prüfungsanforderungen nämlich dieselben, macht es durchaus Sinn, eine Kompetenzerweiterung in Frage zu stellen und von einer potentiellen Patientengefährdung zu sprechen. Denn dem Klientel, was heute noch die Rettungsassistentenschulen verläßt, möchte ich keine gefüllte Spritze zur freien Verfügung in die Hand drücken.

    Sicherlich teile ich diese Meinung größtenteils... leider. Es stellt sich eh die Frage, ob das Gesetz seinen eigentlichen Zweck verfehlt hat. Die rechtliche Situation des RD-Personals wurde auf jeden Fall nicht deutlich verbessert. Zusammengefasst hätte man das Ganze auch ohne neue Berufsbezeichnung besser als Novellierung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistenten oder als RettAss-Ausbildungsgesetz verkaufen können... Da jedoch auch viele Ärzte Angst vor zu großen Kompetenzen des Notfallsanitäters haben (ich möchte ausdrücklich nicht bewerten ob zu Recht oder nicht!), werden diese sicherlich kaum Thoraxdrainagen an Stelle einer Entlastungspunktion nach Monaldi anwenden dürfen und diese lernen sie bereits an den meisten Schulen... (soll nur als 1 Beispiel dienen). Ergo... es bleibt abzuwarten ob die Prüfungsinhalte und der Lernstoff tatsächlich bereits zu Beginn so erheblich komplexer als beim Rettungsassistenten werden, zumal ja auch bisher noch nicht alle Prüfer ihren Hochschulabschluss absolviert haben ;-)

  • Ich folge auch deutlich der Argumentation von Ani. Ich habe hier aber auch Angst, das die Leistungsanforderungen (gerade am Anfang) eher dem RA-Examen ähneln.


    Auf der juristische Seite hat sich dagegen viel getan.


    - ich habe ein "Fachgesetz" zu den Invasiven Maßnahmen und strapaziere nicht ständig den 34StGb. (Es war ja nie das Ziel, 4-5mal / Dienst nach 34StGb zu arbeiten)
    - Es gibt Regelungen ob ein NA hinzugezogen werden muss
    - es gibt einen Erwartungskatalog/-Haltung (EBM)
    - bessere Einflussmöglichkeiten durch den ÄLRD bei Erhöhung der Basiskompetenzen


    sehr unglücklich finde ich die Möglichkeiten der Entziehung der Berufsbezeichnung... ! Ggf. Ein Grund vorher den RA zu machen,so lange es möglich ist? (Dann bleibt man RA wenn der NFS aberkannt wird)