Vorstellungen zur Umsetzung der Nachprüfung zum NotSan?

  • Wenn der NFS aberkannt wird, dann kann auch ruhig der RettAss aberkannt werden.

    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

  • - ich habe ein "Fachgesetz" zu den Invasiven Maßnahmen und strapaziere nicht ständig den 34StGb. (Es war ja nie das Ziel, 4-5mal / Dienst nach 34StGb zu arbeiten)


    Das entspricht nicht der Realität:


    Zitat

    Da sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Zulassung zum Beruf des Notfallsanitäters
    beschränkt, sind Regelungen zur Berufsausübung im Rahmen dieses Gesetzes
    nicht möglich. Die Ausbildungszielbeschreibung soll jedoch als Auslegungshilfe für
    Fälle des rechtfertigenden Notstandes dienen können.


    Quelle:
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0608-12.pdf :kaffee:

  • @ fakl


    Hast Du natürlich Recht, was ich so noch gar nicht betrachtet habe. :prost: Die Möglichkeit (des ÄLRD) der Maßnahmendelegation kann einen NFS aus diesem permanenten "Notstand" jedoch herausholen. Wobei eine Umsetzung dieser Art der Delegation wohl sehr spannend sein wird.


    Am Ende hat natürlich jeder NFS trotzdem die Möglichkeit des 34StGB.


    Ich denke daher, dass sich die Gesetzlichen Rahmenbedingungen umfangreich vom RettAssG unterscheiden.


    Sehr gut finde ich im Gesetz auch die Modellklausel zur Akademisierung. Ich bin gespannt, ob sie Auswirkungen auf die Tätigkeit der NFS hat und welcher Weg schlussendlich übrig bleiben wird.


    Die Aberkennung der Berufsbezeichnung ist für mich fraglich. Bsp.Bandscheibenprolaps ->keine Tragemöglichkeit-> keine Tauglichkeit->Entzug der Berufsbezeichnung....? Der RettAss kann da dann z.B. In eine Klinik (NFA) gehen. Was macht der NFS der ohne "Ausbildung" da steht? Oder interpretiere ich da zu viel rein?

  • Hmm da bin ich dann auch neugierig wenn ihr sagt: es ist quasi ein RettAssG nur mit 3 Jahren Ausbildungszeit? Was ist denn nicht verbessert wurden? Die Juristen an meiner FH sehen da schon deutliche Änderungen zum RettAssG. (Vielleicht nicht so viele wie sich manche gewünscht/gefürchtet haben?)


    Z.b.


    Modellklausel: beim RettAssG- wurde drum gekämpft, (Im gleichen Rahmen wie bei der Pflege, Hebammen, Physiotherapeuten,...) ist aber aufgrund einer Initiative (Saarland?) damals nicht ins RettAssG gekommen. Und die Modellklausel ist nicht dafür enthalten "Häuptlinge" und "Indianer" zu generieren. Hier wird quasi versucht zu "messen" ob es nach der Ausbildung/Studium Unterschiede in der Versorgung gibt und ob dann perspektivisch ein Weg wieder gestrichen werden kann.


    Ich mach mal etwas Polemik:... Die BAND,BÄK,DGU,... Sehen da schon deutliche Änderungen im Gesetz. (RA zu NFS) so Dammbrüche und so... :diablo:

  • Ich bin gespannt, ob sie Auswirkungen auf die Tätigkeit der NFS hat und welcher Weg schlussendlich übrig bleiben wird.


    Kurz- und mittelfristig wohl leider nicht. Für akademisch ausgebildetes Pflegepersonal gibt es m.W. eine explizite Ausnahmeregelung hinsichtlich des HPG, für den akademisch ausgebildeten Notfallsanitäter dagegen nicht - warum das so ist, ist mir persönlich schleierhaft. Berufspolitisch könnte es evtl. Sinn machen, nun in Richtung "Änderung des HPG" zu arbeiten, aber an dieser Stelle entfernen wir uns vom Thema des Threads.

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)

  • §1 HPG:
    "(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis."


    Warum muss dazu das HPG geändert werden? Man kann uns doch einfach eine Erlaubnis geben. Oder sehe ich das falsch?

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Warum muss dazu das HPG geändert werden? Man kann uns doch einfach eine Erlaubnis geben. Oder sehe ich das falsch?


    War doch gewollt, im politisch/ demodratischen Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht vermittelbar und wurde raus gelöscht...

  • Warum muss dazu das HPG geändert werden? Man kann uns doch einfach eine Erlaubnis geben.


    Wäre sicher ebenfalls möglich, nachdem auch in anderen Bereichen (z.B. Physiotherapeuten, rein psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker etc.) eine eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erteilt wird. Eine generelle Ausnahme wäre allerdings die weitaus unbürokratischere Lösung.

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)

  • So wie ich die Ausagen von Leuten vom Fach, hier im Forum und anderswo, verstehe leider nicht.


    Dann sprichst du mit den falschen Leuten, die das alles nicht richtig verstanden haben. Hier waren jetzt keine Grobschmiede am Werk sondern Feinmechaniker. So sind die Unterschiede eben nicht so grobschlächtig ersichtlich. Die Verantwortung und die Befugnisse werden auf jeden Fall umfangreicher als beim RA. Hab noch ein wenig Geduld bis das ganze Prozedere beendet ist.


    :prost:

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Wäre sicher ebenfalls möglich, nachdem auch in anderen Bereichen (z.B. Physiotherapeuten, rein psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker etc.) eine eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erteilt wird. Eine generelle Ausnahme wäre allerdings die weitaus unbürokratischere Lösung.


    Den Unterschied verstehe ich jetzt nicht. Die von Dir genannten Berufsgruppen haben doch eine generelle Ausnahme, bezogen auf ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich. Mehr könnte es doch sinnvollerweise für den Notfallsanitäter auch nicht geben?

  • Da hab ich mich wohl schlecht ausgedrückt. Mit "generelle Ausnahme" meinte ich nicht, dass der NotSan zur allgemeinen Heilkundeausübung berechtigt werden sollte/könnte, sondern nur dass man das HPG um einen zusätzlichen Passus ergänzen könnte (..."die Tätigkeit von Notfallsanitätern im Rahmen....fällt nicht unter den Erlaubnisvorbehalt..." o.ä.).
    Das wäre weniger kompliziert, als jedem einzelnen NotSan eine (eingeschränkte) Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erteilen. Wenn der NotSan nicht mehr dem Gesetz unterliegt, muss man ihm auch keine Erlaubnis mehr erteilen & spart damit bundesweit eine Menge Papier ;-)

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)

  • bevor sich hier nicht das Rettungsdienstgesetz ändert und dadurch der Bedarf geschaffen wird, wird hier im Landkreis vermutlich gar nix passieren. und ich befürchte das wird länger als die 7 Jahre dauern. Entweder mache ich dann in 6 Jahren auf eigene Kosten den NFS oder ich begnüge mich mit meinem RA