Mindestlohn im Rettungsdienst

  • Einen Aspruch kann man erst geltend machen, wenn er fällig ist. Da das Mindestlohngesetz den Anspruch auf 8,50 Euro erst ab dem 1.1.2015 regelt (§ 1 II MiLoG), der Anspruch auf Vergütung überdies erst nach der Leistung fällig ist (§ 614 BGB), ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Forderung schlicht nicht möglich.


    Man kann natürlich darauf hinweisen, dass ab Januar 2015 möglicherweise Entgeltvereinbarungen rechtswidrig sind. Ob das sonderlich geschickt im Vorgehen ist, darf bezweifelt werden.


  • :flag_of_truce: :pc:

    ;) ARBEITEN und GESTALTEN wir gemeinsam am Rettungsdienstniveau von morgen ! :thumbup:

  • Das Thema Mindestlohn wird auch für Ehrenamtliche im RD spannend...


    In der Sozialversicherungsrechtlichen Bewertung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sind ein paar Punkte wichtig. Treffen diese Punkte zu, so handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und der Mindestlohn nebst den entsprechenden Abgaben MUß bezahlt werden.


    Wichtige Punkte ist u.a. der Punk ist der Beschäftigte weisungsgebunden?


    Diese Frage lässt sich im RD Leicht mit ja beantworten. Der Beschäftigte kann nicht frei entscheiden wann er kommt und wann er geht. Er ist an Dienstzeiten und an Dienstanweisungen gebunden. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind "eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."


    Die Zahlung von Arbeitsentgelt ist eine zusätzliche Voraussetzung für die Begründung der Versicherungspflicht. Ausreichend ist, dass es sich bei der fraglichen Zuwendung um eine Gegenleistung für geleistete Arbeit handelt. Ein Arbeitnehmer ist schon dann „gegen Arbeitsentgelt“ beschäftigt, wenn ihm ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zusteht, ohne dass das Arbeitsentgelt ihm auch tatsächlich zugeflossen sein müsste.


    Da die meisten EA eine "Aufwandsentschädigung" (Auch hier möchte ich mal anmerken das nach der Rechtssprechung alles über 1,50 Euro / Stunde Bezahlung ist, quasi sowohl für den Dienstherren als auch für den der die Tätigkeit ausführt SCHAWARZARBEIT!!!) erhalten ist auch dieser Punkt erfüllt.


    Einen weiteren, spannenden Punkt sehe ich noch wettberwerbsrechtlich. Es kann nicht sein das ein "gemeinnütziger Verein" mit seinen EA den gewerblichen das "Brot weg nimmt" nuir weil diese den Mindestlohn nicht zahlen müssten für exakt dieselbe Tätigkeit!


    Es wird spannend....

  • Der Anfang vom Ende des Ehrenamtes im hauptamtlichen Rettungsdienst? :popcorn:


    Gruß

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Der Anfang vom Ende des Ehrenamtes im hauptamtlichen Rettungsdienst? :popcorn:


    Gruß


    Zwischen den Zeilen lese ich bei Chris373 auch den Wunsch nach dem Aufstieg des Hauptamtes (sprich: kommerzielle Anbieter) im ehrenamtlichen Sanitätsdienst.


    J. :secret2:

  • Ups... :pardon:

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Naja ich denke nicht das es wegen dem Gesetz sofort aufhöhrt....


    Aber ich sag mal so, jede Anzeige beim Zoll (§266a StGB) und jede Verpflichtungsklage eines Mitbewerbers hilft...



    LG

  • Das Thema Mindestlohn wird auch für Ehrenamtliche im RD spannend...


    In der Sozialversicherungsrechtlichen Bewertung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sind ein paar Punkte wichtig. Treffen diese Punkte zu, so handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und der Mindestlohn nebst den entsprechenden Abgaben MUß bezahlt werden.


    Ich bin ja noch nicht so sicher, ob die sozialversicherungsrechtliche Bewertung und die Einstufung nach dem MiLoG Hand in Hand gehen. Aber in ca. 1 Jahr werden die ersten Entscheidungen vorliegen und wir schlauer sein.




    Da die meisten EA eine "Aufwandsentschädigung" (Auch hier möchte ich mal anmerken das nach der Rechtssprechung alles über 1,50 Euro / Stunde Bezahlung ist, quasi sowohl für den Dienstherren als auch für den der die Tätigkeit ausführt SCHAWARZARBEIT!!!) erhalten ist auch dieser Punkt erfüllt.


    Die Grenze von 1,50 €/Stunde war mir so gar nicht geläufig. Hättest Du dazu eine belastbare Quelle?




    Naja ich denke nicht das es wegen dem Gesetz sofort aufhöhrt....


    Aber ich sag mal so, jede Anzeige beim Zoll (§266a StGB) und jede Verpflichtungsklage eines Mitbewerbers hilft...


    LG


    Naja, die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG sind per se nicht sozialversicherungspflichtig (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Sofern also berechtigt Aufwandsentschädigungen gezahlt werden und nicht



    SCHAWARZARBEIT!!!)


    vorliegt, dürfte § 266a StGB reichlich ins Leere gehen.

  • Hallo


    im Mindestlohngesetz heist es:


    § 1
    Mindestlohn
    (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in
    Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.


    Der Begriff Arbeitnehmer ist sozialversicherungsrechtlich zu definieren. Deshalb meine Aussage dazu



    Zum Thema Aufwandsentschädigung:


    Google einfach mal danach. Eine Aufandsentschädigung soll lediglich den Aufwand decken, also Spritgeld, Essen usw. Alles was darüber hinaus geht ist keine Aufwandsentschädigung mehr. Es dürfe Einigkeit darüber bestehen das ein Stiundensatz von 8 Euro oder mehr nichts mehr mit Aufwandsentschädigung zu tun hat.


    In der Gesetztesbegründung heist es ferner:


    „Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. .... “
    Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 18/2010 v. 2.7.2014


    Auf deutsch es darf nicht um das materielle Interesse gehen. Ich kenne ausreichend EA die sagen "wenn es weniger als 8 Euro/ Stunde gibt mach ich das nicht mehr" oder andersrum "für 5 Euro / Schicht mache ich das nicht" Also hier steht wohl klar das materielle Interesse und nicht der Wille sich für das Gemeinwohl einsetzen zu wollen im Fordergrund.


    Das AWE perse nicht sozialversicherungspflichtig sind da gebe ich dir recht aber wie gesagt hier muß auch geprüft werden handelt es sich um einen Arbeitnehmer im arbeistrechtlichen Sinne (Erläuterungen oben im Beitrag) und ist es überhaupt eine AWE. Einen ehrenamtlichen Arbeitnehmer gibt es nunmal nicht.


    Wir werden sehen wie sich das entwickelt


    LG

  • Ich bin ja noch nicht so sicher, ob die sozialversicherungsrechtliche Bewertung und die Einstufung nach dem MiLoG Hand in Hand gehen. Aber in ca. 1 Jahr werden die ersten Entscheidungen vorliegen und wir schlauer sein.


    Das MiLoG wird eine Hilfe bei der Frage sein, welcher Lohn zugestanden HÄTTE, also zu welchem Lohn die Versicherungsbeiträge zu berechnen wären. Eine ähnliche (und in der Literatur damals durchaus aufgegriffene) Frage hatten wir 2010/2011 herum, als die "christlichen" Tarifverträge platzten und die Frage der eigenständigen Nachforderung der Versicherungsbeiträge unabhängig von tatsächlichen Nachzahlungen von Gehalt auf einmal im Raum stand.

  • Die Grenze von 1,50 ?/Stunde war mir so gar nicht geläufig. Hättest Du dazu eine belastbare Quelle?


    Zum Thema Aufwandsentschädigung:


    Google einfach mal danach.


    Mensch Gubis, warum hast du eigentlich Jura studiert?
    Hättste in der Zeit lieber mal ein bisschen gegoogelt!


    J. :cool_1:


  • Das kommt jetzt darauf an, zu welchem Zweck du den Begriff des Arbeitnehmers benötigst. Das BAG hat hier bislang keinen Rückgriff auf das Sozialrecht vornehmen müssen, sondern hat einen eigenständigen Arbeitnehmerbegriff entwickelt, der aus guten Gründen nicht auf sozialversicherungsrechtliche Fragen abstellt.

  • Abseits vom Rettungsdienst: Hier im wunderschön bewaldeteten Land gibt es für Wanderer zur Rast diverse Waldhütten, die mehrheitlich ehrenamtlich von einem Verein betrieben werden. Für eine kleine AWE werden von dessen Mitglieder kleine Mahlzeiten angeboten. Eine Gewinnabsicht besteht nicht, das Ganze ist eher ein Zuschussgeschäft.


    Dennoch kam auch hier vor geraumer Zeit die Frage auf, inwiefern der Mindestlohn gezahlt werden müsse, was den Betrieb letztlich nicht mehr bezahlbar machen würde, es sei denn, man würde massiv die Preise anziehen, was aber nicht gewollt ist. Das Ministerium war auf Anfrage auch nicht wirklich hilfreich.


    Im Prinzip ist das auf den Rettungsdienst bzw. Sanitätsdienst zu übertragen? Eine AWE von 5 Euro die Stunde wäre nicht mehr statthaft?

  • 5 Euro scheinen mir keine Aufwandsentschädigung darzustellen, zumindest nicht wenn dies als Stundenlohn angesetzt ist. Wenn von dem Geld allerdings auch noch Brötchen, Butter und Käse besorgt werden, sieht das möglicherweise schon wieder ganz anders aus.


    User thh vertritt zur Aufwandsentschädigung eine recht strikte Haltung, wenn ich das richtig erinnere, such mal seine Beiträge durch. Auch schmunzel hat sich bereits mehrfach zu dem Thema geäußert.

  • In der Gesetztesbegründung heist es ferner:


    „Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. .... “
    Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 18/2010 v. 2.7.2014



    Um das kurz deutlich zu machen: Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen, so der Gesetzgeber.
    Bösartig ausgelegt: inadäquate Gegenleistungen zu erwarten oder zu vereinbaren scheint dann den seltsamen Gemeinwohlwillen zu unterstellen. Man kann ab dem 1.1.2015 davon ausgehen, dass eine Aufwandsentschädigung unterhalb von 8,50 (Mindestlohngrenze) stets eine inadäquate finanzielle Gegenleistung darstellt.


    Diese Auslegung stellt nicht meine Auffassung dar, sondern soll nur aufzeigen, wie schnell vermeintliche Argumente ggen ihren Verwender genutzt werden können.

  • Ist ja alles nicht wirklich eine Neuigkeit... nur dass Ehrenamtliche weisungsgebunden hinsichtlich der Frage wären, ob sie vorbeikommen, wäre mir neu. Bei uns musste man nett fragen.

  • Die Beurteilung ob nebenberuflich tätige Aushilfen, die nach § 3 Nr. 26 EStG ("Übungsleiter") umgangssprachlich auf einmal "ehrenamtlich werden", dem Mindestlohn unterliegen, scheint nicht ganz so klar und einfach zu erkennen sein.


    Der DGB sieht das Thema bei seinen Mindestlohn-FAQ natürgemäß restriktiv (Link).


    Zitat

    [...]Anders ist es zu beurteilen, wenn Beschäftigung als „ehrenamtlich“ deklariert wird, obwohl es sich um gewerbliche Beschäftigung handelt und bei der Beschäftigten die Erzielung von Einkommen im Vordergrund steht. Hier dient die Umdeklarierung in „ehrenamtliche Arbeit“ vor allem der Kostensenkung durch Umgehung von steuer- sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Vorgaben. Auch wenn diese Konstruktion von den Finanzämtern u.U. geduldet wird, kann dies bei der Beurteilung, ob ein Mindestlohn gezahlt wird, nicht relevant sein. [...]



    Viele andere Vereinsseiten/-verbände sehen dies wesentlich "lockerer", unter verein-aktuell (Link) wird beispielsweise ausgeführt:


    Zitat

    Die Ausnahme gilt auf jeden Fall grundsätzlich für angestellte nebenberufliche Übungsleiter, somit für übliche Vergütung zum Anwendungsbereich des § 3 Nr. 28 EStG(Übungsleiterfreibetrag für die verschiedensten steuerbegünstigten Tätigkeiten bei gemeinnützigen Vereinen/ Verbänden bis zu 2.400 € im Jahr seit 2013).


    Persönlich ist mir eher die Ausführung es DGB sympathisch, aber ob sich das durchsetzen wird?


    Edit: Rechtschreibung.

  • Zitat

    Das Thema Mindestlohn wird auch für Ehrenamtliche im RD spannend...


    Das glaube ich eher weniger.


    Zitat

    Die Zahlung von Arbeitsentgelt ist eine zusätzliche Voraussetzung für die Begründung der Versicherungspflicht. Ausreichend ist, dass es sich bei der fraglichen Zuwendung um eine Gegenleistung für geleistete Arbeit handelt. Ein Arbeitnehmer ist schon dann „gegen Arbeitsentgelt“ beschäftigt, wenn ihm ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zusteht, ohne dass das Arbeitsentgelt ihm auch tatsächlich zugeflossen sein müsste.


    Da die meisten EA eine "Aufwandsentschädigung" (Auch hier möchte ich mal anmerken das nach der Rechtssprechung alles über 1,50 Euro / Stunde Bezahlung ist, quasi sowohl für den Dienstherren als auch für den der die Tätigkeit ausführt SCHAWARZARBEIT!!!) erhalten ist auch dieser Punkt erfüllt.


    Nicht bei Ehrenamtlichen. Wenn "Aufwandsentschädigung" für die investierte Zeit gezahlt wird (§ 3 Nr. 26 EStG), handelt es sich um eine nebenamtliche, aber keine ehrenamtliche Tätigkeit - auch wenn sie meist (unzutreffend) als "ehrenamtlich" bezeichnet wird. Auch für die dürfe dann freilich der Mindestlohn gelten.