Einen Aspruch kann man erst geltend machen, wenn er fällig ist. Da das Mindestlohngesetz den Anspruch auf 8,50 Euro erst ab dem 1.1.2015 regelt (§ 1 II MiLoG), der Anspruch auf Vergütung überdies erst nach der Leistung fällig ist (§ 614 BGB), ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Forderung schlicht nicht möglich.
Man kann natürlich darauf hinweisen, dass ab Januar 2015 möglicherweise Entgeltvereinbarungen rechtswidrig sind. Ob das sonderlich geschickt im Vorgehen ist, darf bezweifelt werden.