Das neue Pflegeberufegesetz befindet sich aktuell im Gesetzgebungsprozess. Hierzu hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein Forschungsgutachten zur Finanzierung in Auftrag gegeben.
Interessant, welche Anstrengungen hier gemacht wurden, um das Gesetz auf solide Beine zu stellen. Gleiches hätte man sich auch für das NotSanG gewünscht.
Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes
Wie man an die Finanzierung einer Ausbildung auch herangehen kann | Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes
-
-
Gleiches hätte man sich auch für das NotSanG gewünscht.
Ich habe mir das nicht gewünscht, hatte aber auch nicht ansatzweise mit solchen Problemen und Stilblüten gerechnet.
Merkt man sichs für nächste Reform.
Das Pflegeberufegesetz wird schließlich auch das fünfte Pflegegesetz in der BRD und die Reform die aus Schwester Monika die Gesundheits- und Krankenpflegerin Müller machte ist auch nur 11 Jahre alt, das AltPflG auch nur 12.
-
Aber aus Schwester Monika wurde nicht Gesundheits- und Krankenpflegerin. Die bleibt weiterhin "Krankenschwester Monika"
Nach dem "neuen" Ausbildungsgesetz GuKp Examinierte dürfen sich Gesundheits- und Krankenpfleger/-in nennen, vorher Examinierte
nach dem alten Gesetz nicht -
Aber aus Schwester Monika wurde nicht Gesundheits- und Krankenpflegerin. Die bleibt weiterhin "Krankenschwester Monika"
Nach dem "neuen" Ausbildungsgesetz GuKp Examinierte dürfen sich Gesundheits- und Krankenpfleger/-in nennen, vorher Examinierte
nach dem alten Gesetz nicht
Das ist falsch. Die nach dem neuen Gesetz ausgebildeten dürfen sich nur Gesundheits- u. KrankenpflegerInnen nennen. Nach dem alten Gesetz ausgebildete dürfen beide Berufsbezeichnungen führen, die alte und die neue. -
Schande auf mein Haupt :pfeif:
Ich hab nur an unsere interne Dienstanweisung gedacht Sorry, wird Zeit fürs Bett
-
Auf meiner Urkunde steht "Krankenpfleger" drauf. Und das ist auch gut so! Immer dieser neumodische Kram... :ironie:
-
Das ist falsch. Die nach dem neuen Gesetz ausgebildeten dürfen sich nur Gesundheits- u. KrankenpflegerInnen nennen. Nach dem alten Gesetz ausgebildete dürfen beide Berufsbezeichnungen führen, die alte und die neue.
Da die Ausbildungsdauer zuvor bereits drei Jahre betrug, was übrigens der entscheidende Unterschied zwischen RettAss und NotSan sein dürfte, wenn es um die Kritik um das Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" in Verbindung mit einer zwingenden Prüfung geht. Im Krankenpflegegesetz sowie im NotSanG ist nämlich geregelt:
ZitatKrankenpflegegesetz
...(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 und des § 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn
1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt
...
ZitatNotfallsanitätergesetz
...3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn
1. die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt
...
-
Jetzt vermischst du aber munter exterritoriale Ausbildung und territoriale Anerkennungsregelungen. Auch wenn es im Ergebnis nicht anders ist, wären die richtigen Regelungen an dieser Stelle § 9 NotSanG und § 6 KrPflG. Dabei wird sich die Behörde natürlich an den von dir hervorgehobenen Textzeilen orientieren, streng genommen ist dies jedoch auf Ausbildungen im bundesdeutschen Raum nicht anwendbar.
-
Dabei wird sich die Behörde natürlich an den von dir hervorgehobenen Textzeilen orientieren
Darauf wollte ich hinaus. Mir ist bewusst, dass es bei den von mir zitierten Abschnitten um die Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungen geht.
Kannst du konkretisieren, weshalb die Anwendung der Voraussetzung zur Ausbildungsdauer streng genommen nicht anwendbar ist? -
Weil sie auf im Ausland erworbene Ausbildungen anzuwenden ist und nicht auf inländische Bildungsabschlüsse. Ihr ist soweit erstmal nur zu entnehmen, wie sich die Behörde bei Anerkennungen aus dem Ausland zu verhalten hat.
Ob es einen gesetzgeberischen Willen gab und gibt, dies auch auf die Anrechnung von Ausbildungsinhalten so anzuwenden, ist dem Gesetzestext selbst erstmal nicht zu entnehmen. Ich könnte mir bspw. vorstellen, dass die Absolventen eines medizinisch orientierten Rettungsdienststudienganges in 2 Jahren durchaus äquivalente Inhalte lernen könnten wie NotSanAzubis in 3 Jahren. Und aus genau diesem Grund steht ja in § 9 NotSanG auch "Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen" und nicht: "rechnet die Dauer einer [...] Ausbildung auf die Dauer der NotSanAusbildung an."
Anders formuliert: ich könnte mir durchaus Beispiele vorstellen, in denen mit einer kürzeren Ausbildungsdauer die Ziele einer NotSanAusbildung erreicht werden. Möglicherweise gibt es Länder, in denen die Ziele unserer Ausbildung auch in zwei oder zweieinhalb Jahren Ausbildung erreicht werden. Das ist jetzt aber eine abstrakte Diskussion, ich habe dazu kein konkretes Beispiel vor Augen.
-
Das neue Pflegeberufegesetz befindet sich aktuell im Gesetzgebungsprozess. Hierzu hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein Forschungsgutachten zur Finanzierung in Auftrag gegeben.
Interessant, welche Anstrengungen hier gemacht wurden, um das Gesetz auf solide Beine zu stellen. Gleiches hätte man sich auch für das NotSanG gewünscht.
Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen PflegeberufegesetzesVielleicht hätte man sich beim NotSanG einfach auch etwas mehr Zeit lassen und sich (auch) mit den Finanzierungsfragen eingehender beschäftigen sollen, anstatt sich mit einigen groben, mehr an Wünschen denn an der Realität orientierten, Schätzungen zu den finanziellen Implikationen des Gesetzes zufrieden zu geben.
-
Vielleicht hätte man sich beim NotSanG einfach auch etwas mehr Zeit lassen und sich (auch) mit den Finanzierungsfragen eingehender beschäftigen sollen, anstatt sich mit einigen groben, mehr an Wünschen denn an der Realität orientierten, Schätzungen zu den finanziellen Implikationen des Gesetzes zufrieden zu geben.
Naja, wenn man bedenkt, dass es bereits 2005 recht konkrete Pläne zur Novellierung gab, finde ich nicht, dass man es besonders eilig hatte. Aber wie ich ja eingangs schrieb, hätte ich mir eine vernünftige Planung der Finanzierung ebenfalls gewünscht. Ich befürchte nur, dass dies in unserer Berufsgruppe nicht so sehr ins Gewicht fällt, wie in der Pflege. Wie man sieht, hat man bei Letzterer keine Kosten und Mühen gescheut, um die Finanzierung zu beleuchten. -
Seit 1989 sind sich alle einig gewesen, dass das RettAssG novelliert werden muss. Seit 2005 ist das NotSanG "in Arbeit". Ich frage mich immer, woher es die Leute nehmen, das mal "schnell schnell" ein Gesetz aus dem Boden gestampft wurde.
-
Seit 1989 sind sich alle einig gewesen, dass das RettAssG novelliert werden muss. Seit 2005 ist das NotSanG "in Arbeit". Ich frage mich immer, woher es die Leute nehmen, das mal "schnell schnell" ein Gesetz aus dem Boden gestampft wurde.
Das geht mir ähnlich. Die NotSanG-Gruppe bei Facebook habe ich gerade verlassen, weil mir diese emotionalen Halbwissenbeiträge zunehmend auf die Nerven gingen und ich mich zu wenig davon distanzieren kann um nicht zu antworten.
-
Da habt Ihr schon recht, allerdings zeigen natürlich die aktuellen Diskussionen schon, dass wesentliche Fragen anscheinend nicht hinreichend durchdacht wurden. Oder, um mal eine Hypothese zu äußern, sie wurden durchdacht, aber man hat auf eine Abstimmung verzichtet, weil alle dachten, sie könnten die jeweils anderen über's Ohr hauen.
-
Naja, wenn man bedenkt, dass es bereits 2005 recht konkrete Pläne zur Novellierung gab, finde ich nicht, dass man es besonders eilig hatte. Aber wie ich ja eingangs schrieb, hätte ich mir eine vernünftige Planung der Finanzierung ebenfalls gewünscht. Ich befürchte nur, dass dies in unserer Berufsgruppe nicht so sehr ins Gewicht fällt, wie in der Pflege. Wie man sieht, hat man bei Letzterer keine Kosten und Mühen gescheut, um die Finanzierung zu beleuchten.Das Problem ist nicht, dass es bereits, innerhalb eng umschriebener Gruppierungen, 2005 (oder noch früher, wie manche behaupten werden) Pläne gab (die sich meiner Erinnerung nach nie mit den finanziellen Implikationen beschäftigt hatten), sondern dass das Gesetzgebungsverfahren am Ende relativ schnell durchgezogen worden ist und dabei einiges, unter anderem die Finanzierung, nach dem Motto "das wird sich schon irgendwie fügen" abgehandelt wurde, obwohl es einige Mahner, vor allem aus dem Bereich der Kassen und der Bundesländer gab, die die Kosten/Finanzierung gerne besser berechnet und dargestellt gehabt hätten. Leider ist auf diese nicht gehört worden, weil es das Ziel gab, das Gesetz zügig zu beschliessen und ein entsprechendes Gutachten sicher mehrere Monate Zeit gebraucht hätte.... Mit den daraus entstandenen Problemen dürfen wir uns jetzt rumärgern.