Grober Behandlungsfehler durch Rettungsleitstelle: Beweislastumkehr

  • 2000 absolvierte Notfalleinsätze


    Ich glaube, es handelte sich um 2000 geleistete Stunden in der Notfallrettung vor 1989. diese „Übergangsregelung“ wurde bis 2015 genutzt.

    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

  • Zitat


    Ich glaube, es handelte sich um 2000 geleistete Stunden in der Notfallrettung vor 1989. diese „Übergangsregelung“ wurde bis 2015 genutzt.

    Nein. Das was du meinst war die "Adelung" von RS zu RA. Dafür bedurfte es der 2000h-Bescheinigung.


    Gesendet von meinem SM-G930F mit Tapatalk

  • Nein.


    Das Berliner RDG sah als Verantwortlichen auf dem RTW einen RettAss oder Rettungssanitäter mit Abschluß bis 07.07.1995 und insgesamt 2000 Stunden Praxis in der Notfallrettung vor.
    Das ist in Berlin ein RS 2000.

    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

  • Ich kenne zumindest einen Landkreis in Baden-Württemberg, wo man genau das früher so praktiziert hat.



    Das kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen. Weißt du ob das dort immer noch so gemacht wird?

  • Das kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen. Weißt du ob das dort immer noch so gemacht wird?


    Kann ich nicht sagen, aber du dürftest geographisch näher an dieser Region sein, als ich.

  • Man muss aber auch mal ganz provokativ sagen, dass bei einem Fahrzeug das ausstattungsmässig ein schlechter Grossraum-KTW ist(*), es keinen Unterschied macht ob da ein RA und ein RS2000 auf dem Fahrzeug sitzt.


    (*) Was ja im Jahre 200x einfach der Fall in Berlin war.

  • http://anwalt-bischof.de/grobe…anmerkungen-und-hinweise/


    "Der Vorfall ist aus 2007. Heute würde das Gericht doch sicherlich anders entscheiden. Es gibt Notfallsanitäter, die RTW sind besser ausgestattet…


    Das Kammergericht differenziert nicht näher zwischen den einzelnen rettungsdienstlichen Ausbildungen. Es gibt „Arzt“ und „Nicht-Arzt“. Dies entsprach schon in einer früheren Entscheidung dem dortigen Sprachgebrauch (Kammergericht, Urteil vom 19. Mai 2016, 20 U 122/15). Persönlich habe ich daher wenig Hoffnung, dass zumindest das Kammergericht den Fall aktuell und beim Einsatz von Notfallsanitätern anders beurteilen würde."

  • Aus dem Berliner RD-Gesetz von 2016:
    2) Abweichend von a) § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a kann in der Notfallrettung befristet bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer die Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten abgeschlossen hat,
    b) § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b kann im Notfalltransport zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer bis zum 22. Juli 1995 die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, wenn sie oder er insgesamt über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in diesem Bereich verfügt,


    Was für einen Unterschied sieht das Gesetz in der Notfallretttung/dem Notfalltransport in Hinsicht auf die Beförderung und Versorgung von Notfallpatienten ?


    Und wie wird in Berlin heutezutage in der Praxis mit den RS 2000 verfahren ?


    Wie will man auf der LST sicher zwischen einem Patienten für die Notfallrettung bzw. den Notfalltransport unterscheiden können und wie wird in dieser Hinsicht ein Fahzeug (RTW) ggf. mit einem RS 2000 als Fahrzeugführer disponiert ?

  • Ist doch völlig Wurst welcher Nichtarzt auf dem Auto sitzt?


    Einfach herrlich der deutsche Rettungsdienst. Kurz votn Abgrund noch mal schön voll aufs Gas...

  • 2) Abweichend von a) § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a kann in der Notfallrettung befristet bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer die Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten abgeschlossen hat,
    b) § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b kann im Notfalltransport zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer bis zum 22. Juli 1995 die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, wenn sie oder er insgesamt über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in diesem Bereich verfügt,


    Wenn ich es richtig im Kopf habe, gibt es quasi N-KTW für Notfalltransporte und RTW für den Notfallrettung. Damit nicht zu jeder dringlichen Einweisung ein RTW fahren muss.