Nationaler Qualitätskongress Gesundheit

  • Der ÄLRD trägt die Verantwortung für das, was er aufschreibt. Da braucht man sich über Rechtsdogmatik erstmal nicht viele Gedanken zu machen.

    Lügen ist keine Kunst. Kunst ist, anderen die Wahrheit in einem neuen Licht zu zeigen.

  • Der ÄLRD trägt die Verantwortung für das, was er aufschreibt. Da braucht man sich über Rechtsdogmatik erstmal nicht viele Gedanken zu machen.

    Er trägt konkret die Verantwortung dafür, das die SAA / BPR sachlich richtig sind.

    Im konkreten Anwendungsfall ist er aber raus.

  • Er trägt konkret die Verantwortung dafür, das die SAA / BPR sachlich richtig sind.

    Im konkreten Anwendungsfall ist er aber raus.

    Das schrieb ich ja.


    Zur sachlichen Richtigkeit dürfte auch gehören, dass die Eingangskriterien hinreichend klar formuliert sind. Da gibt es schon einen gewissen Graubereich, zumal sich nicht alle über das Problem im Klaren sind. Rechtlich ist das aber nichts anderes als die bekannte Unterscheidung zwischen Anordnungs- und Durchführungsverantwortung.

    Lügen ist keine Kunst. Kunst ist, anderen die Wahrheit in einem neuen Licht zu zeigen.

  • Das sieht zB Prof Fehn anders.

    Schritt 1 erstellen der BPR durch ÄLRD ohne konkreten Kontakt zum Patienten

    Schritt 2 Indikationsstellung durch NotSan am Patienten

    Schritt 3 Prüfen der Kontraindikationen durch NotSan am Patienten

    Wäre jetzt ein Notarzt vor Ort und hätte Schritt 2 und 3 gemacht, könnte der Notarzt NACH der Indikationsstellung eine Anordnung treffen.

    Deshalb wird generell in Abrede gestellt, das es auch überhaupt um eine Delegation bei SAA / BPR handelt. Vielmehr handelt es sich um eine Substitution, bei der die vollständige Verantwortung beim NotSan liegt.

    Und die SAA / BPR haben den Charakter einer Leitlinie.

  • Moin,


    spielt nicht eher § 106 der Gewerbeordnung eine bzw. die entscheidende Rolle in der vorstehenden Diskussion?


    […] Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.[…]


    Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html


    Der Arbeitgeber legt (nach Empfehlungen seines verantwortlichen ÄLRD) fest, wie die ”Arbeit” vor Ort zu leisten ist. Im Außenverhältnis tragen im Rettungsdienst ja bekanntlich in den meisten Regionen in Deutschland ja in der Regel die Kreise oder kreisfreien Städte die Verantwortung und (Amts-)Haftung für das Tun oder das Unterlassen der eingesetzten Kräfte. Somit kann und muss doch ein Arbeitgeber die ”Arbeitsleistung” seiner eingesetzten Kräfte in gewisser Art und Weise durch SAA vorgeben. Wie jede Ausbildungs- und Prüfungsordnung in vielen anderen Berufen auch, erlernen die entsprechenden Fachkräfte eine ganz Reiher berufsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten. Trotzdem darf ein Elektrogeselle keinen Hausanschluss beim Energieversorger beantragen, diesen Antrag muss ein Meister unterschreiben. Vollständig gebaut hat in der Regel aber der Geselle die komplette Hausinstallation nach den einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen unter Beachtung der möglicherweise in der jeweiligen Firma gültigen Arbeitsanweisungen.


    Die Frage ist doch, wenn man sich der Überschrift dieses Themas wieder annähert, wie prüft der Verantwortliche die Arbeitsleistung und wie funktioniert ein gutes Feedback zu der entsprechenden Arbeitsleistung.


    Ich finde ja noch viel spannender die Frage, welcher ÄRLD bestimmte Aufgaben eigentlich ”bestimmt”. Der ÄLRD des Trägers oder der ÄLRD des Durchführers. Was passiert, wenn deren Empfehlungen einmal nicht im Einklang stehen.......

  • Der Arbeitgeber legt (nach Empfehlungen seines verantwortlichen ÄLRD) fest, wie die ”Arbeit” vor Ort zu leisten ist. Im Außenverhältnis tragen im Rettungsdienst ja bekanntlich in den meisten Regionen in Deutschland ja in der Regel die Kreise oder kreisfreien Städte die Verantwortung und (Amts-)Haftung für das Tun oder das Unterlassen der eingesetzten Kräfte. Somit kann und muss doch ein Arbeitgeber die ”Arbeitsleistung” seiner eingesetzten Kräfte in gewisser Art und Weise durch SAA vorgeben.

    Spätestens, wenn es um einen strafrechtlichen Vorwurf geht, hilft dir die Amtshaftung nicht weiter.

  • Drei verschiedene Themenbereiche.

    Strafrecht, Zivilrecht und Arbeitsrecht.

    Da sollte man tunlichst darauf achten, dieser nicht zu vermischen.

    Die Nichtbeachtung einer Dienstanweisung ist Arbeitsrecht. Und selbst da nicht zwingend zugunsten des Arbeitgebers, wie diverse Urteile gezeigt haben.


    Was passiert denn wo?


    BPR fehlerhaft und Schaden am Patienten auf diesen Fehler zurückzuführen = Strafrecht, Staatsanwaltschaft interessiert sich für den ÄLRD.

    Zivilrecht, Amtshaftung

    Arbeitsrecht, kein Interesse


    BPR korrekt, Fehler durch NotSan, Schaden am Patienten

    Strafrecht, Staatsanwaltschaft interessiert sich für den NotSan

    Zivilrecht, Amtshaftung

    Arbeitsrecht, ggf. Interesse


    Maßnahmen außerhalb des BPR, Fehler durch NotSan, Schaden am Patienten

    Strafrecht, Staatsanwaltschaft interessiert sich für den NotSan

    Zivilrecht, Amtshaftung

    Arbeitsrecht, wahrscheinlich Interesse


    Maßnahmen außerhalb des BPR, kein Fehler durch NotSan, kein Schaden

    Strafrecht, kein Interesse

    Zivilrecht, kein Schaden, kein Interesse

    Arbeitsrecht, hoffentlich kein Interesse, wenn doch, hat der Arbeitnehmer bessere Chancen als der Arbeitgeber


    Denn durch 2a ist der NotSan im Rahmen des 2a zum Handeln verpflichtet.

    Strafrecht vor Arbeitsrecht

  • Ich rate sehr davon ab, das in so allgemeine Formeln zu kleiden. Die mir bekannten Fälle sind doch sehr einzelfallspezifisch anzusehen, und die bislang ergangene Rechtsprechung ist nicht so furchtbar belastbar. Gerade dieser sehr wenig kenntnisreiche Beschluss aus dem Bayerischen ist ja mW später inhaltlich geradegerückt worden.


    Deshalb wird generell in Abrede gestellt, das es auch überhaupt um eine Delegation bei SAA / BPR handelt. Vielmehr handelt es sich um eine Substitution, bei der die vollständige Verantwortung beim NotSan liegt.

    Und die SAA / BPR haben den Charakter einer Leitlinie.

    Das ist mir zufällig ganz gut bekannt, weil ich das schon vor einigen Jahren so vertreten habe. Jedenfalls durch die Brille des NotSanG kann man das so sehen, muss es aber nicht, nachdem der Gesetzgeber - thh hat darauf hingewiesen - eher oberflächlich formuliert hat, was er eigentlich meint. Es springt aber zu kurz, das allein durch die berufsrechtliche Brille zu sehen, weil der Arbeitgeber selbstverständlich ein Weisungsrecht dazu hat, wie im Rahmen der generellen Befugnis zu agieren ist. Die Frage kann sein, wo die Grenzen des Weisungsrechts liegen. Das wird sich aber ganz gewiss noch klären, soweit das abstrakt möglich ist.


    So oder so trägt natürlich der NotSan die Verantwortung dafür, ob eine Situation vorliegt, die in SAA beschrieben ist. Ein Graubereich wird sich dort auftun, wo die SAA vage oder mehrdeutig formuliert sind. Auch das bleibt spannend, ich habe darauf in einer der Sitzungen des ersten Pyramidenprozesses hingewiesen. Seitdem ist man nicht überall weiter, scheint mir.

    Lügen ist keine Kunst. Kunst ist, anderen die Wahrheit in einem neuen Licht zu zeigen.

  • Spätestens, wenn es um einen strafrechtlichen Vorwurf geht, hilft dir die Amtshaftung nicht weiter.

    Moin, schon klar. Das betrifft doch aber eigentlich alle Beschäftigten in hoheitlich tätigen Bereichen. Wo sind denn da die so oft behaupteten ”Besonderheiten" im Rettungsdienst? Setzte SAA, Navigationsgeräte und was auch immer an ”Vorgaben” und Gesetzen besteht stets nur mit eingeschaltetem Hirn ein.

  • Ich glaube, dass einzig besondere ist, dass im Rettungsdienst ein Teil (!) der Belegschaft immer noch fest glaubt, dass jemand anders vollständig für ihr Handeln verantwortlich ist. Das Befugnisse und Verantwortung grundsätzlich erstmal Hand in Hand gehen, haben zwar inzwischen mehr Leute verstanden, aber längst nicht alle.


    Vielleicht bin ich wieder ein bisschen positiver, wenn die letzten Überleitungskurse durch sind. Was da so an Meinungen geäußert wird, desillusioniert einen mehr als nur ein bisschen. Das war zwischenzeitlich wirklich schon mal besser.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Durchaus, aber das war mMn auch immer klar und wurde in Kauf genommen. Man steht doch immer mit einem Bein im Knast!

    Ernsthaft: man hat den RettAss abgeschafft und eine neue Ausbildung an dessen Stelle gesetzt. Man hat nicht eine neue Ausbildung zwischen RettAss und Notarzt geschaffen. Damit war und wird noch lange besagtes Denken vorherrschen. Und, ganz ehrlich, woher sollte es auch anders kommen? Die Dozenten die jetzt ausbilden sind doch auch zum Großteil übergeleitete RettAss. Das wird noch einige Zeit dauern.

  • Man steht doch immer mit einem Bein im Knast!

    Den Satz kann ich nicht mehr hören....Die Gefängnisse in Deutschland müssten dann doch eigentlich schon wegen Überfüllung mit RS und RettAss lange geschlossen sein. Da wäre überhaupt kein Platz mehr für die ganzen Kohorten von Elektroinstallateuren und Gasinstallateuren....