Antrag der FDP zur Novellierung des RettAssG

  • Da diese Aufgaben ja ebenfalls bei den HiOrgs liegen, finde ich es günstig (sowohl personell, ausbildungstechnisch und materiell), auch den RD dort zu belassen.


    Warum konkret? Bedenke: Wir möchten mehr Professionalität im Rettungsdienst. Und jetzt kommst du mit breit angelegtem ehrenamtlichen Engagement? (Oh Mist, jetzt habe ich Jehova gesagt... :-( )


    Edit: Ups.

  • Ich meinte nicht ehrenamtliches Engagement im RD sondern professionelles Engagement in Bereichen, die bisher ehrenamtlich abgedeckt sind, wie zum Beispiel Sanitätsdienste etc.
    Aber das führt hier jetzt wirklich zu weit.


    Bei aller Novellierungswut sollte man halt drauf achten, dass die Qualifikationsanforderungen auch für den ehrenamtlichen Bereich gelten. So ist ein RTW, der für eine Sportveranstaltung angefordert wird, halt auch entsprechend zu besetzen. Und wenn es keine Ehrenamtlichen gibt, die die Qualifikationen erfüllen können, müssen halt Hauptamtliche diesen Dienst besetzen. Oder man unterscheidet in Zukunft ehrenamtliche von hauptamtlichen Ausbildungsformen bzw. streicht an den Vorgaben zur Besetzung dieser Dienste.
    Ein Beispiel: Für unsere SEG sind 4 RettAss und 3 RettSan (nagelt mich nicht auf die genaue Anzahl fest) vorgesehen. Wenn die RettAss-Ausbildung in Zukunft drei Jahre ohne Verkürzungsmöglichkeit dauert, gleichzeitig Ehrenamtliche nicht mehr im regulären Rd eingesetzt werden sollen (was ja doch von vielen Seiten her gefordert wird), dann wird es schwer sein, diese SEG mit ehrenamtlichen Kräften zu besetzen, weil ich keinen kenne, dessen Engagement in der Freizeit so weit geht, dass er eine dreijährige Vollzeitausbildung (vielleicht sogar noch mit voller finanzieller Belastung) stemmen kann.


    Ich schreibe das völlig frei von einer Wertung, da ich mir im Moment selbst noch nicht sicher bin, ob und wie man eine Kösung für dieses Dilemma finden will und kann.


    Gruß, Mr. Blaulicht


    PS: ~ Jehova ~


  • - es wird eine telefonische Delegation von Maßnahmen beschrieben


    dies ist unzweifelhaft aus rechtlichen Gründen nicht möglich



    Warum ist eine telefonische Delegation nicht möglich? Gibts es entsprechende Urteile? Meines Wissens nach gibt es ein Urteil aus dem Jahre 1990 vom Arbeitsgericht Elmshorn, aus welchem hervorgeht, daß eine Medikamentenapplikation durch RettAss selbst dann legitim ist, wenn der Notarzt nach Rücksprache per Funk/Handy eine Medikamentengabe ablehnt (natürlich nur, wenn der Patientenzustand dieses akut erfordert). Ist dieses Urteil als generelle Ablehnung der "Telefon-/Funkdelegation" anzusehen?

  • Bei dem Elmshorn-Urteil ging es nie um eine telefonische Delegation. Dieser Part war mehr eine Randnotiz, da der damals involvierte Notarzt argumentiert hatte, man hätte mit ihm Rücksprache über Funk halten können. Hier ging es - wie immer - nur um einen Einzelfall.

  • Ich möchte zu bedenken geben, dass ein Urteil eines Arbeitsgerichtes zwar hinsichtlich einer etwaigen Kündigung herangezogen werden kann, jedoch für die Frage einer etwaigen strafrechtlichen Beurteilung oder gar der zivilrechtlichen Haftung für ein Vorgehen nur wenig von Belang ist. Je nach rechtlicher Fragestellung und Bewertung sind evtl. auch andere Kriterien anzusetzen die im Einzelfall zu divergenten Beurteilungen kommen können. So kann ein Vorgehen haftungsrechtlich für den Kollegen relevant sein, aber noch keinen hinreichenden Grund iSd. § 626 BGB für eine fristlose Entlassung darstellen...


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)


  • Warum ist eine telefonische Delegation nicht möglich? Gibts es entsprechende Urteile?


    Das Wesen der Delegation ist doch folgendes: ein Arzt behandelt einen Patienten und greift im Rahmen der Arbeitsteilung auf die Dienste Dritter zurück. Dies kann er jedoch nur bei einem Patienten, den er selber untersucht hat. Eine Telefondiagnose gibt es im deutschen Recht nicht. Entsprechende Urteile gibt es nicht aus der rettungsdienstlichen Praxis, sondern aus dem Bereich die niedergelassenen Ärzte.


    Elmshorn hatte eine ganz andere Fragestellung zu entscheiden als die Zulässigkeit telefonischer Freigaben. Das Gericht ging sogar eine Stufe weiter und hielt sogar ein eventuelles Verbot der Furosemidgabe durch den anrückenden NA für nicht haltbar. Der Volltext des Urteils zu der Einwendung der Arbeitgeberargumentation der möglichen Erlaubnis durch den anrückenden NA lautet:
    Das Gericht konnte offenlassen, ob die beklagte Partei tatsächlich ein Verbot der Verabreichung von Medikamenten durch den Rettungssanitäter ohne Einwilligung eines Arztes ausgesprochen hat, da es zu dem Ergebnis kam, daß die klagende Partei aufgrund ihrer Garantenstellung als Rettungssanitäter während ihres Einsatzes am 7. Januar 1990 sich rechtmäßig verhalten hat. Das Gericht wäre sogar dann von der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens ausgegangen, wenn der anrückende Notarzt seine Zustimmung zur Verabreichung des Medikaments verweigert hätte. Einer Beweiserhebung bedurfte es auch deswegen nicht, weil das Gericht seiner Entscheidung hypotetisch die Annahme zugrundelegte, die klagende Partei habe gegen ein Verbot der beklagten Partei verstoßen und sich dadurch vertragswidrig verhalten.


    Das Urteil endet übrigens mit einigen Zeilen, die das Rettungsfachpersonal vielleicht nicht vergessen sollte: Die klagende Partei muß an ihre verantwortungsvolle Tätigkeit mit Entschlossenheit und Vorsicht, aber auch mit dem gebotenen Mut und nicht mit dem eines Verwaltungsangestellten herangehen. [...] Die Kammer stellt sich im übrigen, die für den Streitfall allerdings für die Entscheidung unerhebliche Frage, ob sich der erschienene Notarzt angemessen verhalten hat.


    Amen.

  • Warum ist eine telefonische Delegation nicht möglich?

    Vielleicht etwas älter und für den "Nicht-Bayer" weniger relevant. Aber auch die Dienstanweisung Rettungsdienst Bayern (Stand März 2002 :eyeroll: ) befasst sich mehr oder weniger damit.


    Zitat:


    "§ 25
    2. Notwendige diagnostische und therapeutische Maßnahmen (z.B. lntubation, lnfusion) dürfen
    unbeschadet der Nummer 3 nur aufgrund der Entscheidung eines Arztes im Einzelfall und unter
    seiner Anleitung und Aufsicht durchgeführt werden. Allgemeine Ermächtigungen durch einen
    nicht am Notfallort anwesenden Arzt
    sind nicht ausreichend."


    Quelle: http://www.rettungsdienst.brk.de/da-rd/da-rd.htm


    Schönes WE euch noch!


    Max

  • Dort ist allerdings die Rede von "allgemeinen" Ermächtigungen, also solchen, die sich nicht auf einen Einzelfall beziehen. Darum geht es bei der telefonischen Delegation nicht.

  • doniel


    Zum Thema siehe auch Delegation ärztlicher Aufgaben (für RD möglich?) sowie http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=33960


    In einer Ausbildungszielbeschreibung kann nicht darauf abgezielt werden, sich regelmäßig einer Notregelung zu bedienen (fernmündliche Delegation im Notfall).

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Dann kann ja wieder fast jeder fahren! Am besten sämtlichen Daten per Funk/Mail an den Arzt der am Schreibtisch sitzt und der gibt den alles weiter vor! Denken gleich null! Ein bisschen Verantwortung für sein Handeln sollte doch echt jeder in unserem Job übernehmen. Sicherlich kann man in einigen Situationen anrufen und nachfragen, aber immer wenn ich in solchen Situationen war hatte ich relativ wenig Zeit zum telefonieren. Wir brauchen einfach endlich mal einen festen, abgesicherten Rahmen, wo es egal ist welcher Arzt kommt oder in welcher Region wir fahren.

  • Der Entwurf der Ausbildungszielbeschreibung für Rettungsassistenten ist nun in überarbeiteter Form beschlossen, die erste Expertengruppe "Ausbildungsziel, Ausbildungsinhalte, Kompetenzen" beendet ihre Arbeit, sofern im Nachgang keine weiteren Einwände mehr eingehen.
    Im Juni 2009 wird eine konstituierende Sitzung der zweiten Expertengruppe "Ausbildungsstrukturen" beim BMG stattfinden; die Experten werden sich weitgehend aus der ersten Expertengruppe zusammensetzen.


    Insgesamt kann das Ausbildungsziel von Seiten der Berufsverbände als "gelungen" bezeichnet werden, viele unserer Eingaben finden dort entsprechende Berücksichtigung. Insbesondere auch die selbstständige und eigenverantwortliche Durchführung von notfallmedizinischen Maßnahmen - auch invasive - findet sich in der Ausbildungszielbeschreibung, um den geänderten Anforderungen an die Rettungsassistenten gerecht zu werden. Das BMG hatte dabei auch eine verbesserte Rechtssicherheit für Rettungsassistenten bei der notfallmedizinischen Versorgung im Blick.


    Erfreulicherweise zeigt sich, dass die aktive Arbeit innerhalb eines Berufsverbands doch Früchte trägt und lehrt die zahlreichen Zweifler eines Besseren. Allerdings handelt es sich hier lediglich um den Anfang der Novellierung, es liegt noch viel Arbeit vor uns, bei der auch weiterhin das Wissen sowie Anregungen und Ideen aus dem Kreise des nichtärztlichen Rettungsfachpersonals gefragt sind. Deshalb möchte ich an dieser Stelle erneut einen Aufruf an die Kolleginnen und Kollegen starten: engagiert euch, bringt euch ein und werdet Mitglied in einem Berufsverband ! Es bewegt sich was und wir bewegen es mit !

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • "...Anfang der Novellierung..." Mhh stehn wir nicht schon seit 20 Jahren am Anfang der Novellierung? Wie kann man das nun verstehn, wie weit ist die Novelle nun wirklich...wird mit der Bundestagswahl alles wieder zerschlagen?

  • Der Gesetzesprozess braucht nun mal seine Zeit. Dies hat auch gute Gründe. Dass es nach der Bundestagswahl nicht weiter geht, ist eigentlich nicht erkennbar. Und mir ist ein etwas längerer Zeitraum lieber, bei dem etwas Ordentliches herauskommt, als wenn wie bei einer der vielen Gesundheitsreform das ganze in einer Nacht von 2 "Spitzen"politikern ausgeknobelt wird.

  • @Harun


    Es ist noch ein weiter Weg bis zur Umsetzung der Novellierung. Zwei wichtige Schritte auf dem Weg dorthin sind aber nun geschafft: die politische Einsicht, dass die Ausbildung dringend überarbeitet werden muss, sowie das formulierte Ausbildungsziel der neuen Ausbildung.
    Nun gilt es, den richtigen Weg zum Erreichen des Ausbildungsziels zu erarbeiten. Dabei sind natürlich viele Dinge zu berücksichtigen, so müssen zunächst die richtigen Bedingungen dafür geschaffen werden, um die künftigen Auszubildenden auch entsprechend ausbilden zu können. Das betrifft z.B. Schulen, Lehrrettungswachen und Kliniken, an denen die künftige Ausbildung stattfindet.


    Es werden sicherlich noch viele Expertensitzungen und Eingaben notwendig sein, die Novellierung als solche ist aber nun erfolgreich auf den Weg gebracht und wird auch nach der Bundestagswahl fortgesetzt. Es ist an uns, wie weit wir diesen Prozess beeinflussen (können). Die Antwort lautet einzig: Unterstützung der Berufsverbände.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Bislang ist dieser nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Der Entwurf wurde den Mitgliedern der AG Ausbildung des DBRD vorgelegt.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Kam gestern über die Mailingliste. Denke mal nicht das es noch VS ist, daher stell ich es mal online.


    Grüße


    Max

  • Die Bundesfachkommision Rettungsdienst der Gewerkschaft ver.di sammelt derzeit Unterschriften für eine Resolution zum Rettungsassistentengesetz. In der Resolution wird eine grundlegende und zügige Novellierung des Berufszulassungsgesetzes gefordert.
    In der Resolution werden noch einmal die zentralen Merkmale der neuen Ausbildung nach Ansicht von ver.di dargestellt, darunter auch die Änderung der Berufsbezeichnung in "Rettungssanitäter".

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • In der Resolution werden noch einmal die zentralen Merkmale der neuen Ausbildung nach Ansicht von ver.di dargestellt, darunter auch die Änderung der Berufsbezeichnung in "Rettungssanitäter".


    Allein dies ist schon Grund genug für mich, das nicht zu unterschreiben.