In 3 Wochen Abschlussgespräch

  • Lieber Herr Steingrobe,


    ich habe zwischendurch einmal in Ihr Profil geschaut und weiß nun, dass Sie keine Frau sind. Ich bitte um Nachsicht.


    Beste Grüße

  • Das entnimmt er (sachlich richtig) einem aktuellen Thread unseres Forums: Bundesverwaltungsgericht urteilt über Anrechnung von als RS geleisteten Stunden


    Ich habe die dort angegebene Entscheidung noch nicht nachgelesen, aber sie scheint mir einen anderen Aspekt zu betreffen, nämlich den Umfang, in welchem eine Anrechnung von Stunden stattzufinden hat. Manche Bundesländer hatten eine etwas individuelle Vollzugspraxis.


    Den hier betroffenen Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2002 (3 B 110/01) entschieden. Siehe dazu - und auch zu einem Teil der in diesem Thread angesprochenen Fragen - Notfall&Rettungsmedizin 2005, 44 ff.


    Beste Grüße

  • Aus der Entscheidung der BVerwG vom 15.03.2002:

    Zitat

    Das als Prüfung zu qualifizierende Abschlussgespräch nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RettAssAPrV ist von einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt gemeinsam mit der Rettungsassistentin oder dem Rettungsassistenten zu führen, die den Praktikanten angeleitet haben.

    Damit dürfte sich dieser Streitpunkt erledigt haben...


    Im Übrigen ergibt sich aus der Urteilsbegründung auch, dass ein Abschlussgespräch nicht zulässig ist, wenn ein Rettungssanitäter den Aufbaulehrgang absolviert und bereits über die geforderten Praxisstunden verfügt. Dieses wird dadurch begründet, dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage mangelt, da sich ein solches Vorgehen nicht auf das RettAssG und die RettAssPrV stützen lässt und mithin der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG entgegenstünde. Eine analoge Anwendung der Vorschriften aus RettAssG und RettAssAPrV wird abgelehnt, da die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar seien... Bezug wird dabei auf den Praktikantenstatus udn die damit verbundene Anleitung durch einen Ausbilder genommen, welche dem RettSan (nicht RAiP) in Ausübung seiner Tätigkeit ja gerade fehle.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

    Einmal editiert, zuletzt von oepfae ()

  • Ein kleiner Erfahrungsbericht, da mein Abschlussgespräch nicht sehr weit zurückliegt:


    bei uns auf der Wache ist es üblich, ein Fallbeispiel zu besprechen. Dafür habe ich, wie bei einer Tombola, einen Fall gezogen; hatte kurz Zeit mir die dort dargestellte Situation vor Augen zu führen und habe dann quasi den Einsatz abgearbeitet. Meine Lehrrettungsassistentin beruhigte mich schon Wochen vorher mit den Worten, dass ich ja täglich nichts anderes mache. Also einfach so die Situation abhandeln, wie im regelrechten Einsatz - und so war es dann auch.
    Zusätzlich hatte in den Monaten vorher immer viel und interessiert gelesen, sodass ich in der Einsatznachbesprechung dem Notarzt alle Fragen, die er so aus dem Bauch heraus stellte, beantworten konnte.


    Grüßle!

  • Mir ist mindestens ein Fall persönlich bekannt, wie im Nachbarkreis eine RAiP durch ein Abschlußgespräch -schriftlich sowie mündliche und praktische Prüfung- durchgefallen ist. Jetzt hat sie den RD-Bereich gewechselt und steht vor dem selbigen Ereignis: Schriftliche, praktische und mündliche Prüfung.
    In der Diskussion um diese Undinge zeigen sich die Azubis nur wenig einsichtig und verängstigt. Lieber geprüft werden und das Risiko eingehen das ganze Jahr wiederholen zu müssen anstelle gegen die Betriebe mal den Mund aufmachen und diese Missstände mal aufzuzeigen.


    Gibt es nicht so etwas wie eine Auszubildenden Vertretung ?


    Wer kommt den aus RLP und hat auch dieses Verfahren durchmachen müssen ?

  • Leider enthält die RettAssAPrV so gut wie keine Vorgaben für das Abschlussgespräch, so dass es schwer ist, von Undingen bzw. Missständen zu sprechen.

  • danke erstmla für die antworten. werde mein lra fragen ob es irgendwelche schwächen gibt.


    :rtw: :hallo:

    Gib mir die Kraft Dinge zu ändern, die ich ändern kann. Die Gelassenheit zu ertragen, was ich nicht ändern kann. Und das Wissen zwischen beiden zu unterscheiden.

  • In BW ist die Art und Weise des Abschlußgespräches durch das RP Karlsruhe in Grenzen gefasst. Hier wird u.a. der zeitliche Rahmen eingefasst und expliziet dargestellt, das es keine praktische Prüfung ist. Inwieweit diese Vorgaben bindend sind möchte ich auch in Bezug auf andere Regelungen und hierzu getroffene Gerichtsurteile nicht bewerten. Das ich als LRA bzw. der Arbeitgeber grundsätzlich die abgeleisteten Stunden, aber nicht die erforderlichen praktischen Fähigkeiten bestätigen muß, ist vorgehend in diesem Thread bereits diskutiertr worden.


    Letztlich stellt sich doch aber in der praktischen Ausbildung das Problem, das die ein oder anderen RAiP nach dem erfolgreich bestandenen Staatsexamen nicht genötigt sind ihr theoretisches Wissen auf dem Stand der Schule zu halten, geschweige denn zu vertiefen. In vielen RD Bereichen wissen sie bereits kurz nach Beginn des AKJ, daß sich das ASG lediglich als ein gemütlicher Kaffeeklatsch gestaltet. Weshalb auch wir dazu übergegangen sind, im Vorfeld ein wenig Respekt davor zu wecken. Und zu allerletzt bleibt festzuhalten, das die Entscheidung, ob der RAiP die erforderlichen praktischen Fähigkeiten besitzt oder nicht, nicht erst am Tag des ASG getroffen wird. Dies ist dann wirklich reine Formsache.

    Manchmal ist das Blatt zwischen den Zeilen auch einfach nur weiß.


  • Letztlich stellt sich doch aber in der praktischen Ausbildung das Problem, das die ein oder anderen RAiP nach dem erfolgreich bestandenen Staatsexamen nicht genötigt sind ihr theoretisches Wissen auf dem Stand der Schule zu halten, geschweige denn zu vertiefen.



    Doch, natürlich. Vgl. RettAssAPrV § 2, Abs. 1, Satz 2: "Durch Teilnahme an mindestens 50 Unterrichtsstunden sind die in der theoretischen und praktischen Ausbildung nach § 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden". Und wenn mir da einer meint, sich rückwärts entwickeln zu müssen, dann sind 50 Stunden eine lange lange Zeit, die Spur wiederzufinden. Leider sehen sich hier viele ausbildende Rettungsassistenten nicht genügend in der Pflicht. Denn WIE ich die 50 Stunden gestalte, darüber steht dort nichts. Wie wäre es also mit 12 Referaten a 45 Minuten zu einem vorgegebenen Thema und jeweils 4 Wochen Vorbereitungszeit?




    Und zu allerletzt bleibt festzuhalten, das die Entscheidung, ob der RAiP die erforderlichen praktischen Fähigkeiten besitzt oder nicht, nicht erst am Tag des ASG getroffen wird. Dies ist dann wirklich reine Formsache.


    Eine gute Ausbildungsstätte erkennt man wohl daran, dass sie ihren Auszubildenden nicht blind in eine für ihn negativ verlaufende Prüfung schickt. Sowas kann man auch vorher klären und die Ausbildungszeit im Einvernehmen verlängern.

  • MrB.: Du hast ein "nicht" übersehen. Trotzdem stimmt die Aussage so nicht.


    J. :fie:

    wie soll man etwas bestehen was nicht da ist? das abschluss"gespräch" ist keine Prüfung wie der name schon verrät - sonst würde es ja abschlussprüfung lauten


    der arzt kann sicherlich das gespräch bewerten von 1-6 - aber ein abschlussgespräch nicht nicht bestehen ... da müsste ich noch von überzeugt werden ;)

  • Hmm, das Bundesverwaltungsgericht sieht das Abschlussgespräch sehr wohl als "Gespräch mit Prüfungscharakter" und damit dürfte wohl klar sein, dass man ein ABschlussgespräch sehr wohl NICHT bestehen kann...


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Hier nochmal der Verweis zur Quelle...

    Aus der Entscheidung der BVerwG vom 15.03.2002:


    Zitat
    Das als Prüfung zu qualifizierende Abschlussgespräch nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RettAssAPrV ist von einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt gemeinsam mit der Rettungsassistentin oder dem Rettungsassistenten zu führen, die den Praktikanten angeleitet haben.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Hat es jemand von Euch schonmal erlebt, dass ein RA i.P. das Anschlussgespräch nicht bestanden hat?
    Mit welcher Begründung und welcher Konsequenz?

    "You are one of God's mistakes" --->(Placebo - Song to say Goodbye)


  • da müsste ich noch von überzeugt werden ;)


    Das hieße Perlen vor die Säue schmeißen. Dich von irgendwas überzeugen zu wollen habe ich schon 2006 aufgegeben, lieber Peter, beat, taeb.de oder wie auch immer du gerne heißen möchtest. Der einzige Grund, auf deinen Schwachsinn zu reagieren ist die Hoffnung, andere User davon abzuhalten deine wilden Thesen und 1-Satz-Antworten in irgendeiner Form ernst zu nehmen oder gar als wahr und richtig aufzufassen.


    Der ZEIT konnte ich am 23. März 2005 entnehmen, dass in wissenschaftlichen Kreisen die Regel gälte, dass eine Wiederholung falscher Aussagen diese nicht zu richtigen mache. Auf deutsch: Scheiße bleibt Scheiße, auch wenn du Schokolade draufschreibst. Gleiches gilt für deine pseudoschlauen Beiträge.

  • Hat es jemand von Euch schonmal erlebt, dass ein RA i.P. das Anschlussgespräch nicht bestanden hat?
    Mit welcher Begründung und welcher Konsequenz?


    Ja, das ist schon vorgekommen, das Praktikum wurde um ein Vierteljahr verlängert.

  • Ja, das ist schon vorgekommen, das Praktikum wurde um ein Vierteljahr verlängert.

    Habe es schon zweimal erlebt: beides mal wurde das Praktikum um ca. 6 Monate verlängert!


    Aber das jemand entgültig nicht besteht habe ich noch nie erlebt...