Behinderung von "Blaulichtreporter"

  • Pressefreiheit vs. Menschenwürde.


    Heikles Thema. Ob man den eben dann umwerfen muss, is eben die Frage.

  • Pressefreiheit vs. Menschenwürde.


    Heikles Thema. Ob man den eben dann umwerfen muss, is eben die Frage.


    Naja, die Sache ist ja ziemlich eindeutig. Ich gehe mal davon aus, dass der Polizeibeamte (immerhin Hauptkommissar und kein "Rookie") erheblichen Ärger bekommen wird. Es gibt sicher täglich unzählige Beispiele, in denen Polizeibeamte in ähnlicher Gutsherrenart Rechte anderer einschränken, weil "sie das so wollen" und am scheinbar längeren Hebel sitzen. Wenn dann halt dabei eine Kamera läuft und alles dokumentiert, ist es eben nicht nur nicht rechtens, sondern auch noch ziemlich dämlich, wie sich der Beamte dem Journalisten gegenüber verhält.


    Jörg

  • :blackeye:


    Ein PHK, der Sherriff spielt. "Fremder, du filmst in meiner Stadt nicht..." unbelievable...

  • Auch die Pressefreiheit kennt Ihre Grenzen. Nämlich dann, wenn es gegen den guten Geschmack, die Menschenwürde und die
    Einschränkung der Rechte anderer geht, wie z.B. das Recht auf Wahrung der Intimsphäre. Aus eigener Erfahrung weiß ich leider,
    daß es sowohl Herr Wiebold als auch seine Mitarbeiter nicht so damit halten. Es wird ohne jegliche Rücksicht und Skrupel alles,
    aber auch wirklich alles gezeigt und auch unzensiert veröffentlicht. Dabei werden auch das Persönlichkeitsrecht als auch Rechte am
    eigenen Bild mit Füßen getreten. Auch sein Verhalten an Einsatzstellen ist nicht immer gerade sehr kooperativ. Wir sind die, die ihm
    Action zu bieten haben, und dies gefälligst hautnah. So kommt es jedenfalls meist rüber.


    Der Kerl verhält sich wie ein Aasgeier, absolut sensationsgeil und natürlich mächtig wichtig.


    So long... TT



    PS: Achja... meine schöne Heimatstadt... :hallo:

    NEU: Jetzt auch mit elektrohydraulischer Trage sowie Beladesystem!

  • Naja, die Sache ist ja ziemlich eindeutig.


    Finde ich nicht: Ich höre jemanden, der sich einer eindeutigen Weisung eines Vollzugsbeamten widersetzt und tätlichen Widerstand leistet. Dazu wird in bester Demonstantenmanier laut gekreischt, damit auch jeder später merkt, wie sehr die Staatsgewalt mal wieder eskaliert. Darauf ist SpOn ja auch klasse angesprungen - ohne sich zu fragen, inwieweit die Pressefreiheit hier denn überhaupt verletzt sein könnte.

  • Finde ich nicht: Ich höre jemanden, der sich einer eindeutigen Weisung eines Vollzugsbeamten widersetzt und tätlichen Widerstand leistet.

    In wie weit war die Anweisung rechtens bzw. muss ich einer (wenn für mich offensichtlich widerechtlich) solchen Anweisung folge leisten?


    Worin erkennst du tätlichen Widerstand?

  • Dennoch bleibt festzuhalten, dass der PHK nicht wirklich deeskalierend arbeitet, ja nicht mal ansatzweise argumentiert. Er spielt schlicht "den, der den dicksten Strahl von allen pi*t". So geht's halt nicht, und deshalb wird er zu Recht einen übergebraten bekommen. Auf so dämliche Weise kann man doch eigentlich nicht seine Pension, von der er ja auch nicht mehr weit weg sein dürfte, aufs Spiel setzen.
    Ich wäre sehr gespannt, was letztlich für ihn dabei rausspringt...

  • In wie weit war die Anweisung rechtens bzw. muss ich einer (wenn für mich offensichtlich widerechtlich) solchen Anweisung folge leisten?


    Platzverweis
    Die Beurteilung, inwieweit das hier rechtlich zuöässig ist, überlasse ich den Experten. MMn handelt es sich im gezeigten Fall, wie auch prinzipiell bei jeglichem "Blaulichtreportertum" um eine Kollision mehrerer Grundrechte (Pressefreiheit vs. Menschenwürde, etc.). Was wiegt im Einzelfall höher..?

  • Finde ich nicht: Ich höre jemanden, der sich einer eindeutigen Weisung eines Vollzugsbeamten widersetzt und tätlichen Widerstand leistet. [...]


    Die Frage ist, ob diese Weisung rechtmäßig erfolgt.
    §34 des Polizeigesetzes NRW ("Platzverweisung") sagt:


    (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.


    Ich sehe hier weder eine Gefahr, die von dem Reporter ausgeht oder ihm droht, noch erkenne ich eine Behinderung der Einsatzkräfte durch seine Tätigkeit zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens.


    In jedem Falle empfinde ich das Vorgehen des Polizeibeamten als unverhältnismäßig, immerhin wird hier ein Grundrecht (die Pressefreiheit) beschnitten.


    Zitat von Valandil

    Die Beurteilung, inwieweit das hier rechtlich zuöässig ist, überlasse ich den Experten. MMn handelt es sich im gezeigten Fall, wie auch prinzipiell bei jeglichem "Blaulichtreportertum" um eine Kollision mehrerer Grundrechte (Pressefreiheit vs. Menschenwürde, etc.). Was wiegt im Einzelfall höher..?


    Bei einer tatsächlichen Kollision der genannten Rechte würde ich die Menschenwürde als höherwertig bzw. schutzwürdiger erachten - im konkreten Fall sehe ich diese allerdings beiweitem nicht gefährdet oder verletzt.


    Viele Grüße, Jörg

  • Vielleicht noch einige allgemein gehaltene Anmerkungen, da wir den konkreten Fall allein anhand der Aufzeichnung nicht abschließend beurteilen können:


    Ohne das Band noch einmal angeschaut zu haben, glaube ich nicht, dass der Polizeibeamte hier einen Platzverweis erteilt hat. Nach meiner Erinnerung wurde ein Platzverweis angedroht. Tatsächlich angeordnet wurde, das Einladen des Patienten nicht zu filmen. Auch für eine solche Anordnung gibt es selbstverständlich die erforderliche rechtliche Grundlage, nur ist es nicht § 34 PolG, sondern § 8 (der sich ebenfalls in dem Link von Jörg findet). Die von dieser Rechtsnorm vorausgesetzte konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist dadurch gegeben, dass die Aufzeichnung die Privat-, vielleicht auch die Intimsphäre des Patienten betrifft.


    Ebenso wie die Rundfunkfreiheit (und nicht die Pressefreiheit, die der Kameramann fälschlich für sich reklamiert) genießen auch die Privat- und Intimsphäre grundrechtlichen Schutz. Fraglos ist dieser persönliche Bereich betroffen, wenn Menschen in einer existentiellen Situation abgebildet und in eine Öffentlichkeit gestellt werden, welche ihr Leiden beobachtet. Aus verfassungsrechtlicher Sicht hängt die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung daher davon ab, welchem der beiden Rechtsgüter man im konkreten Fall den Vorrang einräumt.


    Diesbezüglich kommen verschiedene Argumente für beide Positionen in Betracht; ich persönlich neige zu einem Überwiegen der Privatsphäre: Weder ging es um eine im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehende Person, noch ist die Abbildung eines schwerkranken Menschen für Funktionen der Presse / des Rundfunks erforderlich. Sie befriedigt ausschließlich ein voyeuristisches Interesse. Der hinter dem Kameramann stehende Sender benutzt den Einbruch in die Privatsphäre allein zu wirtschaftlichen Zwecken, weil er sich von einer konkreten Abbildung des Betroffenen bessere Einschaltquoten erhofft als von einer allgemein gehaltenen Berichterstattung. Ich sehe nicht, welches Informationsinteresse dem Eingriff in die Rechte des betroffenen Patienten gegenüber stehen könnte.


    Aus juristischer Sicht kann ich auch keine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung erkennen. Sie ist das mildeste wirksame Mittel, um eine Abbildung des Patienten zu vermeiden. Der Kameramann wird durch die Anordnung auch nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt, von einer Art Schuss der Kanone auf Spatzen kann meines Erachtens nicht die Rede sein.


    Hilope: Grundsätzlich muss auch rechtswidrigen Weisungen von Polizeibeamten Folge geleistet werden. In ganz krassen Fällen wird das anders sein, zum Beispiel bei der Aufforderung, eine Straftat zu begehen. Aber darum geht es an dieser Stelle nicht. Ich bezweifle, dass es sich um eine "offensichtlich" rechtswidrige Weisung handelt.


    Eine Tätlichkeit liegt spätestens vor, als der Kameramann sich mit dem Polizisten prügelt. Natürlich weiß ich auch nicht, was genau abgelaufen ist. Ich hatte aber den Eindruck, dass der Kameramann sich gegen das Abdrängen durch den Polizeibeamten zur Wehr gesetzt hat. Da kommt man dann schnell zu einer Straftat (der dritte Absatz der Vorschrift folgt nach allgemeiner Ansicht einem eingeschränkten Rechtmäßigkeitsbegriff, bei dem es im Wesentlichen auf ein formell ordnungsgemäßes Handeln des Beamten geht - ansonsten wären Vollzugsbeamte einem erheblichen Risiko ausgesetzt, häufig durch fehlmeinende Personen in Prügeleien verwickelt zu werden).


    Ob der Beamte sich optimal oder geschickt verhalten hat, ist keine rechtliche Frage. Stellung nehmen möchte ich dazu schon deshalb nicht, weil das Band die Vorgeschichte nicht zeigt. Deshalb weiß man beispielsweise schon nicht, ob der Kameramann vor dem abgebildeten Ereignis negativ aufgefallen ist. Ich wollte nur davor warnen, sich von einigen Bildern im Zusammenhang mit dem Aufschrei der gequälten Presse vorschnell auf eine Sichtweise festlegen zu lassen.

  • @ Schmunzel

    Sie ist das mildeste wirksame Mittel, um eine Abbildung des Patienten zu vermeiden.

    Auch, wenn ich deine sachlichen Beiträge schätze, muss ich dir hier widersprechen.


    Das wirksamste Mittel wäre eine ordentliche Gliederung der Einsatzstelle gewesen. Eine Absperrung der Einsatzstelle z.B. mit Flatterband und das Hochhalten von Decken durch die umherstehenden DLRGler während des Einladens wären geeignete Maßnahmen gewesen um diese Eskalation zu verhindern. Solche einsatztaktischen Grundlagen sollten einem erfahrenen PHK bekannt sein.


    Aber vielleicht hatten die DLRGler ja auch noch Kinokarten für abends und wollten ihre Hände schonmal an die Dunkelheit gewöhnen... :pardon:

  • Eine Absperrung der Einsatzstelle z.B. mit Flatterband und das Hochhalten von Decken durch die umherstehenden DLRGler während des Einladens wären geeignete Maßnahmen gewesen um diese Eskalation zu verhindern. Solche einsatztaktischen Grundlagen sollten einem erfahrenen PHK bekannt sein.


    Aber vielleicht hatten die DLRGler ja auch noch Kinokarten für abends und wollten ihre Hände schonmal an die Dunkelheit gewöhnen... :pardon:


    Ohne Kenntnis der Verhältnisse vor Ort und der Vorgeschichte traue ich mir da kein Urteil zu. Zumal die Rundtunkfreiheit nicht weniger schwer betroffen gewesen wäre.

    Einmal editiert, zuletzt von Schmunzel ()

  • Ich versuche nächste Woche mal mir einen weiteren Expertenrat einzuholen, vor allem was die Gefahrenbegründung und die Verhältnismäßigkeit angeht


    @Schmunzel: Ich glaube kanteh wusste auch nicht um die genaue Bedeutung von "mildestes Mittel"


    @kanteh: Das ist natürlich KEIN Vorwurf an dich!


    Gruß,


    Fissi

  • So wie diese Firma die Menschenwürde bzw. das Persönlichkeitsrecht immer mit Füßen tritt halte ich ein Filmverbot für gerechtfertigt. Das Vorgehen des Polizisten war vielleicht nicht deeskalierend, aber ich kenne die Vorgeschichte auch nicht.
    Wer sich die Bilder dort anschaut, wie häufig die Kennzeichen von verunfallten Fahrzeugen nicht unkenntlich gemacht werden und Opfer auch mit unzensiertem Gesicht gezeigt werden im RTW ect. pp. hat das mit Pressefreiheit für mich nichts mehr zu tun.

  • Ich habe mal auf einer Fobi bezüglich "Umgang mit Presse an der Einsatzstelle" gelernt, dass es juristisch gesehen wohl einen Unterschied macht ob man eine Handlung filmt (hier also das Einladen in den RTW) oder eben im Vollzoom den Pat. filmt. Das eine wäre das Recht auf Information, welches jedem Menschen zusteht, das andere ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht. Kann da jemand (besonders Schmunzel) was zu sagen?