Danke SeLa
....hilft ein wenig! :applaus:
Hans
Danke SeLa
....hilft ein wenig! :applaus:
Hans
Zumindest könnte man hieraus die Transportpflicht ableiten:
ZitatAlles anzeigenArt. 38 Leistungspflicht des BayRDG
(1)
1
Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum
arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport verpflichtet,
wenn
der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Einsatzbereichs des Krankenkraftwagens liegt,
die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen möglich ist und
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
2
Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die
nächste für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite
Einrichtung.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Unternehmer, die im öffentlichen Auftrag tätig sind.
Das gilt aber NUR für Bayern!
*mal eben intervenieren!*
Gut möglich, ich weiß ja das in Bayern hin und wieder die Uhren etwas anders ticken :beer:
Die Transportpflicht ist auch in anderen RDG niedergeschrieben, z.B. Baden-Württemberg. Wir hatten dies an anderer Stelle schon diskutiert: rechtsfolgen bei transportpflichtverstoß
Zum Krankentransport (und natürlich zur Notfallrettung) sind wir verpflichtet, es ist lediglich die Frage, ob es sich auch tatsächlich um einen Krankentransport nach rechtlicher Definition handelt.
Eine Transportpflicht kann wohl kaum vorliegen, wenn der Transport gegen die Krankentransportrichtlinie verstossen würde.
Eine Transportpflicht hat der Unternehmer. Das betrifft aber nur den wirtschaftlichen Aspekt: "unrentable" Transporte dürfen nicht abgelehnt werden bzw. Rosinenpickerei soll so unterbunden werden.
Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss keine Verpflichtung für das eingesetzte Personal, unnötige Transporte durchführen zu müssen.
Ja richtig, Nils, das hatte ich vollkommen überlesen.
Hätte ich nicht nur den Auszug da gehabt...
Und er gilt auch nur für Einsätze außerhalb des öffentlichen RD / KTP!
Wenn sie verordnet sind, und darum geht es ja hier primär, besteht schon eine Transportpflicht.
Gegenfrage, nicht nur an ani: Was ist, wenn ein Patient einen verordneten Transport ablehnt, der prinzipiell sinnvoll wäre...?
So oder so behaupte ich einfach mal, dass nur ein sehr geringer Anteil aller an H1N1 Erkrankten überhaupt einer Hospitalisierung bedarf. Anders sind die Empfehlungen des RKI wohl auch kaum zu verstehen.
Dann darf man ihn natürlich nicht einfach so mitnehmen...
"Rettungsdienst - Hände in den Nacken und dann ganz langsam umdrehen!"
Wo war denn jetzt von der konkreten Verordnung die Rede?
Und wo steht das mit der Transportpflicht???
"Rettungsdienst - Hände in den Nacken und dann ganz langsam umdrehen!"
Das hat was.... Werd ich mir für´s nächste Mal merken. :vain:
Alternativ:
"Rettungsdienst - Hände in den Nacken und dann gaaanz langsam auf die Trage legen!" :beer:
Also ich bevorzuge immer noch das gute alte "FREEZE, PUNK!"
1.
Danke für die letzten Sprüche, ich habe sehr gelacht!
2.
Welcher (Werks-)Arzt hat den Patienten vor dem nicht erfolgten Transport gesehen oder zumindest mit diesem gesprochen (Telefonat?) bzw. Rücksprache mit von ihm beauftragten Personen, z.B. Betriebssanitäter gehalten?
Es können ja alle möglichen Dienstanweisungen von Seiten eines werksärztlichen Dienstes für den Fall X gelten - aber an diese sind externe Einsatzkräfte zum einen nicht gebunden und zum anderen gilt stets die aktuelle Lagebeurteilung.