Angriffe auf Einsatzkräfte künftig strafbar

  • Angehrige von Feuerwehr und Rettungsdienst sollen knftig Polizeibeamten gleichgestellt werden, wenn sie im Einsatz angegriffen oder bedroht werden. Dies sieht eine Novellierung der 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und 114 (Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleich stehen) vor. (Quelle: S&K Verlag)



    S&K Verlag



    Ich finde einen Schritt in die richtige Richtung.


    Wie seht Ihr das?


    Gruß


    Sven

  • Die Gleichsetzung ist super!
    Wie Dorsk aber schon schreibt, gibt §223 StGB in meinen Augen eine bisher ausreichende Basis.

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    Aktuelle "Patient bleibt zu Hause Quote": 67% :stop_1:

  • Die rechtliche Basis war in meinen Augen schon da , wurde jetzt aber verschärft.
    Na und?
    Glaubt hier jemand wirklich, daß wird aggresiv-alkoholisiert-aufgestachelte Grenzdebile davon abhalten, Gewalt (egal, wem gegenüber) auszuüben?


    Selbst, wenn es denn zu einer Verhandlung kommen könnte:
    der Anwalt des Angeklagten wird dann nur seine Arbeit machen und darauf verweisen, daß sein Mandant als Säugling die falsche Schnullerfarbe bekam und die nobelpreisverdächtige Entdeckung machen musste, daß Alkohol (o.a. Substanzen) tatsächlich enthemmt...


    NEIN, dies war keine Verächtlichmachung von Rechtsanwälten; sie arbeiten mit den Grundlagen, die unsere Gesellschaft in Normen bzw. Gesetze und Urteile gefasst hat.

    raphael-wiesbaden


    Artikel 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Selig sind die geistig Armen - nur: kann der Himmel die ganzen Seligen auch wirklich aufnehmen ?

  • Selbst, wenn es denn zu einer Verhandlung kommen könnte:
    der Anwalt des Angeklagten wird dann nur seine Arbeit machen und darauf verweisen, daß sein Mandant als Säugling die falsche Schnullerfarbe bekam und die nobelpreisverdächtige Entdeckung machen musste, daß Alkohol (o.a. Substanzen) tatsächlich enthemmt...


    NEIN, dies war keine Verächtlichmachung von Rechtsanwälten; sie arbeiten mit den Grundlagen, die unsere Gesellschaft in Normen bzw. Gesetze und Urteile gefasst hat.


    NEIN, es war einfach nur blöd dahergeredet. Du bist doch eigentlich echt langsam aus dem Alter raus, in dem man ständig so einen undifferenzierten Käse vom Stapel lässt, oder?

  • Zitat

    Bislang spricht der § 113 nur von Personen, â??die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind



    Seh' ich grad schlecht? Wird wohl Rechtsprechung sein. Hab ich aber noch nie gehört. Aus dem Text des §113 StGB kann ich das nicht rauslesen.

  • § 223 StGB Körperverletzung sollte, richtig angewandt, eigentlich völlig ausreichen.


    § 223 StGB reicht nicht aus, weil er einen Verletzungserfolg voraussetzt. Demgegenüber genügt für das Leisten von Widerstand schon ein Nötigungsmittel, nämlich das Drohen mit Gewalt. Selbst die gewaltsame Gegenwehr, die nicht zu einem Verletzungserfolg führt, kann sich als strafbare Widerstandshandlung darstellen.


    Trotzdem ist die Überlegung, Einsatzkräfte in den § 113 StGB einzubeziehen, nicht ganz so einfach als eine Verbesserung der Situation zu verstehen: § 113 StGB war ursprünglich als Privilegierung desjenigen gemeint, der in einer affektgeladenen Situation der Staatsmacht Gegenwehr leistete. Man vergleiche einmal die Strafrahmen des § 113 und des § 240 StGB. Man wird sich also fragen dürfen, ob dieser Teil der beabsichtigten Veränderung die Heraufsetzung des Strafrahmens bei § 113 StGB verdecken soll. Wäre dem so, müsste man sich fragen, ob der Gesetzgeber nicht den ursprünglichen Sinn des § 113 StGB ändert - was er natürlich darf.

  • Immer auch eine Norm weiter schauen: Es dürfte § 114 Abs. 2 StGB gemeint sein.

    Da trifft mal wieder die alte Weisheit zu: "Ein GENAUER (Ergänzung von mir) Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung"

  • Mein Kommentar dazu an anderer Stelle:


    "Naja. Ziemlich viel Lärm um nichts. Es gibt ja bereits jetzt die einschlägigen Rechtsnormen (StGB §§ 113, 114). Mich würde mal interessieren, ob der Strafrahmen der bestehenden Gesetze (5 Jahre Freiheitsstrafe) bisher überhaupt schon einmal ausgereizt wurde, gerade in der Anwendung bei Angriffen auf Rettungsdienstpersonal. Vermutlich nicht. Alle paar Jahre schreit einer nach einer Gesetzesverschärfung, aber in der Praxis ändert das gar nichts. Das erinnert mich an der reflexartigen Forderung nach einer Verschärfung des Waffenrechtes, wenn mal wieder jemand erschossen wurde. Viel hilfreicher wäre es (jeweils!), den bestehenden rechtlichen Rahmen auszuschöpfen. Wie viele Festnahmen gab es denn bei den EZB-Krawallen in Frankfurt? Meines Wissens 15 (sic!). Hunderte anderer Steinwerfer und Brandstifter wurden nicht einmal festgesetzt. Da nützt eine höhere Strafandrohung leider auch nix..."

  • Zitat

    Wie viele Festnahmen gab es denn bei den EZB-Krawallen in Frankfurt? Meines Wissens 15 (sic!). Hunderte anderer Steinwerfer und Brandstifter wurden nicht einmal festgesetzt. Da nützt eine höhere Strafandrohung leider auch nix..."


    Und dann die nächste Frage: bei wie vielen kann gerichtsfest ein Tatnachweis geführt werden? Das ist meist das eigentliche Problem.