Kommt aufgrund dieser Anforderungen überhaupt noch ein anderes gängiges RTH-Modell als der H135 in Frage?
ZitatAlles anzeigen2.3.2.2 Kriterien für das Flugmuster der Rettungshubschrauber der Luftrettungsstationen
Dresden, Leipzig und Zwickau
Folgende Anforderungen muss das Flugmuster in jedem Fall erfüllen:
1. Die Hubschrauber müssen gemäß EASA-CS-27 (Certification Specifications for Small Rotorcraft CS-27) zertifiziert sein.
2. Hubschrauber, die für Flugverfahren nach Kategorie A zugelassen sind und die in Übereinstimmung mit der Flugleistungsklasse 1 betrieben werden können.
3. Der Rettungshubschrauber muss mindestens über zwei Triebwerke verfügen und vier Personen (maximal drei Besatzungsmitglieder und einen liegenden Notfallpatienten), die Ausrüstung und die mitzuführende medizinisch-technische Ausstattung transportieren können.
4. Der Rettungshubschrauber muss innerhalb von zwei Minuten nach Anforderung starten können und mit max. Einsatzstartmasse einschließlich der unter Punkt 3 erwähnten Zuladung mindestens 1,5 h lang mit einer Reisegeschwindigkeit von mindestens 200 km/h fliegen können, zuzüglich 30 min. als Reservezeit.
5. Mit Einsatzstartmasse zuzüglich 98 kg je Notfallpatient muss der Rettungshubschrauber unter ISA-Bedingungen (zzgl. +20° Celsius / bei Windstille) in der Lage sein, bei Ausfall eines Triebwerks am Startort wieder sicher zu landen oder den Flug sicher zu einem geeigneten Landeplatz fortzusetzen.
6. Ist der Startort von Hindernissen umgeben, muss der Hubschrauber unter den o. g. Bedingungen in der Lage sein, die Hindernisse im Flugweg mit einem vertikalen Abstand von mind. 10,7 m (35 ft) zu überfliegen.
7. Ferner muss der Hubschrauber auch unter erschwerten Bedingungen, gegebenenfalls auf schrägem bzw. unebenem Gelände, landen können. Die Landung muss in einer Richtung auf mindestens 8 Grad geneigtem Gelände möglich sein.
8. Für die Landung im Einsatzgebiet ist ein Kufenlandegestell erforderlich.
9. Die Bauweise des Rettungshubschraubers soll eine gefahrlose Annäherung an den stehenden Hubschrauber auch bei laufenden Rotoren ermöglichen. Die Blattspitzenebene des Hauptrotors darf unabhängig von der Drehzahl des Hauptrotors bei ebenem Gelände eine Höhe von 2,20 m nicht unterschreiten.
10. Die Rotoren müssen nach der Landung nach Abschaltung der Triebwerke notfalls innerhalb von 60 Sekunden zum Stillstand gebracht werden.
11. Das Rettungshubschrauber muss darüber hinaus über eine Sitzmöglichkeit für eine zu Ausbildungszwecken mitfliegende Person („Learner’s Seat“) haben. Der Patientenraum im Rettungshubschrauber muss Transportmöglichkeiten für mindestens eine liegend zu transportierende Person bieten. Er muss so gestaltet sein, dass die Behandlung eines Notfallpatienten während des Fluges möglich ist.
12. Für das medizinische Personal muss vom Kopfende aus in Körperlängsachse und seitlich der Notfallpatientin / des Notfallpatienten ausreichend Raum zur Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen vorhanden sein.
13. Die maximale Länge über alles darf nur 12,50 Meter betragen.
14. Medizinische Ausrüstungen und Ausstattungen müssen gem. der jeweils geltenden luftfahrtrechtlichen Vorgaben so beschaffen und gesichert sein, dass von ihnen eine möglichst geringe Verletzungsgefahr ausgeht. Die Halterungen müssen für das jeweilige Flugmuster STC-zertifiziert sein.
15. Die Ladeöffnung muss das Ein- und Ausladen eines Notfallpatienten auf einer Krankentrage mit aufgelegter Vakuummatratze ungehindert ermöglichen. Sie muss einen ausreichenden Freiraum über und neben dem Patienten besitzen.