Am Donnerstag, den 24. Mai 2012, entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Popularklageverfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 und Abs. 5 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG). Gegenstand des Verfahrens ist der Vorrang der Hilfsorganisationen bei der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen.
Den Antrag hatte ein privates Rettungsdienstunternehmen gestellt. Das Unternehmen macht im Wesentlichen geltend, durch Art. 13 BayRDG werde zugunsten der Hilfsorganisationen ein gesetzliches Monopol geschaffen, das im Verhältnis zu anderen Unternehmen, die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rettungswesens erbringen wollten, als objektive Berufszulassungsschranke wirke. Der Eingriff in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 BV) sei nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Der Landesgesetzgeber sei nicht berechtigt, das bundeseinheitliche Vergaberecht einzuschränken. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 118 Abs. 1 BV) sei verletzt, weil sich für die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen den Hilfsorganisationen und anderen Interessenten kein sachlicher Grund finden lasse. Zudem bestünden europarechtliche Bedenken.
Das Bayerische Rote Kreuz will um seine Vorrangstellung kämpfen und fürchtet um die bayernweite Versorgung: "In einem Flächenstaat wie Bayern ist die flächendeckende Versorgung eines der wichtigsten Dinge", sagte BRK-Landesgeschäftsführer Dieter Deinert. Private Rettungsdienste könnten das nicht leisten. Er verweist auf die 120.000 Ehrenamtlichen, welche dem BRK in Bayern zur Verfügung stehen. "Die Vorrangstellung ist nicht geschenkt, sie ist verdient - und sie bringt einen Mehrwert für die Bevölkerung."
Quellen:
http://www.sueddeutsche.de/B5f…t-um-Vorrangstellung.html
http://www.bayern.verfassungsg…0-Pressemitteilung-VT.htm