NotSan & TVöD

  • Da hier ja nur die Anlage verlinkt ist und ich augenscheinlich nicht in der Lage bin das Hauptdokument zu finden, das ist die verabschiedete Version, richtig? Und aus dem Zitat vermute ich, dass es zum 01.01.17 Gültigkeit erlangt?

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Die neue Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft, richtig.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Ich spreche TVÖD leider nicht fließend, sondern nur eher bruchstückhaft für den Hausgebrauch, daher eine Nachfrage zur Veranschaulichung:
    Macht es innerhalb dieser Regelungen einen Unterschied, ob ich jetzt schon NotSan bin und 2017 dann eingruppiert werde oder ob ich 2017 noch RA bin und erst meinen NotSan mache und dann entsprechend höher gruppiert werde?

  • Zitat

    Ich spreche TVÖD leider nicht fließend, sondern nur eher bruchstückhaft für den Hausgebrauch, daher eine Nachfrage zur Veranschaulichung:
    Macht es innerhalb dieser Regelungen einen Unterschied, ob ich jetzt schon NotSan bin und 2017 dann eingruppiert werde oder ob ich 2017 noch RA bin und erst meinen NotSan mache und dann entsprechend höher gruppiert werde?


    Die Antwort liegt ja auf der Hand: wenn du schon NotSan bist solltest du zum 1.1.17 bereits höher gruppiert werden ansonsten ja erst im Laufe des Jahres 2017. Da geht ja Geld flöten wenn du schon 2016 den NotSan machen könntest. Vorausgesetzt su zahlst das nicht aus eigener Tasche....

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."


  • Spontan habe ich auf die Schnelle noch nix gefunden.

  • Die Antwort liegt ja auf der Hand: wenn du schon NotSan bist solltest du zum 1.1.17 bereits höher gruppiert werden ansonsten ja erst im Laufe des Jahres 2017. Da geht ja Geld flöten wenn du schon 2016 den NotSan machen könntest. Vorausgesetzt su zahlst das nicht aus eigener Tasche....

    Das weiß ich selber, meine Frage ist im Zusammenhang mit dem Beitrag von Rescue 911 zu sehen, es geht hier um die wichtige Fragen der Stufenmitnahme oder der Zurückstufung bei Höhergruppierung im TVÖD und ob es bei meinen genannten Beispielen unterschiedliche Behandlungen gibt.


    Wenn ich dieses Jahr schon Notsan werde und dann nächstes Jahr höher gruppiert werde, dabei dann aber Stufen verliere, bin ich finanziell angeschmierter, als wenn ich nächstes Jahr auf ein paar Monate Höhergruppierung verzichte und dann nach NotSan-Examen ohne Zurückstufung höher gruppiert werde.

  • tansamalaja


    Wieso wirst du zurückgestuft?


    Beispiel du bist jetzt in EG 5.4 oder 6.4 (weil du aus dem BAT übergeleitet wurdest) und wirst dann weil du heute schon NotSan bist zum 01.01.17 in EG 8.4 eingruppiert NICHT 8.0 bzw. 8.1


    Deine Erfahrungsstufe behältst du doch, nur die Laufzeit dieser Stufe fängt wieder von vorne an. Du würdest also erst nach 4 Jahren (oder 3, kenne gerade die genaue Laufzeit nicht) in EG 8.5 höhergestuft. Sprich du wärst eigentlich in 2018 schon in 6.5 aber musst aufgrund der neuen Eingruppierung bis 2021 warten.


    So verstehe ich jedenfalls das Ganze.


    Wie sehr ihr das liebes Forum?


    Vielleicht kann der User Quacksalber das noch besser erklären?!



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  • Nach §17 Absatz 4 TVÖD wirst Du bei einer Höhergruppierung eventuell eben doch zurückgestuft.


    Du wirst mindestens in Stufe 2 der neuen Gruppe gepackt und darfst nicht weniger verdienen wie bisher.


    Also wäre eine Änderung von z.B. 6.5 in 8.3. möglich, ohne die genauen Entgeldhöhen zu kenne, kann man das aber nicht sagen.


    Die von Harris gedachten 800-900 € sinds damit aber schon mal nicht.

  • Machen wir ein konkretes Beispiel daraus:


    Beispiel 1: Bisher RA in EG 6 Stufe 5 - NotSan wird im Herbst 2016 gemacht, zum Inkrafttreten der neuen EGO also schon NotSan
    Beispiel 2: Bisher RA in EG 6 Stufe 5 - NotSan wird erst im Sommer 2017 gemacht, also nach Inkrafttreten der neuen EGO


    Was mich alarmiert hat, war folgender Satz in einem anderen Forum:
    "Von der stufengleichen Höhergruppierung profitiert, wer nachdem 28.2.2017
    neue höherwertige Aufgaben übertragen bekommt die zu einer höheren
    Entgeltgruppe führen."


    Würde ja heißen Beispiel 2 wird stufengleich höher gruppiert, Beispiel 1 wird höher gruppiert, verliert aber Stufen gemäß den Bestimmungen.

  • Ich muss mich bei Gelegenheit da noch einmal einlesen. Ich hatte das tatsächlich so in Erinnerung, weil es mir auch von Verdi-Seite so erklärt wurde (oder ich es so falsch verstanden habe), dass der Stufenerhalt möglich ist. Denn das wäre dann tatsächlich der seit langer Zeit überfällige mässige Geldsegen.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Wir sind im Bereich des ÖD, da ist Sinnhaftigkeit keine zwingende Voraussetzung für etwas... :acute:


    Mir geht es nicht um mich, sondern vor allem um das Grundsätzliche, weil es ja sehr viele Kollegen betreffen könnte und man hier dann frühzeitig gegensteuern und Aufmerksamkeit erregen müsste.

  • Ich werde das auch mal bei der nächsten Gelegenheit bei der VERDI ansprechen. Mit einer konkreten Aussage müsst ihr euch aber leider bis 20.5 gedulden.


    By the way. Meine Informationen sind auf dem gleichem Stand wie die von Harris. Ich meine mal im TVÖD oder bei http://www.öffentlicher-dienst.info gelesen zu haben das man zwar wieder 8.1 anfängt aber der Arbeitgeber eine Art Ausgleichszahlung zahlt und somit keine realen Lohnverluste einteten. Für mich kommt diese Regelung mit der Regelung 6.3 = 8.3 gleich. Wo das Geld nun herkommt, ob aus 2 Töpfen oder einem ist mir egal. Hauptsache ich verschlechtere mich nicht.


    Aber wie gesagt ich höre mal bei der VERDI nach.


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  • Das "alte" Recht (TVÖD §17 Absatz 4) sieht vor, dass man bei einer Höherguppierung in der neuen Entgeltgruppe in die Stufe eingruppiert wird, in der man mindestens gleich viel verdient wie bisher (mindestens aber Stufe 2). Wenn der Unterschied zwischen neuen und alten Entgelt weniger als 56,28€ (E1-8) bzw. 90,06€ (E9-15) beträgt, wird dieser Garantiebetrag anstatt des entstandenen Unterschiedsbetrag bezahlt. Dieser Garantiebetrag wird dann bis zum erreichen der nächsten Stufe gezahlt.


    Beispiel anhand der Entgelttabelle Stand 01.03.2015:


    Bisher E8 Stufe 5 = Entgelt 3.022,81€ => nächstkleinste Stufe in der E9 mit darüberliegenden Entgelt ist Stufe 4 mit 3.383,71€ => Mindestbetrag von 90,06€ erreicht!


    Bisher E8 Stufe 3 = Entgelt 2.798,30€ => nächstkleinste Stufe in der E9 mit darüberliegenden Entgelt ist Stufe 2 mit 2.857,36€ => Mindestbetrag von 90,06€ nicht erreicht! => Der Unterschiedsbetrag von 59,06€ wird um 31€ aufgestockt damit der Garantiebetrag von 90,06€ erreicht wird. Der Garantiebetrag wird dann für die Laufzeit der Stufe gezahlt und läuft dann mit Erreichen der nächste Stufe aus.

  • Ich muss mal ganz doof fragen:


    Gab es in den vorherigen Tarifverhandlungen auch einen Anhang, wo drin stand, dass Rettungsassistenten in die EG 6 gehören - Oder ist das neu? In meinem Umkreis, mich selbst als Betroffener eingeschlossen, ist es üblich, dass Rettungsassistenten in die EG 5 eingruppiert werden.

  • Ich muss mal ganz doof fragen:


    Gab es in den vorherigen Tarifverhandlungen auch einen Anhang, wo drin stand, dass Rettungsassistenten in die EG 6 gehören - Oder ist das neu? In meinem Umkreis, mich selbst als Betroffener eingeschlossen, ist es üblich, dass Rettungsassistenten in die EG 5 eingruppiert werden.


    Nein, da es bisher keine Entgeltordnung gab. Auch Rettungssanitäter wurden bisher ja nicht in EG4 + Stellenzulage eingruppiert.

  • Zitat

    Nein, da es bisher keine Entgeltordnung gab. Auch Rettungssanitäter wurden bisher ja nicht in EG4 + Stellenzulage eingruppiert.


    Die wurden hier in NRW gerne in EG 3 bisher eingruppiert ...

  • Zu Zeiten des BAT wurden die RettAss bei Überleitung ins TVöD in Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Danach hatten die Kollegen die Arschkarte.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.