Mannheim: Neues Kinder-Notarztfahrzeug präsentiert

  • Wieso sollte es verboten sein, ein Fahrzeug außer der Reihe in den Dienst zu nehmen? Das machen zig HiOrgs und FFs jedes Jahr, wenn der örtliche Autohändler irgendwas gespendet hat.


    Nicht so ganz verstehe ich (wenn es stimmen sollte), warum es keinen DME und Funk für das Fahrzeug gibt...


    Das Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg benennt Organisationen, die den Rettungsdienst durchführen. Da sind weder die Uniklinik Mannheim noch die Uniklinik Freiburg genannt. Es handelt sich also zumindest nicht um "Fahrzeuge des Rettungsdienste". Das wiederum wirft die Frage nach der formalen Legitimation der Sonderrechte auf.

  • Ist das denn überhaupt relevant? Es ist ja eben ein Fahrzeug außerhalb des Regelrettungsdienstes, auf das die Bestimmungen des RettG nicht zutreffen oder?


    Bei unserer Uniklinik werden die Neonatologen zum Beispiel mit einem MTW der WF transportiert, eben auch außerhalb des RettG und auf eigene Rechnung der Klinik (meines Wissens).

  • Ist das denn überhaupt relevant? Es ist ja eben ein Fahrzeug außerhalb des Regelrettungsdienstes, auf das die Bestimmungen des RettG nicht zutreffen oder?


    Bei unserer Uniklinik werden die Neonatologen zum Beispiel mit einem MTW der WF transportiert, eben auch außerhalb des RettG und auf eigene Rechnung der Klinik (meines Wissens).


    Relevant wofür?

  • Zitat


    Nein. Und es ist auch kein "Fahrzeug des Rettungsdienstes", sondern ein Fahrzeug der Uniklinik. Daraus ergibt sich dann vielleicht die interessante Frage, wie man formal (!) die Nutzung von Sonderrechten rechtfertigt. Ähnliches habe ich mich neulich gefragt, als die Uniklinik Freiburg einen eigenen ITW in Dienst gestellt hat.


    Zitat

    Für die Nutzung von Sonder-/Wegerecht, um die es doch gerade geht?! Oder hab ich was falsch verstanden?


    Man muss Sonder- und Wegerecht getrennt sehen.


    Wegerecht ist nicht zwingend an Sonderrecht gebunden - sondern an Blaulicht und Martinshorn

    Zitat

    „(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
    Es ordnet an:
    ‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen‘.“


    – Auszug aus § 38 StVO


    Es kann auch die Erlaubnis zur Führung von Blaulicht und Martinshorn als Ausnahme erteilt werden (eben halt nicht nur für BOS und Feldjäger, sondern auch für andere). Diese Fahrzeuge haben dann zwar Wegerecht (Freie bahn muss hergestellt werden) jedoch kein Sonderrecht. Bekanntes Beispiel sind hier ja die "Notfallmanager" der deutschen Bahn, die ja auch nicht in die Liste der Sonderberechtigten fallen, jedoch die "Blaulichterlaubnis" und damit Wegerecht haben.


    So ist uns das mal bei der Feuerwehr von einem Polizisten im Rahmen der "Blaulichtbelehrung" erklärt worden.

  • Es kann auch die Erlaubnis zur Führung von Blaulicht und Martinshorn als Ausnahme erteilt werden (eben halt nicht nur für BOS und Feldjäger, sondern auch für andere). Diese Fahrzeuge haben dann zwar Wegerecht (Freie bahn muss hergestellt werden) jedoch kein Sonderrecht. Bekanntes Beispiel sind hier ja die "Notfallmanager" der deutschen Bahn, die ja auch nicht in die Liste der Sonderberechtigten fallen, jedoch die "Blaulichterlaubnis" und damit Wegerecht haben.


    Hmm, und wie soll das Wegerecht ohne Sonderrecht funktionieren? Der PKW vor mir an der roten Ampel muss mir freie Fahrt gewähren, aber wenn ich über die rote Ampel ohne Sonderrechte fahre, begehe ich einen Rotlicht-Verstoß...?

  • Hmm, und wie soll das Wegerecht ohne Sonderrecht funktionieren? Der PKW vor mir an der roten Ampel muss mir freie Fahrt gewähren, aber wenn ich über die rote Ampel ohne Sonderrechte fahre, begehe ich einen Rotlicht-Verstoß...?


    Das ist korrekt. Früher war das bei der US-amerikanischen Military Police auch regelhaft zu sehen, dass die dann vor der roten Ampel standen.

  • Zitat

    Gilt dann nicht eine Art rechtfertigender Notstand oder Rechtsgüterabwägung oder wie immer man das in der StVO nennt?


    Ich bin mir recht sicher, dass wir die Diskussion vor ein paar Jahren schon einmal hier im Bezug auf die DB hatten und unter anderem die Überlegung fiel, ob bspw. das Überfahren von Rotlicht unter den rechtfertigenden Notstand nach OWiG Paragraph 16 falle.

  • Regelhaft bei jeder Anwendung der Anlage?



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  • Interessante Frage.
    Ich vermute ja, zumindest wenn die Anlage im Sinne des §38 Absatz 1 StVO eingesetzt wird. Hier setzt der Gesetzgeber ja eine gewisse Dringlichkeit ("höchste Eile geboten") voraus.
    Hieraus ergibt sich meiner Meinung nach die Voraussetzung für den §16 OWiG (Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr). Bleibt noch zu überlegen, ob das geschützte Rechtsgut und die ihm drohenden Gefahren die des beeinträchtigten Rechtsgut überwiegen.
    Insofern man von einer angepassten Fahrweise ausgeht, dürfte dies der Fall sein.


    Soweit meine laienhafte Einschätzung.