NA zu Geldstrafe verurteilt/fahrlässige Tötung

  • Moin,
    Notarzt nach (vermeintlicher) Fehlintubation und Tod des Motorradfahrers verurteilt. klick**
    Theoretisch gabs zu der Zeit schon Standartisierte RTW-Ausstattung in der Stadt, es wurde gestritten, ob gerade ein Ersatz-Gerät / RTW usw im Einsatz waren. Die Erinnerung ist bei allen Beteiligten sehr dünn, es wird natürlich wild sperkuliert und alle Szenarien hört man in der Raucherecke...
    (Das meine ich völlig ohne Wertung)
    Grüße

    Wenn man tot ist, ist das für einen selbst nicht schlimm, weil man ja tot ist. Schlimm ist es aber für die anderen...
    Genau so ist es übrigens wenn man doof ist...

  • Zitat aus dem Artikel:

    Zitat

    Nach Angaben eines Gutachters hätte der Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt, wäre die Messung vorgenommen und die Fehllage korrigiert worden.


    Aus dem Artikel ist des weiteren folgendes zu entnehmen:

    Zitat

    Der Bauunternehmer (48) erlitt schwerste Verletzungen, ein Unterschenkel wurde abgetrennt. Der Mann war nicht mehr ansprechbar, sein Kopf voller Blut.


    Interessant die Frage:
    War der Mund auch "voller Blut"?


    Denn nochmal auf diesen Satz zurückkommend:


    Zitat

    Nach Angaben eines Gutachters hätte der Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt, wäre die Messung vorgenommen und die Fehllage korrigiert worden.


    Eine Intubation unter schwierigen Bedingungen gelingt nicht dadurch, dass ich die Tubusfehllage erkenne. Ich erkenne "nur" die Notwendigkeit der Korrektur, ob mir dann eine Beatmung in irgendeiner Form gelingt steht auf einem anderen Blatt, auch ob sie ohne schwere Aspirationspneumonie (Letatlität der "normalen" Pneumonie ca. 10%) gelingt, steht auf einem anderen Blatt.
    Die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit sehe ich nicht wirklich gegeben.


    Anders ausgedrückt:
    Man kann einen Gefäßchirurgen beim rupturierten Aortenaneurysma auch mit dem Vorwurf verurteilen:
    Wenn er die Prothese eingebaut hätte, hätte der Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt.


    Bitte nicht falsch verstehen. Aber gerade diese "mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" ist doch der Dreh- und Angelpunkt im Strafrecht und die erscheint mir aus der Ferne nicht gegeben.

  • Theoretisch gabs zu der Zeit schon Standartisierte RTW-Ausstattung in der Stadt, es wurde gestritten, ob gerade ein Ersatz-Gerät / RTW usw im Einsatz waren.


    Kann man nicht an Hand gespeicherter Daten das Gerät dem Einsatz zuordnen?
    Beim Corpuls C3 muss regelmäßig die Speicherkarte geleert werden und viele Wachen speichern diese Daten.

  • Das ist so nicht richtig, Fakl.


    Man macht ja wohl keinen Vorwurf daraus , dass die Intubation nicht gelungen ist(das kann ja bei schwierigem Situs-du hast es angedeutet- ja durchaus passieren), sondern dass die Fehllage aufgrund des Unterlassens der Kapnometrie nicht erkannt wurde.
    Damit wurde die Maßnahme nicht nach "bester Kunst" durchgeführt und daraus ist dann ein (zusätzlicher) Schaden für den Patienten eingetreten. Das ist ein Kausalkette, die man durchaus knüpfen kann.


    Oder um in Deinem Beispiel zu bleiben: der Gefäßchirurg wird dann verurteilt, wenn er die Gefäßprothese falsch einbaut und nicht weil die Aorta geplatzt ist.


    Nicht falsch verstehen: ich weiß durchaus, wie schwierig die Atemwegssicherung präklinisch sein kann. Und dass das nicht immer alles klappt, ist völlig klar. Das mir sowas mal passiert, ist auch durchaus eine Horrorvorstellung für mich.
    Aus der Entfernung sagt man auch leicht schlaue Spüche, wir waren ja nicht dabei. Wenn man dokumentiert aber Möglichkeiten, die (offenbar) vorhanden waren, nicht nutzt, muss man sich Vorwürfe gefallen lassen. Und das ist auch in Ordnung so.

  • Dorsk
    hätte mann vielleicht..., vielleicht hat man..., wollte mann vielleicht..., oder nicht mehr nachvollziehbar...usw ;-)
    Also versucht hat man das wohl, aber wie gesagt, der Rest ist Spekulation, man hört alle Varianten.

    Wenn man tot ist, ist das für einen selbst nicht schlimm, weil man ja tot ist. Schlimm ist es aber für die anderen...
    Genau so ist es übrigens wenn man doof ist...

  • Man macht ja wohl keinen Vorwurf daraus , dass die Intubation nicht gelungen ist(das kann ja bei schwierigem Situs-du hast es angedeutet- ja durchaus passieren), sondern dass die Fehllage aufgrund des Unterlassens der Kapnometrie nicht erkannt wurde.
    Damit wurde die Maßnahme nicht nach "bester Kunst" durchgeführt und daraus ist dann ein (zusätzlicher) Schaden für den Patienten eingetreten. Das ist ein Kausalkette, die man durchaus knüpfen kann.



    Es geht aber nicht um die vermeintliche Kausalkette, sondern um die strafrechtliche Wertung und da dachte ich bisher (bitte um Aufklärung) gilt folgendes:


    https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1987-07-08/2-StR-269_87
    BGH, 08.07.1987 - 2 StR 269/87

    Zitat

    Einem Arzt, der eine gebotene Behandlung pflichtwidrig nicht veranlaßt, ist der Tod des Patienten nur anzulasten, wenn der Patient bei pflichtgemäßem Handeln den Todeszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte.

  • Mir fällt es auch rein hypothetisch schwer im Falle eines Polytraumas eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zu konstruieren.



    Oder anders ausgedrückt:


    Gibt es bei der präklinischen Notfallintubation, wenn sie aufgrund einer hohen Erkrankungsschwere indiziert ist, diese mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit?


    Oder nochmal anders ausgedrückt:


    Für ein Polytrauma verwendet man den ISS-Score. Der ist auch mit einer gewissen Mortalität assoziert:
    http://www.omicsonline.org/JBM…2155-6180-2-109-g001b.gif


    Ein abgerissene Extremität gibt (alleine) als Polytrauma bereits einen ISS von 25. Da ist man dann bei einer zu erwartenden Mortalität von 15-25 %.


    Das beißt sich für mein statistisches Verständnis mit dem Begriff der an Sicherheit grenzend Wahrscheinlichkeit, überdies ist ein hypoxischer Hirnschaden nicht tödlich, sondern er führt zu einer schweren Behinderung.


    Der Tod tritt in diesen Fällen in aller Regel durch eine Einstellung der intensivmedizinischen Therapie ein.

  • Nach der Logik könnte ich beim nächsten Polytrauma oder der nächsten Reanimation den Tubus ja blind reinstecken oder den Polizisten vor dem RTW mal fragen ob er will-wenns sowieso egal ist ob der Tubus sitzt oder nicht, weil der Patient ohnehin so schwer verletzt oder krank ist , dass er nach Score X ja eigentlich sterben muss?(??11?!)


    Wenn ich mich zu einer Maßnahme entschließe, muss ich dafür sorgen, dass sie bestmöglich und "lege artis " durchgeführt wird. Erfolgt
    dies nicht, ist das schlecht. Muss ich denn dann , wenn ich vom Staatsanwalt gefragt werde, nicht beweisen, dass mein Patient nicht auch trotz dieser Unterlassung zu gleichen Zeitpunkt gestorben wäre?


    Einen Patienten vollständig von der O2 Versorgung abzuschneiden kann, unabhängig vom Verletzungs- oder Erkrankungsmuster, durchaus reichen, um diesen früher zu einem Fall nicht für den Schockraum sondern für den Gerichtsmediziner bzw den Staatsanwalt zu machen. Sauerstoffmangel macht ja nicht nur einen hypoxischen Hirnschaden.


    Allerdings muss man wie Jörg schon angedeutet hat dazu sicher die gesamte Akte lesen und nicht nur den Presseartikel. Der Patient war fraglos schwer verletzt, klar. Ich denke die Umstände sind hier gutachterlich sicher gewürdigt worden...

  • Geht es eigentlich auch etwas weniger emotional und sachlicher?


    1.) Der Patient verstarb laut Artikel einige Tage nach dem Ereignis. Das widerlegt deine geäußerte These.
    2.) Statistik ist integraler Bestandteil von wissenschaftlicher Sachlichkeit und die erwarte ich eigentlich von einem (akademischen) sachverständigem Gutachter.


    Die richterliche Formulierung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ist keine Folge von Emotionen, sondern Folge berechnender Sachlichkeit.
    Hierauf zielen meine Ausführungen ab...

  • Ich bin in dieser Angelegenheit weder emotional noch unsachlich. Einzig mein Vergleich war (absichtlich) überspitzt. Fehlt dir das Ironieschild oder ein lustiges Lachgesicht?
    Mein Standpunkt ist hoffentlich klar, deiner auch. Also :bye2:


    Abschließend beantwortbar ist der Sachverhalt aufgrund des Zeitungsartikels sowieso nicht.

  • Abschließend beantwortbar ist der Sachverhalt aufgrund des Zeitungsartikels sowieso nicht.


    Abschließend beurteilen kann ich den Sachverhalt nicht. Und das wollte ich auch an keiner Stelle.
    Mir stößt die Schlussfolgerung nur logisch auf.


    Und nochmal:
    Die Dinge, die dort geschrieben wurden, lassen erhebliche Zweifel an der These einer "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" auftreten.


    Das dieser Terminus strafrechtlich bedeutsam ist, zeigt auch die Verwendung durch den Gutachter.

  • Hat das Gericht einzig und alleine über die Folgen der Fehllage des Tubus entschieden oder wurde auch darüber geurteilt, ob der Tubus überhaupt indiziert gewesen ist ?
    Aus dem Zeitungsartikel geht das so nicht hervor (und die Infos über den Zustand des Patienten aus der Zeitung ignoriere ich hier zunächst gerne mal).

  • DocJojo: Danke!! Kann ich leider nicht anklicken, bin mobil unterwegs die nächsten Tage.


    @faki: ich verstehe was du meinst, glaube ich. Andersrum möchte ich nicht, dass der Rettungsdienst bei den schwerst Kranken und Verletzten einen Freifahrtschein bekommt, nur weil das Überleben in der Gruppe sowieso fraglich ist, egal ob und welche Maßnahme wir durchführen.


    Darum begrüße ich das Urteil, so weit man das anhand der Presse beurteilen kann.



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    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

  • "Das Amtsgericht hielt es beim Prozess vor einem Jahr für nicht nachweisbar, dass der Rettungswagen mit diesem Gerät ausgestattet war." Für mich ein entscheidender Satz im verlinkten Artikel. Warum das Gericht dann doch im Zweifel gegen den Angeklagten entschieden hat weiß ich nicht, vermutlich gibt es doch noch mehr Punkte die hier nicht veröffentlicht bzw. durch uns einzusehen sind.


    Die DIN 1789 bzw. 75079 ist ja auch nicht erst seit gestern in aktueller Fassung gültig, allerdings sei zu beachten das der Fall schon einige Jahre zurück liegt, jedoch kann man nie zu 100% garantieren das es keine Ausfälle und Störungen an Geräten gibt. Nur geht das Gericht im beschriebenen Fall davon aus das ein Funktionsfähiges Gerät am Einsatzort verfügbar war. Alls günstige Rückfallebene kann man z.B. das hier mitführen http://www.health-tec.de/index.php?s=8000&pro=706



    Edit: ok sorry sehe gerade das die Vorinstanz das nicht gesichert erwiesen sah und doch zugunsten des Angeklagten entschieden hat. Möglicherweise hat sich in der Beweislast dann doch noch etwas zum Nachteil des Arztes ergeben.


    Unter dem Strich bleibt aber festzuhalten das eine nicht genutzte, aber verfügbare CO2 Kontrolle eine falsche, wenn nicht gar vorsätzlich falsche Behandlung darstellt, nicht ohne Grund ist das vergessen der CO2 Messung in RD Prüfungen (RettAss/NotSan) ein alleiniger Durchfallpunkt.

  • Bitte nicht falsch verstehen. Aber gerade diese "mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" ist doch der Dreh- und Angelpunkt im Strafrecht


    So ist es.


    und die erscheint mir aus der Ferne nicht gegeben.


    Das lässt sich seriös nicht ohne genaue Einzelfallbeurteilung sagen.


    Die unerkannte Fehlintubation ist ein Behandlungsfehler, bei dem der sonst immer sehr problematische Kausalitätsnachweis einmal gelingen kann. Jedenfalls dann, wenn die Intubation nicht ausgesprochen schwierig war, liegt es oft nahe, dass bei Erkennen der Fehlintubation die Tubuslage hätte korrigiert oder ein anderes Mittel zur Sicherung des Atemwegs hätte Anwendung finden können. Wenn dann noch die Verletzung prinzipiell überlebbar ist ...


    Nicht übersehen dabei darf man, dass es nicht um die Frage geht, ob der Patient sonst "dauerhaft" überlebt hätte; es genügt, dass er sonst spürbar länger gelebt hätte. Das erleichtert hier den Nachweis der Kausalität.


    Grüße,
    -thh

  • Nicht übersehen dabei darf man, dass es nicht um die Frage geht, ob der Patient sonst "dauerhaft" überlebt hätte; es genügt, dass er sonst spürbar länger gelebt hätte.


    Aber was bedeutet spürbar länger gelebt, wenn sich der nachfolgend behandelnde Arzt (im Sinne des mutmaßlichen Patientenwillen) explizit gegen die Fortführung der Therapie eines potentiell überlebbaren Krankheitsbildes entscheidet?


    Nicht falsch verstehen, dass der hypoxische Hirnschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Fehlintubation erzeugt wurde, das verstehe ich. Das kann ich auch aus der Ferne nachvollziehen!
    Da sind wir im Bereich der Körperverletzung.
    Nur die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für den Tod wird doch bei einer Beendigung der durchaus medizinisch möglichen Intensivtherapie schwierig, da dieser Schritt eine andere Entscheidung darstellt und es durchaus Handlungsalternativen gibt.


    Oder geht man dann von der alternativlosen Konsequenz aus?

  • Aber was bedeutet spürbar länger gelebt, wenn sich der nachfolgend behandelnde Arzt (im Sinne des mutmaßlichen Patientenwillen) explizit gegen die Fortführung der Therapie eines potentiell überlebbaren Krankheitsbildes entscheidet?


    Grundsätzlich genügt es, dass der Geschädigte überhaupt länger gelebt hätte. (mindestens einen Tag, BGH, Urteil vom 20.05.1980, 1 StR 177/80; zumindest um Stunden, BGH, Urteil vom 10.08.1984, 1 StR 9/84; mindestens eine Stunde, BGH, Beschluss vom 25.11.1986, 1 StR 613/86; möglicherweise tödlich verletzter Radfahrer, der sodann durch einen Omnibus überrollt wurde, der seinen Schädel zertrümmerte, BGH, Urteil vom 26.04.1963, 4 StR 84/63).


    Es wird also in dieser Konstellation darauf ankommen, wann der Patient an der Fehlintubation verstorben ist und ob der bei einer - möglichen - Umintubation länger gelebt hätte. Ist das so, ist der Tatbestand erfüllt.


    Nicht falsch verstehen, dass der hypoxische Hirnschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Fehlintubation erzeugt wurde, das verstehe ich. Das kann ich auch aus der Ferne nachvollziehen!
    Da sind wir im Bereich der Körperverletzung.
    Nur die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für den Tod wird doch bei einer Beendigung der durchaus medizinisch möglichen Intensivtherapie schwierig, da dieser Schritt eine andere Entscheidung darstellt und es durchaus Handlungsalternativen gibt.


    Wenn der Patient die Fehlintubation an sich überlebt hat und/oder todesursächlich auch die Einstellung von Behandlungsmaßnahmen - im mutmaßlichen Willen des Patienten - war, stellen sich noch weitere Fragen zur Kausalität, ja. Ich würde aber die Todesursächlichkeit der Fehlintubation auch dann noch vorsichtig bejahen wollen, wenn (nur) diese zu einem vegetativen Zustand geführt hat und mögliche Behandlungsmaßnahmen unterblieben sind, weil der Patient sie unter diesen Umständen nicht gewollt hätte. Darüber kann man aber sicherlich streiten; als ich einmal Anlass dazu hatte, dem näher nachzugehen, habe ich Rechtsprechung dazu nicht gefunden. (Ich habe allerdings auch nicht allzu intensiv gesucht, weil sich eine Lösung auf der Ebene der tatsächlichen Feststellungen bot.)

  • Es wird also in dieser Konstellation darauf ankommen, wann der Patient an der Fehlintubation verstorben ist und ob der bei einer - möglichen - Umintubation länger gelebt hätte. Ist das so, ist der Tatbestand erfüllt.


    Richtig interessant wird es halt dann beim Polytrauma, mit schwerem Schädelhirntrauma, hier eine sinnvolle Kausalität darzulegen.



    Beim unteren Punkt freut es mich, dass du meinem Gedankengang folgst.
    :-)


    Noch eine andere Frage:
    Wie schaut es denn in so einem Fall nun für den Autofahrer aus?
    Fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung?
    Und nehmen wir den Fall an, dass ziemlich viel "schief" läuft aber man auf dem Weg den Behandlern keinen "greifbaren" Vorwurf machen kann.
    Würde so etwas auch berücksichtigt werden oder wird man sich auf das "Ergebnis" konzentrieren und dem Autofahrer die fahrlässige Tötung vorwerfen?

  • In Ö wäre es eine fahrlässig Tötung. Eine fahrlässige KV nur dann, wenn die Handlung des Arztes so krass daneben war das es eine "Durchbrechung des Risikozusammenhanges" darstellt (Zwischen dem ersten Rechtsverstoß und dem am Ende verwirklichten "Erfolg" muss ein spezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen).