Aktueller Stand der Novellierung | Notfallsanitätergesetz

  • Neues aus Schleswig-Holstein:


    Zitat

    Schleswig-Holstein hat beschlossen, Ergänzungsprüfungen zum Notfallsanitäter einstweilen auszusetzen. „Wir alle haben die Erfahrung gemacht, dass das Notfallsanitätergesetz derzeit mehr Fragen aufwirft als Gesetz und Begründung Antworten dazu liefern“, heißt es in einem Schreiben des zuständigen Landesamtes für soziale Dienste in Kiel an alle Rettungsdienstschulen im Land.


    Quelle: skverlag

    Alle sagten: "Das geht nicht!". Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach gemacht.

  • ... und ich hab vorhin aufgeschnappt, dass wir jetzt auch den ersten Notfallsanitäter in den eigenen Reihen verzeichnen können. :-)

    They say God doesn't close one door without opening another.

    Please, God, open that door. :oncoming_fist_light_skin_tone:

  • Kurze Info aus S-H: bereits angemeldete und genehmigte Prüfungen finden allerdings anscheinend weiterhin statt.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Hab nicht mit ihm sprechen können, seh den Kollegen auch nur selten, sorry.

    They say God doesn't close one door without opening another.

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  • Neues aus Schleswig-Holstein:



    Quelle: skverlag


    Da darf man ja gespannt sein, welche Konsequenzen das Land Schleswig-Holstein für bereits durchgeführte Prüfungen zieht. Es kann ja nur entweder so sein, dass diese unter Verstoß gegen rechtliche Rahmenbedingungen stattgefunden haben oder dass die Prüfungsbehörden entgegen der neuen Verlautbarung nicht an der Duerchführung von Prüfungen gehindert sind, denkt man sich...

  • Genau diese Denke steckte bei mir vor ein paar Wochen hinter der (offenbar falschen) Vermutung, dass man nicht "einfach so" ne Ergänzungsprüfung machen könnte.

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  • Da darf man ja gespannt sein, welche Konsequenzen das Land Schleswig-Holstein für bereits durchgeführte Prüfungen zieht. Es kann ja nur entweder so sein, dass diese unter Verstoß gegen rechtliche Rahmenbedingungen stattgefunden haben oder dass die Prüfungsbehörden entgegen der neuen Verlautbarung nicht an der Duerchführung von Prüfungen gehindert sind, denkt man sich...


    Die Konsequenzen werden vermutlich gering sein, da die angemeldeten Prüfungen noch durchgeführt werden. In dem Fall, der mir bekannt ist, betrifft das eine Prüfung Anfang Mai. Ich glaube nicht, dass es juristisch einwandfrei ist, noch Prüfungen durchzuführen, wenn man jetzt bereits Konsequenzen wegen einer fraglichen Rechtsbasis erwägen muss. Von daher glaube ich nicht, dass die Prüfungen für ungültig werden.

    Land zwischen den Meeren,
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  • Absolut unverständlich für mich als Laie, mir ist zwar klar das die Landesschulbehörde die Aufsicht in ihrem Bundesland über die Schulen hat. Da es sich bei dem Ausbildungsgesetz aber um ein Bundesgesetz handelt wundere ich mich das ich nur in dem Bundesland die Prüfung ablegen darf in dem ich Wohnen. Zum mal wir ja so was tolles wie freie Wohnsitz-, Arbeits-, Tätigkeitswahl sogar EU weit genießen.
    Wäre diese 7 Jahre Befristung nicht, von der man getrost schon einmal dieses Jahr in die Tonne werfen kann, würde ich das gar nicht so tragisch sehen...

  • Harun, da möchte ich dir beipflichten. Letztlich ist es ein drastischer Eingriff in die freie Wahl der Ausbildungsstätte, allerdings geht er (zumindest teilweise) aus dem NotSanG hervor. Bei der Ergänzungsprüfung ohne vorherigen Lehrgang ist die Rede davon, dass die prüfende Einrichtung von der Behörde benannt wird, sprich dass du nicht frei wählen kannst. Daraus kann man sich das herleiten, wenn man denn genug will. Ich hoffe auch darauf, dass sich die Besprechung der Länder gegen diesen Zwang aussprechen wird. Im Übrigen betrifft es nach dem Gesetz aber nur die Ergänzungsprüfung. Für Rettungsassistenten, die das vollständige Staatsexamen ablegen wollen, fehlt eine derartige Formulierung. Genau genommen sieht das Gesetz für diesen Fall sowieso so gut wie keine Regelung vor...


    Ich frage mich allerdings wirklich, ob es juristisch möglich ist, einzelnen Absolventen nun ihren Notsan wieder abzuerkennen. Dabei flitzen mir unterschiedliche Szenarien durch den Kopf:


    1. Es gab Unregelmäßigkeiten in der Prüfung, der Ablauf wich deutlich von der APVo ab (ich weiß nicht, ob das irgendwo wirklich so war!), die Behörde hat die Prüfung aber so genehmigt und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (wird es wieder so heißen?) erteilt.
    2. Ein Absolvent kam aus einem anderen Bundesland und dessen zuständige Behörde hatte der Prüfung nicht im voraus an dieser Institution in einem fremden Bundesland zugestimmt. Er hat nun aber die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung von der dort zuständigen Behörde erhalten.
    3. Ein Absolvent kam aus einem anderen Staat und hat somit scheinbar keine für ihn zuständige Behörde. Er hat es in einer Einrichtung seiner Wahl absolviert und von der dort zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bekommen.


    Wäre es in einem dieser Fälle wirklich denkbar, dass die Erlaubnis widerrufen bzw. für ungültig erklärt wird? Mit welcher juristischen Argumentation? Wäre die Behörde, die die Erlaubnis ursprünglich erteilt hat, Schadensersatzpflichtig?


    Viele Grüße,
    Johannes

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
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  • http://www.skverlag.de/rettung…otfallsanitaeter-aus.html


    Interessanter Artikel. Laut NotSanG & APrV legt die "zuständige Behörde" den Prüfungsort fest, sofern kein Ergänzunglehrgang absolviert wird (wobei freiwllig absolvierte Kurzlehrgänge zur Prüfungsvorbereitung hier wohl ausdrücklich nicht gemeint sind, sondern nur die Ergänzungslhergänge über 480/960h). Ergo: Grundsätzlich ist man schon heute nicht an einen Ort gebunden, man muss den Wechsel des Prüfungsortes bzw. der zuständigen Behörde nur bei seiner "eigenen" zuständigen Behörde beantragen. Worüber soll also am 04. April beraten werden? Ob man sich an einem beliebigen Ort prüfen lassen kann, ohne vorher einen entsprechenden Antrag auf Wechsel der zuständigen Behörde zu stellen? Das wäre ein klarer Verstoß gegen den (sicherlich in Teilen mehr als überflüssigen) §4 der APrV.


    Unabhängig davon: Aus eigener Erfahrung kann ich guten Gewissens behaupten, dass die "zuständigen Behörden" zumindest in RLP scheinbar vollkommen ahnungslos sind. Anfragen jeglicher Art zum NotSanG werden von augenscheinlich hochgradig genervten Mitarbeitern de facto mit einer Bitte um mehrwöchige Bedenkzeit beantwortet...und im Innenministerium sieht es nicht viel besser aus...


    Dieses handwerklich unglaublich schlecht gemachte Gesetz und die zugehörige APrV werden uns noch viel Freude bereiten...so wie es jetzt mit den Prüfungen startet, wird es mit den Kompetenzen weitergehen...Ihr werdet Euch noch an diese Worte erinnern...!

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)

  • So, heute hat sich nun das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (=zuständige Behörde) bei mir gemeldet. Zitat: "Derzeit wird auf Bundesebene diskutiert, wie mit der Regelung aus §4 (4) Satz 2 der NotSan-APrV zu verfahren ist. Deshalb kann derzeit keine Aussage über das geplante Verfahren in Rheinland-Pfalz getroffen werden".
    Konkret spricht man also (in letzter Konsequenz) wohl wirklich darüber, in wie weit die freiwilligen Kurzlehrgänge zur Prüfungsvorbereitung als "weitere Ausbildung" im Sinne der Verordnung zu verstehen sind. Wenn man Sie als "weitere Ausbildung" wertet, würde gemäß §4 letztlich jeder Prüfling an jeder Schule bundesweit seine Prüfung ablegen können, ohne vorher einen Wechsel des Prüfungsortes bei der "zuständigen Behörde" zu beantragen. Das müssten dann (wenn überhaupt) nur noch diejenigen tun, welche auf jegliche Form der Prüfungsvorbereitung verzichten.
    Ich bin da etwas zwiegespalten: Auf der einen Seite ist das wohl nicht das, was der Urheber der Verordnung im Auge hatte. Auf der anderen Seite würde eine strenge Auslegung der Regelung in §4 (4) Satz 2 wohl zu einem bürokratischen Inferno führen, weil zumindest bei uns in der Region grob geschätzt 3/4 der Prüflinge einen Antrag auf Wechsel des Prüfungsortes stellen würden...weil in RLP bis auf weiteres gar keine Ergänzungsprüfungen angeboten werden...

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)

  • Aktuelle Meldung zum Stand in Schleswig-Holstein:


    Das Landesamt hat aufgrund einer beantragten einstweiligen Verfügung gegen die Aussetzung der Prüfungen auch alle bereits genehmigten Prüfungen bis zur Klärung durch das Oberlandesgericht ausgesetzt.

    Land zwischen den Meeren,
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  • Der erste NotSan ist jetzt auch der erste "nicht-mehr-NotSan"?



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    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

  • Nein, aber gegenwärtig laufende und beginnende Lehrgänge wurden abgebrochen, da nicht geprüft werden darf. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wurde bisher nicht angetastet.

    Land zwischen den Meeren,
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  • Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.