Aktueller Stand der Novellierung | Notfallsanitätergesetz

  • Jupp. Hab ich bis jetzt auch so rausgelesen.


    Neu ist noch, dass die entsprechende Behörde dich einer Schule zuweist beim Ergänzungslehrgang.


    Aber so oder so...ich find´s bis hierhin wirklich gut gelungen.

  • Neu ist noch, dass die entsprechende Behörde dich einer Schule zuweist beim Ergänzungslehrgang.


    Das kann ich aus dem Text nicht herauslesen. Wenn ich den Ergänzungslehrgang absolviert habe, lege ich auch die Prüfung dort ab.
    Habe ich jedoch vor, die Ergänzungsprüfung direkt zu absolvieren (im Falle von >5 Jahren Tätigkeit als RA), kann mich die Schulbehörde einer bestimmten Schule für die Prüfung zuweisen weist mich die Schulbehörde einer bestimmten Schule für die Prüfung zu.


    Zitat

    § 4
    Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung
    [...]
    (4) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes findet an der Schule statt, an der der Prüfling an der weiteren Ausbildung teilgenommen hat. Hat der Prüfling an keiner weiteren Ausbildung teilgenommen, bestimmt die zuständige Behörde die Schule, an der er die staatliche Ergänzungsprüfung ablegt.[...]

    Einmal editiert, zuletzt von Dennis B. ()

  • also ich lese da kein "kann" heraus


    Das war in der Tat falsch von mir formuliert.
    Ich bezog mich allerdings sowieso darauf, dass die Zuweisung sich nur auf die Ergänzungsprüfung ohne vorherigen Lehrgang bezieht und nicht auf den Lehrgang an sich - so habe ich nämlich Monschis Beitrag verstanden.

  • So, nach längerer Abstinenz hier mal ein kurzer Text zur Klarstellung, weil mir gerade aufgefallen ist, dass hier unter anderem auch missverständliche Informationen gepostet werden.
    Zum Beispiel hier:


    Zitat

    Solltest du anstreben, zuerst den Rettungsassistentenlehrgang zu absolvieren, musst du, um die Bezeichnung Notfallsanitäter tragen zu dürfen einen 960-stündigen Ergänzungslehrgang (<3 Jahre Berufserfahrung) absolvieren. Dieser besteht dem Entwurf (!) zufolge aus einem 360-stündigen Rettungswachenpraktikum, 120-stündigen Klinikpraktikum (Notaufnahme, Anästhesie, Psychiatrie) sowie insgesamt 480 Stunden Theorie.
    Eine verkürzte Ausbildung GuKP->NotSan ist bisher nicht vorgesehen.


    Damit das klar ist:


    Wer jetzt noch die Ausbildung zum RA beginnt, fällt nach aktueller Gesetzeslage NICHT mehr unter die Übergangsvorschrift, da er nicht in der Lage sein wird, bis zum Stichtag 01.01.2014 die Erlaubnis zum führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" zu erlangen.
    Nur wer am 01.01.14 bereits seine Urkunde in Händen hält kann an dem Ergänzungslehrgang teilnehmen.
    Die Übergangsregelung betrifft nur Menschen, die am 01.01. RettAss sind.

  • Vossi, auch wer bei Inkrafttreten des NotSanG die Rettungsassistentenausbildung noch nicht abgeschlossen hat, kann am Ergänzungslehrgang teilnehmen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NotSanG). Alles andere wäre auch seltsam. Warum hätte man dann die Weiterführung der Ausbildung zum Rettungsassistenten statuieren sollen?

  • Nur wer am 01.01.14 bereits seine Urkunde in Händen hält kann an dem Ergänzungslehrgang teilnehmen.
    Die Übergangsregelung betrifft nur Menschen, die am 01.01. RettAss sind.

    Sicher? Warum kann dann die Ausbildung zum RA noch bis Ende Dez 2014 begonnen werden, wenn diese, um NFS zu werden, sowieso die 3-jährige Ausbildung absolvieren müssen? ?-(

    "Hab Geduld in allen Dingen, vor allem aber mit Dir selbst" Franz von Sales

  • Dann lese ich das anders...



    Ich interpretiere den Paragraphen so, dass egal wie lange und wieviel Berufserfahrung am Stichtag vorliegt, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gegeben sein sollte, oder?


    Ich finde es auch seltsam und irgendwie auch bestimmt nicht rechtsmittelsicher, wie das formuliert ist, aber ich würde deas so lesen, dass man RA sein muss am 01.01. ...

  • ich versteh grade gar nix mehr...


    mein Jahrgang steckt ja am 1.1.14 noch mitten im Anerkennungsjahr, wir haben also noch keine Urkunde als RA. Heißt das jetzt alles was ich bisher in die RA-Ausbildung reingesteckt hab war fürn Ar... äh Popo, weil ich sowieso für den Notfallsanitäter nochmal bei Null anfangen muss? Ganz toll...

  • erat mal den 1.1.14 abwarten und dann mal schauen, was anderes bleibt ja im Moment garnicht über. Einfach das Praktikum schmeissen ist ja auch Gurke und somit alternativlos. Ich finde diese ganze Fristenregelung auch ziemlich für den Arsch, also die 7 Jahres Frist und das keine Anerkenungszeiten mehr nach dem 1.1.14 gesammelt werden können. Ich meine der RettAss wird nach 2014 eh nicht mehr ausgebildet, somit entsorgt er sich ja selbst und die Gefahr der heute üblichen RetSan -> RettAss Verkürzung ist so garnicht mehr gegeben. Wenn die Schulen pfiffig sind werden die euch eh was deutlich verkürztes an Ausbildung versuchen zu verkaufen und dann geht es direkt in das vollständige Examen.

  • Soweit ich gehört habe will eine Gruppe von Kollegen aus einem bestimmten Bundesland Klage beim Bundesverfassungsgericht unter anderem wegen des Verstoßes gegen Art. 3 (1) GG (Gleichheit vor dem Gesetz), mit dem Verweis auf Anerkennung von anderen Berufen, bei einem Übergang von zwei auf dreijährige Ausbildung, einreichen. Dazu muss allerdings das Gesetz erst in Kraft treten. :rolleyes2:


    Eventuell ist hier jemand im Forum der näheres weis?

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • (...) unter anderem wegen des Verstoßes gegen Art. 3 (1) GG (Gleichheit vor dem Gesetz), mit dem Verweis auf Anerkennung von anderen Berufen, bei einem Übergang von zwei auf dreijährige Ausbildung, einreichen.


    Ich hätte hier nur die Umstellung des Berufes der MTA im Kopf, so etwa 1995. Damals hat man die Ausbildung von 2 auf 3 Jahre verlängert. Allerdings blieb hier die Berufsbezeichnung eben "MTA".


    Mit dem Notfallsanitäter wird aber ein neuer Beruf geschaffen, ein anderer verschwindet aus dem System.

  • Eine Klage vor dem BVG wäre wohl eher sinnvoll bezüglich der fehlenden Berufsordnung, welche die Maßnahmen/Kompetenzen in Deutschland vereinheitlicht...


    gemäß Artikel 2 und 3 des GG. und dem Sozialstaatsprinzip hat der Patient an für sich ein Anspruch auf die gleiche medizinische Grundversorgung in der ganzen BRD.


    Aber es bleibt ja noch weiterhin zu hoffen, dass das BMG ein Gremium erstellt, welches eine Berufsordnung oder Ähnliches mit einer Auflistung einzelner Maßnahmen hervorbringt. (gemäß dem "DBRD Positionspapier zur Ausgestaltung der Kompetenzen")