Aktueller Stand der Novellierung | Notfallsanitätergesetz

  • Soweit ich gehört habe will eine Gruppe von Kollegen aus einem bestimmten Bundesland Klage beim Bundesverfassungsgericht unter anderem wegen des Verstoßes gegen Art. 3 (1) GG (Gleichheit vor dem Gesetz), mit dem Verweis auf Anerkennung von anderen Berufen, bei einem Übergang von zwei auf dreijährige Ausbildung, einreichen. Dazu muss allerdings das Gesetz erst in Kraft treten. :rolleyes2:


    Eventuell ist hier jemand im Forum der näheres weis?


    Ich habe nicht vor zu Klagen aber es gibt soweit mir bekannt, neben den MTAs, noch einen anderen Angriffspunkt. Vor einigen Jahren ist der Beruf der Altenpflegerin bundeseinheitlich in einer Ausbildungsordnung geregelt worden. Dies war bis dahin allenfalls aus Länderebene geregelt. Hier kann man also argumentieren, dass ein komplett neuer Beruf entstanden ist. Alle schon ausgebildeten Altenpflegerinnen wurden übergeleitet, egal wie die vorherige Ausbildung ausgesehen hat.

  • Ich find die ganzen Heuchler so geil, die sich seit 1989 ihr Maul zerreißen über die übergeleiteten "Neckermann-Assistenten" ohne Examen und jetzt plötzlich flennend durch die Gegend rennen, weil sie zu ner Ergänzungsprüfung müssen. Wie peinlich mir das wäre...

  • Vor einigen Jahren ist der Beruf der Altenpflegerin bundeseinheitlich in einer Ausbildungsordnung geregelt worden. Dies war bis dahin allenfalls aus Länderebene geregelt. Hier kann man also argumentieren, dass ein komplett neuer Beruf entstanden ist. Alle schon ausgebildeten Altenpflegerinnen wurden übergeleitet, egal wie die vorherige Ausbildung ausgesehen hat.


    Ist natürlich ein Argument, ähnlich der "Wärter", die plötzlich "Pfleger" in der Psyche waren.

  • Ich find die ganzen Heuchler so geil, die sich seit 1989 ihr Maul zerreißen über die übergeleiteten "Neckermann-Assistenten" ohne Examen und jetzt plötzlich flennend durch die Gegend rennen, weil sie zu ner Ergänzungsprüfung müssen. Wie peinlich mir das wäre...


    :cray: Kommt das rüber als ob ich flenne?

  • :cray: Kommt das rüber als ob ich flenne?


    Ich meinte niemanden persönlich. Den Schuh kann sich jeder anziehen, dem er passt. Mir geht einfach seit inzwischen schon fast Monaten auf den Wecker, wie das neue Berufsbild zerredet wird. Erst kanns nicht schnell genug gehen und nicht weitreichend genug sein, dann darf es aber auch nicht mit Mühe oder gar Qualifikation verbunden sein, es zu erreichen. Das trifft sicher nicht auf alle zu, aber entsprechende Stimmen sind mir persönlich in der Diskussion viel zu laut.
    Dann fehlen nur noch die, die als Zivi mal irgendwann Rettungssanitäter waren und nun ein lebenslanges Recht daraus ableiten, mit dem Vierwochenkurs eine fünfköpfige Familie ernähren zu können, das Einfamilienhäuschen und den Neuwagen nicht zu vergessen.
    Aber ich hör jetzt lieber auf, bevor ich mich in Rage schreibe...


    :bomb:


  • Eine Person nach Absatz 1, die bei Inkrafttreten des NotSanG keine Tätigkeit als RettAss nachweist, aber aufgrund der Übergangsvorschriften noch RettAss wird - haben wir in den von Dir genannten Fällen.

  • Schmunzel, ich hoffe sehr, dass Deine Sichtweise die Richtige ist und meine falsch...


    "Keine Tätigkeit als RettAss nachweist..." würde für mich bedeuten, die Person ist am 01.01. RettAss, hat aber nicht als solcher gearbeitet (weil z.B. Student / EA o.ä.).


    Eine sehr unglückliche Formulierung wie ich finde, die der Gesetzgeber da gewählt hat.
    Denn egal wie oft ich das lese, ich kann sowohl Deine, als auch meine Interpretation wiederfinden.

  • Aber das träfe dann ja auf fast jeden zu.
    Danach müsste man gar nichts sein, oder steh ich völlig aufm Schlauch??


    § 32 Abs. 1 - auf den in Absatz 2 Nr. 2 Bezug genommen wird (nicht auf Satz 1 des zweiten Absatzes!) - ist jemand, der die Ausbildung zum RettAss vor Außerkrafttreten des RettAssG begonnen hat, also zum 31.12.2014, wenn ich es richtig im Kopf habe. Solche Personen können den 960-Stunden-Lehrgang besuchen und die Ergänzungsprüfung machen.

  • also heisst das jetzt dass jeder der bis ende 2014 die RettAssAusbildung beginnt, den Lehrgang verkürzen kann auf 960h. Richtig ?


    Nein - er macht seinen Rettungsassistenten vollumfänglich und kann dann mit einem 960 h. Aufbaukurs den Notfallsanitäter machen.

  • "Mit dem Notfallsanitäter wird aber ein neuer Beruf geschaffen, ein anderer verschwindet aus dem System."



    Aufgrund der sehr heruntergefahrenen APrV wird es leichter sein zu beweisen dass kein neuer Beruf geschaffen wurde, sondern ein alter zeitlich ausgedehnt und lediglich umbenannt.

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Aufgrund der sehr heruntergefahrenen APrV wird es leichter sein zu beweisen dass kein neuer Beruf geschaffen wurde, sondern ein alter zeitlich ausgedehnt und lediglich umbenannt


    Was bitte veranlasst Dich zu einer solchen Aussage?
    Wo wurde denn die APrV "heruntergefahren"?

  • Beim querlesen fällt mir jedenfalls auf das die einzigen Unterschiede zur RettASS APVO darin liegen nun auch die angewandten Massnahmen im Kontext zum rechtilichen, wirtschaflichen und qulitätssichernden Aspekt zu sehen bzw. zu berücksichtigen. In allen klar definierten Massnahmen, wie der Endotrachealen Intubation, soll der NotSan:


    Zitat

    dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu kennen und bei ihrer Durchführung mitzuwirken

    vgl. Seite 20 (im PDF 26)


    Eine Seite weiter unter Punkt G) steht dann schon wieder nichts spezifisches und der Punkt ist genau wie im RettAssG oder der APVO (APrV) sehr allgemein gehalten und sagt eins zu eins das gleiche aus. Somit bleibe ich auch weiterhin dabei, der NotSan ist kein neuer Beruf nur weil er einen andern Namen trägt und die Ausbildung optimiert wurde. Und nein mein denken hat wirklich, ob ihr es glauben wollt oder nicht, rein garnichts damit zu tun eine Prüfung ablegen zu müssen oder nicht.

  • Die Argumentation ist dennoch kaum erfolgsversprechend. Es geht um das selbe Tätigkeitsfeld und da sind Parallelen weder überraschend noch vermeidbar. Die Tatsache, ob es ein neues Berufsbild ist, welches ein altes ablöst und ein reformiertes Altes wird vom Gesetzgeber entschieden und festgelegt. Das ist meiner Kenntnis nach geschehen, egal wieviel oder wie wenig das dem ein oder anderen passt. Ein Gesetz vor Gericht zu kippen ist weitaus schwieriger als sich das so mancher vorstellt. Aber man kennt das ja vom Bürger "Wenn ihr nicht tut, was ich will, verklag ich euch!"... Klagen darf erstmal jeder, es wäre aber sehr interessant zu wissen, gegen welches Gesetz eigentlich verstoßen wird. Ein Grundgesetzartikel, der lautet "Der Gesetzgeber darf einen alten Beruf nicht durch einen neuen ersetzen, wenn sie sich zu sehr ähneln." wäre mir völlig neu.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Eine Klage vor dem BVG wäre wohl eher sinnvoll bezüglich der fehlenden Berufsordnung, welche die Maßnahmen/Kompetenzen in Deutschland vereinheitlicht...


    Ich habe Zweifel, ob sich die Berliner Verkehrsgesellschaft der Sache annehmen wird...



    gemäß Artikel 2 und 3 des GG. und dem Sozialstaatsprinzip hat der Patient an für sich ein Anspruch auf die gleiche medizinische Grundversorgung in der ganzen BRD.


    Ich glaub, das würd so nichts. Stichwort: Popularklage. Es sei denn die RettAss klagen auf mehr Kompetenzen um sich gegebenenfalls selbst zu retten. Hmmm,...


    Ich geh jetzt mal spazieren.

  • So, ich hoffe dein Spaziergang war gut... Extra für dich, hier eine Korrektur meiner Abkürzung BVG zu ---> BVerfG. (in der Hoffnung das Du damit besser schlafen kannst ;-) )


    Was die Begründung des bundeseinheitlichen Versorgungsanspruch der Patienten angeht, möchte ich hierzu auf den Artikel von Dr. Christopher Niehues aus dem Heft "Notfall + Rettungsmedizin 06 - 2012" hinweisen.


    Ich habe dies zur Veranschaulichung als Anlage hier angefügt...


    Dr. Christopher Niehues, war einer der unabhängigen Sachverständigen für das NotSanG.


    Hierzu auch gerne ein Link
    http://www.youtube.com/watch?v…=player_detailpage#t=1085
    zu seinem Wort bei ca. min 18.30 am 30.01.2013 in der Anhörung zum NotSanG, wo er auf den GBA verweist und anschliessend sagt, dass das Strafrecht und das Sozialrecht bundeseinheitliche Versorgungsstandards fordern...


    Zusätzlich hierzu auch gerne nochmal die Stellungnahme (Mathias Hochschule Rheine) seinerseits, hier auch hochgeladen im Forum
    http://rettungsfachpersonal.de…77d81e4f778ad28756752ff11


    Also, ich sehe das halt nunmal genauso, wie er es bereits mehrfach erläutert hat... Diese Thematik ist auch nichts Neues. Mehrfach wurde diese Problematik auch in diversen Stellungnahmen diverser Fachgesellschaften angemerkt...


    Gerne auch hier das Kommentar von M. König des DBRD...
    http://www.youtube.com/watch?v…=player_detailpage#t=3136


    http://www.youtube.com/watch?v…=player_detailpage#t=3253


    Die Frage stellt sich nun, ob die Bundesländer nun wie vom DBRD im Positionspapier mit den Maßnahmen-Vorschlägen gewünscht, die Maßnahmen über eine Berufsordnung regeln... Oder das BMG ein Gremium wie bspw, den GBA damit beauftragt..


    Sollte keines der beiden passieren, haben wir (so zumindest mein Verständnis der Thematik) weiterhin einen nicht rechts-konformen Unterschied in der Regelversorgung durch RettAss bzw. NotSan und es macht weiterhin jeder Ärztlicher Leiter Rettungsdienst was er will und kocht somit sein eigenes Süppchen bezüglich der Kompetenzengestaltung. (Ärztlicher Leiter, meines Erachtens nach, = Institution, welche teils willkürlich agieren kann und keinerlei Überprüfung unterliegt :thumbup: )