Einsatzzahlen im Anerkennungsjahr

  • Hi


    ich mache momentan mein Anerkennungsjahr zum Rettungsassistenten und mich beschäftigt derzeit die Frage, wieviele Notfalleinsätze man denn jetzt tatsächlich in den 1600 Stunden gefahren haben muss. Laut meiner LRW sind es 400, aber auch dort gibt es einige jüngere Kollegen, denen die Zahl 150 ein Begriff ist. Ich selber habe auch schon von vielen Freunden, die an anderen LRWs ihren RettAss gemacht haben, die Zahl 150 gehört. Leider konnte ich bisher weder im Forum noch im RettAssG etwas Entsprechendes finden.


    Über eine Antwort, am besten mit Quelle, würde ich mich sehr freuen.


    Mfg Schmiddie

    Günther Netzer â??
    Moderator:"Gerhard, er vermisst dich ungemein, das hat er mir eben gesagt." Netzer:"Das ist eine glatte Lüge, das sage ich ihm auch über dieses Mikrofon. Ich habe ein neues Leben begonnen." :lol:

  • Eine Rettungswache braucht bestimmte Anzahlen an Notfall und Notarzteinsätzen um überhaupt eine Lehrrettungswache werden zu können.
    Dieser Prozess wird genaustens überprüft.
    Eine Rettungswache mit einem RTW der auf 150 Einsätze pro Anerkennungsjahr kommt wird definitiv keine Lehrrettungswachenerlaubnis bekommen!


    Im Link siehst zu gleich auf der ersten Seite die Vorraussetzungen die für den Betrieb einer Lehrrettungswache (hier in Brandenburg) notwendig sind.
    "Das geforderte Soll: 1300 Einsätze pro RTW"
    "Dem Praktikanten sollen mindesten 350 Einsätze auf RTW und NAW ermöglicht werden".


    Vorrausetzungen zur Lehrrettungswache


    Hoffe dir damit geholfen zu haben!
    Andreas



    [SIZE=7]EDIT: Besser formuliert...[/SIZE]

    2 Mal editiert, zuletzt von Andreas ()

  • Achso. Ja, das hilft mir auf jeden Fall schonmal sehr. Gibt es denn eine zwingende Zahl von Einsätzen? Weil mir wird die ganze Zeit erzählt, dass wir mindestens 400 Einsätzen haben müssen, sonst könnte das Anerkennungsjahr nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Zur Info: Habe noch 2 Monate bis zum Ende der 12 Monate und z.Z. 310 Einsätze.

    Günther Netzer â??
    Moderator:"Gerhard, er vermisst dich ungemein, das hat er mir eben gesagt." Netzer:"Das ist eine glatte Lüge, das sage ich ihm auch über dieses Mikrofon. Ich habe ein neues Leben begonnen." :lol:

  • Schmiddie, diese Frage möchte ich an unsere Lehrrettungsassistenten hier abgeben.
    Persönlich kann ich mir kaum vorstellen dass trotz der Anerkennung zur LRW noch eine bestimmte Einsatzzahl gefordert wird.

  • Zitat

    Original von Andreas
    Eine Rettungswache mit 150 Einsätzen pro Anerkennungsjahr wird definitiv keine Lehrrettungswachenerlaubnis bekommen!


    Oha, da kann ich aber anderes berichten...

  • Eine Wache mit einem RTW der pro Jahr "nur" 150 Einsätze hat wird im Norden Lehrrettungswache?

  • Obwohl ich dass wohl ein wenig relativiern muss: Bevor der Jahrespraktikant auf die Lehrettungswache kommt, muss er ja die 200 Einsätze nachweisen können, die er vorher auf dem KTW oder als Dritter auf dem RTW leistet.


    Und die 150 Einsätze beziehen sich nicht auf die Wache, sondern auf seine persönliche Bilanz. Am Ende des Jahrespraktikums kann er dann also persönlich etwa 350 Einsätze nachweisen, wovon die Hälfte KTWs sind.

  • Eben drum ;)
    Hab mich nämlich grad echt gewundert.
    Ich sprach ja von den Ermächtigungsvorraussetzungen für eine Lehrrettungswache!
    Und bin den 350 Einsätzen ist man als Praktikant dann ja wieder gut bedient.

  • Naja, ich persönlich halte das für seeehr grenzwertig. Wenn du aus deinem Jahrespraktikum teilweise ohne Reanimation, ohne schwereren VU, ohne präklinische Intubation raus gehst, dann ist das schon irgendwie bedenklich.

  • Gut bedient im Rahmen der Quelle die ich in meinem obigen Beitrag gepostet habe.
    Hier wird von von 350 Einsätzen als Mindest Soll gesprochen.

  • Die sprechen ja auch von Notfalleinsätzen, meine angesprochenen 350 Einsätze sind zu 50% Krankentransporte!

  • Nochmal zum Gesetzestext:


    es existiert keine Vorgabe bezüglich der Einsatzzahlen des einzelnen Praktikanten. Eine reine Zahl an zu absolvierenden Einsätzen wirst du deshalb auch nicht finden.


    Davon abzugrenzen ist die Zahl der benötigten Einsätze, um als Rettungswache die Anerkennung als Lehrrettungswache beantragen zu können. Diese Zahlen sind für den einzelnen Auszubildenden aber uninteressant.


    Mit Deinen 310 Einsätzen solltest Du also keine Probleme kriegen. Zumal die eh nirgendwo aufgelistet werden müssen, oder mußt du Buch führen?



    Gruß, Nils

  • also offiziell muss ich jeden Notfalleinsätzen in meinem Protokollbuch auflisten mit kurzem Notfallstichwort, also N: Reanimation -> KH xxx


    mir wurde am Anfang mitgeteilt, dass ich 400 Einsätze benötigen würde, bei entsprechender persönlicher Eignung die Einsatzzahlen am Ende allerdings kein Stolperstein seien. Ich mach mir grad auch keine Sorgen, dass ich aufgrund von nicht genügend vorhandenen Einsätzen meine Urkunde nicht bekomme. Vielmehr hat es mich interessiert, ob es eine einheitliche Mindestanzahl an Einsätzen gibt, da es ja doch stark unterschiedliche Erwartungen seitens der LRW gibt. Da es diese aber nicht gibt, kann der Thread eigentlich auch geschlossen werden, da meine Frage ja beantwortet wurde.
    Ich bedanke mich sehr für die vielen informativen Antworten.
    Mfg
    Schmiddie


    P.s. Obwohl ich noch nicht soviele Beiträge habe, verfolge ich dieses Forum schon länger und habe oft schon sehr spannende Threads mit großen Interesse verfolgt. *Nur so am Rande* ;)

    Günther Netzer â??
    Moderator:"Gerhard, er vermisst dich ungemein, das hat er mir eben gesagt." Netzer:"Das ist eine glatte Lüge, das sage ich ihm auch über dieses Mikrofon. Ich habe ein neues Leben begonnen." :lol:

  • Das sind doch alles selbstgemachte, unverbindliche Regeln von irgendwelchen LRWs, oder? Immer locker bleiben und aufs Rettungsassitentengesetz verweisen (bzw. RettAssAPVo)


    J.

  • Wenn ich mich recht erinnere, sollte ein RettAss im Anerkennungsjahr, nach Ableistung der 1600 Std. also mindestens 12 Monaten eine ca. zwei drittel Quote an Notfall (RTW/NAW) Einsätzen im Verhältnis zu den KTW Einsätzen vorweisen und belegen können, ich kann mich da aber auch irren und es ist nur Wunschdenken, wie so vieles in der Gesetzlich geregelten RA Ausbildung. ;)

  • Weder das RettAssG, noch die RettAssAPrV sagen etwas über zu leistende Einsatzzahlen oder eine Verteilung zwischen Notfallrettung und Krankentranmsport.


    RettAssG §7


    RettAssAPrV §2


    Klar muss jedoch sein, dass nur derjenige tatsächliche seine Eignung unter Beweis stellen kann, der während dieses zweiten Ausbildungsjahres unter einer qualifizierten Anleitung durch einen LRA die notwendigen Massnahmen und Kenntnisse (praktischer Umgang mit Patienten (Versorgung, Lagerung, Gesprächsführung,...), Bedienung von Geräten, Reinigung/Desinfektion, etc.) erlernen konnte.


    Dabei ist es egal, ob ich 183 oder 514 Notfalleinsätze absolviert habe. Denn es zählt nicht Quantität, sondern Qualität.


    LRW an denen die RAiP aber als billige Arbeitskraft missbraucht werden, sind mMn für die Ausbildung ungeeignet. Auch wenn sich der RAiP - verständlicherweise - freut, wenn man ihm/ihr soviele "Freiheit" gibt. Hier wird allerdings die Aufgabe einer LRW verfehlt.

  • Gibt es nicht die Fromulierung das die Anerkennung überwiegend auf Rettungsmitteln absolviert werden muss?
    Hatte mal ein Vorstellungsgespräch bei ner HiOrg in Bayern, dort wöre ich 51% RTW/NAW gefahren und 49% KTW....

  • @ Maverick:


    In den aktuellen o.g. Gesetzestexten findet sich dazu nichts.


    Und zu den Inhalten des


    § 3 RettAssG


    Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen,
    die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen,
    die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten
    sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern (Ausbildungsziel).


    Könnte man - wollte man es auf die Spitze treiben - sagen:


    "Lebensrettende Massnahmen": Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe lassen sich schnell auf dem RTW erlernen, aber auch auf dem KTW


    "Transportfähigkeit herstellen": ebenso schwammig formuliert; also auch hier keine überwiegende Tätigkeit auf RTW erforderlich


    "lebenswichtige Körperfunktionen aufrechterhalten und beobachten": erweiterte Erste Hilfe, stabile Seitenlage, BLS, RR, BZ ?


    "unter sachgerechter Betreuung zu befördern": da braucht es auch keinen RTW für


    Wie gesagt, wenn man es übertreiben wollte.
    Allerdings mag der schwammige Gesetzestext tatsächlich dazu führen, dass RAiP als billig-willige Arbeitskräfte im KTP eingesetzt werden.


    Anderenlands ist man uns wie üblich voraus. Dort existieren genaue Vorgaben was in den praktischen Ausbildungsteilen Klinik und RD erlernt werden muss.


    Solange es also weiterhin bei einer derart ungenauen Beschreibung des Ausbildungsziels bleibt. Und sich die Ausbildung nicht insgesamt verbessert (Zugangsvoraussetzungen, Inhalte, Dauer, Ausbildereignung,...). Wird es bei diesen Unsicherheiten und/oder hausgemachten Regelungen für das zweite Ausbildungsjahr bleiben.


    Und solange braucht man auch nicht über eine Not-/Regelkompetenz diskutieren.
    Erstmal die Basis (=Ausbildung) optimieren, dann kann man auch über mehr Kompetenzen und Verantwortung reden.