Rettungswagenbesatzung stoppt Trunkenheitsfahrt

  • Die Besatzung eines Rettungswagens hat auf der Bundesstraße 5 bei Busenwurth im Kreis Dithmarschen (Schleswig-Holstein) die Trunkenheitsfahrt eines 33-Jährigen gestoppt.
    Nachdem sie zunächst den in Schlangenlinien fahrenden Pkw des Mannes mit ihrem RTW verfolgt hatten, konnten sie den Fahrer bei einem kurzen Halt am rechten Fahrbahnrand aus seinem Fahrzeug ziehen. Bei seiner Festnahme durch die eingetroffene Polizei wehrte sich der Mann, so dass er mit Handschellen gefesselt im RTW transportiert werden musste. Sein Blutalkoholwert betrug mehr als drei Promille.


    Quelle: http://www.abendblatt.de/appl/…am&module=dpa&id=16074496

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Die haben sich hochgradig strafbar gemacht damit und ich hoffe für sie, das die Polizei denen vor dem Richter unterstützt und das die einen guten Anwalt finden.
    Schlüssel Abziehen und Einstecken ist erlaubt, rausziehen etc nicht.

  • Zitat

    Original von Snoopy
    Die haben sich hochgradig strafbar gemacht damit und ich hoffe für sie, das die Polizei denen vor dem Richter unterstützt und das die einen guten Anwalt finden.
    Schlüssel Abziehen und Einstecken ist erlaubt, rausziehen etc nicht.


    Echt? Was ist mit "Gefahr im Verzug"?
    Ich habe mal mit Blaulicht einen Rollerfahrer ausgebremst, dem ein Schal fast in die Antriebskette gekommen wäre.
    In dem Fall hätte ich das jetzt ähnlich gesehen. Der Mann hat erhebliche Gefahren abgewendet, in dem die Trunkenheitsfahrt gestoppt wurde.
    Wo siehst du die Strafbarkeit?


    Gruß
    Bambi

  • Vielleicht mußte man den Mann ja erstmal rausziehen, um an den Schlüssel zu kommen. Ich find's gut. Echte Zivilcourage!

  • Vorweg, die haben auf m.E. ethisch richtig gehandelt.
    Hm...der Zweck heiligt die Mittel...also evtl. könnten sie sich auf rechtfertigen Notstand oder andere "schwammige Argumente" berufen.
    Evtl. sind für sie gerfährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Nötigung bzw. evtl. Freiheitsberaubung drin. Also wenn der Herr den sie da "rausgezogen" haben sie anpissen will, so wird er das können!
    Auf der anderen Seite...was wäre gewesen wenn sie den juristisch einwandfreien Weg gewählt hätten und den PKW passiv verfolgt und die Polizei informiert hätten? Wäre irgendwer zu schaden gekommen dabei wäre wohl die Hölle losgewesen!


    In so einer Situation kann man wohl nicht "richtig" handeln.

  • Ich sehe da auch juristisch kein Problem. Jedermann darf einen Straftäter festnehmen (und festhalten), um ihn der Polizei zu übergeben. Einzig die Verhältnismäßigkeit der Mittel muss gewahrt bleiben.
    J.

  • Der Begriff "raus ziehen" ist schwammig.
    Was ist denn damit gemeint ?


    Hat sich der Autofahrer gewehrt und wurde deshalb einfache körperliche Gewalt angewandt, um den Angetrunkenen / Betrunkenen aus dem Fahrzeug zu holen ?


    Oder war dieser Autofahrer derart besoffen, daß er alleine gar nicht mehr aus seinem Fahrzeug herauskam und die RTW-Besatzung hier quasi kurz vor der alkoholbedingten Bewusstlosigkeit mit Aspirationsgefahr gehandelt hat ?


    Mit Sicherheit wird sich ein Anwaltsfuzzi finden, der die hehren Worte von Freiheit und Entfaltung der individuellen Persönlichkeit vertritt.
    Klar, schließlich bekommt er dafür auch Geld.
    Dann hoffe ich, daß dem Staatsanwalt einfällt zu sagen, daß die Reaktionsverminderung unter Alkohol eine seit seit mehreren tausend Jahren bekannte folge ist und somit jedermann wissen muß, daß hier eine Gefährdung anderer eintreten kann.


    Opferschutz geht eindeutig vor Täterschutz - und die RTW-Besatzung hat dafür gesorgt, daß es gar keine Opfer gab, weil hier ein Suffkopp gar nicht zum Täter (im Sinne von medizinischen VU-Folgen) werden konnte !

    raphael-wiesbaden


    Artikel 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Selig sind die geistig Armen - nur: kann der Himmel die ganzen Seligen auch wirklich aufnehmen ?

    Einmal editiert, zuletzt von raphael-wiesbaden ()

  • Zitat

    Original von Jörg
    Ich sehe da auch juristisch kein Problem. Jedermann darf einen Straftäter festnehmen (und festhalten), um ihn der Polizei zu übergeben. Einzig die Verhältnismäßigkeit der Mittel muss gewahrt bleiben.
    J.


    § 127 Strafprozessordnung (StPO) regelt das...

  • Zitat

    Original von raphael-wiesbaden
    Der Begriff "raus ziehen" ist schwammig.
    Was ist denn damit gemeint ?


    Hat sich der Autofahrer gewehrt und wurde deshalb einfache körperliche Gewalt angewandt, um den Angetrunkenen / Betrunkenen aus dem Fahrzeug zu holen ?


    Oder war dieser Autofahrer derart besoffen, daß er alleine gar nicht mehr aus seinem Fahrzeug herauskam und die RTW-Besatzung hier quasi kurz vor der alkoholbedingten Bewusstlosigkeit mit Aspirationsgefahr gehandelt hat ?
    !


    Egal aus welchem Grund! Der Mann hat dementsprechend eine Straftat begangen, und so tritt das sog. "Jedermannsrecht" in Kraft - ob er sich wehrt, oder ob er zu betrunken war ("Ich konnte nicht mehr laufen, da MUSSTE ich ja das Auto nehmen!") - völlig richtig, was die Kollegen gemacht haben!


    Mir stellt sich allerdings die Frage, warum der Kerl im RTW transportiert wurde - so ein ähnliches Thema hatten wir wohl schon...

  • Zitat

    Original von Snoopy
    Die haben sich hochgradig strafbar gemacht damit und ich hoffe für sie, das die Polizei denen vor dem Richter unterstützt und das die einen guten Anwalt finden.
    Schlüssel Abziehen und Einstecken ist erlaubt, rausziehen etc nicht.


    Genau das lähmt in diesem Land die Zivilcourage, wenn hier eventuell noch Leute, die Unheil von der Allgemeinheit abwenden, rechtlich belangt werden, weil sie sich "hochgradig" strafbar gemacht haben. Bevor der sich im Auto einschließt und dann mit den Ersatzschlüsseln sich den Weg freirammt, finde ich das vollkommen okay, was die Kollegen da gemacht haben - Chapeau!

  • Zitat

    Original von Snoopy
    Die haben sich hochgradig strafbar gemacht damit und ich hoffe für sie, das die Polizei denen vor dem Richter unterstützt und das die einen guten Anwalt finden.
    Schlüssel Abziehen und Einstecken ist erlaubt, rausziehen etc nicht.


    Wer sollte sie denn anzeigen???

  • Genau! Denn der war sicher so voll daß er die "Beendigung" seiner Trunkenheitsfahrt sicher nicht mehr im Detail wußte, also wehn will er dann anzeigen.


    Man muss sich halt bewusst sein, daß der Fahrer eventuell etwas dagegen hat, "erzogen" zu werden und sich handfest wehren könnte.


    Ich hatte vor Jahren mal nen ähnlichen Fall, habe mich aber damals auf Absichern und Polizei per Handy verständigen begrenzt. Der fuhr damals mit nem "Platten" Ohne Außenspiegel, der war schon abgefahren auf ner Kraftfahrtstraße, ich war morgends gerade auf dem Weg in die Wache. Zwei Funkstreifenwagen haben das Problem dann gelöst. Der fuhr so unsicher und Schlangenlinien, so daß ich mit eingeschaltetem Warnblicker hinterher gefahren bin.. bis die Kollegen eintrafen.


    War gut das ich den nicht alleine angehalten habe, die Kollegen der Polizei hatten zu viert gut Arbeit mit dem Kerl...

    Der Inhalt des Textes, möchte keine Lehrmeinung vertreten er stellt eine rein persönliche Ansicht des Autors da. Die Nutzung ausserhalb des Forums ist nicht gestattet.
    * 150 Jahre Deutsches Rotes Kreuz, Aus Liebe zum Menschen * :rtw:

  • Zitat

    Original von Vossi


    Wer sollte sie denn anzeigen???


    Der Betroffene selber, oder Dritte.
    Der Staatsanwalt wird normalerweise von sich aus da nicht tätig werden, obwohl er es kann.

  • Auf welche "Straftat" bezieht ihr euch denn überhaupt?
    Verstoß gegen die Schweigepflicht sehe ich nicht, da erst mal nicht mein Patient.
    Nötigung erst mal auch nicht unbedingt (je nachdem wie ich den Fahrer zum Stoppen bewege). Ich würde das erst mal kooperativ versuchen.
    Freiheitsentzug höchstens. Aber jeder hat das recht zum verhindern einer Straftat ....

  • Zitat

    Original von Snoopy


    Der Betroffene selber, oder Dritte.
    Der Staatsanwalt wird normalerweise von sich aus da nicht tätig werden, obwohl er es kann.


    Nu bleib mal realistisch...
    Wenn der Betroffene die Besatzung anzeigen möchte, kann er das sicherlich tun, alleine würde mich interessieren, welcher Staatsanwalt auf Basis der vorliegenden Tatsachen daraus ein Strafverfahren einleiten würde???
    Dritte???
    Welche Dritten denn???

  • Verbotene Eigenmacht, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Amtsanmassung.
    Teilweise gedeckt durch Vorläufige Festnahme, also 127-1 Stpo und teilweise durch Rechtfertigender Notstand, also 34 berühmten 34er. Wenn er gerade Schaden anrichten wollte, auch Nothilfe.
    Die genzen Sachen greifen aber nur bei Straftaten, ausser der 34er und nie bei OWIS.


    Im Rahmen der Garantenpflicht müssen Kneipenwirte und Werkschützer öfters in der gleichen Sache tätig werden. Erlaubt und gefordert ist dabei lediglich die Wegnahme und Sicherung des Autoschlüssels, aber kein gewaltsamer Einsatz.
    Ausnahme sind schwammig und nur vom Richter zu beurteilen.


    ICH würde im Zweifelsfalle die 110 drauf ansetzen.

  • Hallo!


    Zitat

    Original von Snoopy
    Verbotene Eigenmacht, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Amtsanmassung.


    ?(?(
    Wo war hier bitte die Amtsanmaßung...?
    Trunkenheitsfahrt ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.


    Ciao
    Rettungshund

  • Denke auch nicht, dass wir hier mit juristischem Halbwissen irgendwie weiter kommen...
    Deswegen würd ich Anregen die Diskussion auf sich beruhen zu lassen....

  • Zitat

    Original von Vossi
    Denke auch nicht, dass wir hier mit juristischem Halbwissen irgendwie weiter kommen...
    Deswegen würd ich Anregen die Diskussion auf sich beruhen zu lassen....


    Stimmt schon, hab mich doch hinreißen lassen...


    Ciao
    Rettungshund

  • Möglich ist einiges von dem, was du da geschrieben hast bestimmt. Aber nur wenn ich´s übertreibe.
    (Einiges geht aber auch gar nicht)
    Ich will den Herren ja nicht gleich verschlagen :D
    Man muss halt wie auch in der Arbeit am Patienten immer die sanfteren Mittel zuerst anweden.
    110 würd ich auch loslassen - unabhängig vom sonstigen Vorgehen.


    Gruß
    Bambi