Rettungsassistent wegen Medikamentengabe entlassen

  • Zitat


    Schon eine sehr lange Zeit... Die Gabe von Medikamenten kann als Körperverletzung und gleichzeitig Verstoß gegen § 5 Heilpraktikergesetz gewertet werden. Den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten kann dir weder der Dienstherr noch der ärztliche Leiter RTD "genehmigen". Dies kann nur der Patient oder eben der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB).


    Alles nix neues. Die Pauschalaussage "Medikamentengabe = Straftat" ist mMn trotzdem falsch,




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    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

  • Warum sollte diese "Pauschalaussage" falsch sein?
    Nach meinem Verständnis begehe ich als RettAss immer eine Straftat wenn ich Medikamente gebe.
    Ob und wie weit ich mich dafür strafrechtlich verantworten muss liegt dann u.a. daran wie gut ich mich z. B. mit Paragraph 34 "retten" kann.

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  • Alles nix neues. Die Pauschalaussage "Medikamentengabe = Straftat" ist mMn trotzdem falsch


    Habe ich so auch nicht behauptet. Entweder es liegen die Voraussetzungen nach §228 (Einwilligung) oder §34 (rechtfertigender Notstand) StGB vor. Dann handle ich legal und brauche keine Einwilligung des ÄLRD. Oder sie liegen eben nicht vor. Dann hilft mir aber auch keine Freigabe durch einen ÄLRD, denn dann begehe ich eine Straftat.


    NB: Nach dem Grundsatz "Lex posterior derogat legi priori" halte ich den §5 HeilprG im Hinblick auf §3 des RettAssG nicht für anwendbar. Aber IANAL.

  • Da gibts doch so viele threads zu...
    Vlt. anders: es ist die gleiche Rechtslage wie für einen Arzt. Mit Ausnahme des Heilpraktikergesetzes... Vlt. ...



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  • Ich denke nicht, dass der 34er regelmäßig für die ganz normale Tätigkeit strapaziert werden kann. Aber ich bin kein Jurist.


    Man könnte ja mal irgendwo an exponierter Stelle einen RFP-Straftatenzähler aufstellen. Jedesmal, wenn irgendein Unwürdiger einen Zugang legt, BZ misst, eine Infusion anschließt, ein Medikament appliziert, eine mehr.

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  • Zitat

    Habe ich so auch nicht behauptet. Entweder es liegen die Voraussetzungen nach §228 (Einwilligung) oder §34 (rechtfertigender Notstand) StGB vor. Dann handle ich legal und brauche keine Einwilligung des ÄLRD. Oder sie liegen eben nicht vor. Dann hilft mir aber auch keine Freigabe durch einen ÄLRD, denn dann begehe ich eine Straftat.



    Dann sind wir 100% einer Meinung! :)




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  • Der (bayerische) ÄLRD ist in meinen Augen nur dafür da, die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen und mir bei einem Ausnahmetatbestand nach den §§34 oder 228 StGB durch entsprechende Schulungen entsprechend den Nachweis zu erleichtern, dass die Maßnahme beherrscht wird.


    Was mich zur versprochenen Erklärung führt, warum die ÄLRD in den Kreisen AN und NEA ein entsprechendes Schulungskonzept bislang nicht umsetzen. Die Aussage wurde mir gegenüber mündlich von einem Vertreter der ÄLRD-Gruppe im Rahmen einer Fortbildung getroffen, ist entsprechend also nichts 100% offizielles.
    Die Argumentation ging in diese Richtung, dass beim Verabschieden von Algorithmen deren Umsetzung durch Rettungsdienstpersonal beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (entsprechendes Krankheitsbild, Eintreffen vor Notarzt) obligatorisch sei. Allerdings gibt es noch eine große Anzahl von übergeleiteten Alt-RS, denen die notwendigen anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Grundlagen fehlen, um eine entsprechende Maßnahmenbeherrschung guten Gewissens bescheinigen zu können. Diese werden in der Mehrzahl solche Algorithmen auch ablehnen bzw. nicht umsetzen. Dies bringt für den Arbeitgeber aber wieder das Problem, dass dies den Verstoß gegen eine direkte Dienstanweisung darstellen würde und damit entsprechend geahndet werden müsste.
    Darüber hinaus gibt es hier Standorte, wo aufgrund der Einsatzzahlen zu befürchten ist, dass es überhaupt sehr lange dauert, bis sich eine Routine bei erweiterten Maßnahmen einstellt.


    Ist nicht meine Argumentation und mir wäre eine andere Lösung auch lieber gewesen, allerdings kann ich die Argumente der ÄLRD - wie gesagt - bis zu einem gewissen Punkt gut nachvollziehen.

  • Habe ich so auch nicht behauptet. Entweder es liegen die Voraussetzungen nach §228 (Einwilligung) oder §34 (rechtfertigender Notstand) StGB vor. Dann handle ich legal und brauche keine Einwilligung des ÄLRD. Oder sie liegen eben nicht vor. Dann hilft mir aber auch keine Freigabe durch einen ÄLRD, denn dann begehe ich eine Straftat.


    NB: Nach dem Grundsatz "Lex posterior derogat legi priori" halte ich den §5 HeilprG im Hinblick auf §3 des RettAssG nicht für anwendbar. Aber IANAL.


    Die Freigabe/Zertifizierung durch den ÄLRD kann einem als RettAss im Sinne eines vorweggenommenen Gutachtens als Beweis für die korrekte Indikation(sstellung) dienen bzw. nachweisen, dass man die Fähigkeit besitzt eine Maßnahme lege artis durchzuführen.

  • Die Freigabe/Zertifizierung durch den ÄLRD kann einem als RettAss im Sinne eines vorweggenommenen Gutachtens als Beweis für die korrekte Indikation(sstellung) dienen bzw. nachweisen, dass man die Fähigkeit besitzt eine Maßnahme lege artis durchzuführen.


    Was bitte ist ein "vorweggenommenes Gutachten"? Ich weiß, dass dieser Begriff im medizinischen Bereich (und auch nur dort!) immer wieder auftaucht. Weder der ÄLRD noch die BÄK sind vor Gerichten zugelassene Gutachter. Entsprechend gibt es auch nichts, was ihren "Gutachten" irgendeinen gerichtlich nutzbaren Wert verschafft.
    Das der ÄLRD zudem einem Rettungsassistenten pauschal für die Zukunft eine korrekte Indikationsstellung bescheinigt, halte ich entweder für sehr weit hergeholt oder für sehr, sehr mutig.


    Sicherlich tut man sich vor Gericht leichter die Beherrschung lege artis nachzuweisen, wenn es entsprechende Schulungen gibt und diese idealerweise auch noch von einer zentralen Instanz (ÄLRD) geleitet werden - aber daraus einen Freifahrschein herzuleiten ist meiner Meinung nach fahrlässig und unzulässig.

  • Vielleicht hätte ich den Begriff in Klammern setzen sollen, um bei den juristisch gebildeten Mitgliedern nicht gleich Entsetzen auszulösen.


    Nichtsdestotrotz kann eine medizinische Versorgung im Rahmen von EVM bei rechtlichen Streitigkeiten als Beweis für eine medizinisch korrekte Indikationsstellung dienen und die Fähigkeit nachweisen invasive (originär ärztliche) Maßnahmen zum Zeitpunkt der Überprüfung zu beherrschen.
    Ich habe explizit "kann" geschrieben, d.h. eine Zertifizierung ist nicht zwingend ein Beweis.


    Und auch wenn ein rechtliches Konstrukt nur im Rahmen der Medizin verwendet wird, bedeutet es ja nicht, dass dieses nicht existent oder zumindest von einigen Autoren beschrieben ist.


    :prost:

  • Nichtsdestotrotz kann eine medizinische Versorgung im Rahmen von EVM bei rechtlichen Streitigkeiten als Beweis für eine medizinisch korrekte Indikationsstellung dienen und die Fähigkeit nachweisen invasive (originär ärztliche) Maßnahmen zum Zeitpunkt der Überprüfung zu beherrschen.
    Ich habe explizit "kann" geschrieben, d.h. eine Zertifizierung ist nicht zwingend ein Beweis.


    Das kann ich so unterschreiben.


    Und auch wenn ein rechtliches Konstrukt nur im Rahmen der Medizin verwendet wird, bedeutet es ja nicht, dass dieses nicht existent oder zumindest von einigen Autoren beschrieben ist.


    Es nährt aber den Verdacht, dass es sich hier um einen Mythos handeln könnte. Habe leider auf die Schnelle keine juristisch fundierte Quelle und auch kein Urteil gefunden, wo der Begriff erwähnt worden wäre.
    Wäre nett, wenn sich einmal einer der wirklich fundiert juristisch ausgebildeten User hier äußern könnte.


    :prost:


    Prost auch :smile_1:


  • Du willst also deine Kompetenz bzw. diejenige des Standard-RettAss ernsthaft mit derjenigen eines Standard-Notarztes gleichsetzen?! Oder verstehe ich das grade falsch? Denn ansonsten wüsste ich nicht, was an meiner Ansicht antiquiert und nicht sachorientiert sein soll. Aber vielleicht kannst du mich ja aufklären...

    Ganz schön dreist dein Post und dies in Zeiten von Gert Postel und Gustl Mollath. Da wünscht man sich, das einige Akademiker ein bisschen demütiger werden.
    Und nun zu Deiner Frage:"Natürlich, in manchen Bereichen bin ich besser als die meisten Standart-Notärzte...z.B. beim Schachspiel."


    Die Entlassungen (Kündigungen) der Rettungsassistenten ist einer der Paradebeispiele im deutschen Rettungswesen, bei dem die Unfähigkeit der sachorientierten Problembewältigung im Rettungswesen nur allzu deutlich wird. Wie mit juristischer Spitzfindigkeit und politisch geprägten Anspruchsdenken ausschließliche Machtspielchen im Rettungsdienst betrieben werden und dabei der Notfallpatient keinesfalls mehr im Mittelpunkt steht.


    Ist der Rettungsassistent laut Meinung unserer Akademiker zu schlecht ausgebildet, um eine selbstständige patientenorientierte Notfallversorgung durchzuführen, dann sollte er schleunigst geschult werden, um diesen Anspruch schnellstens gerecht zu werden. Aber selbst dies wird vielerorts in unserer Republik von den "Akademikern" (hier vorweg ärztl. Leiter) unterbunden.


    Nach alledem möchte ich mit den Worten von Mowl hier enden:

    Ein frohes Weihnachtsfest wünscht Euch
    Mütom

  • Ganz schön dreist dein Post und dies in Zeiten von Gert Postel und Gustl Mollath. Da wünscht man sich, das einige Akademiker ein bisschen demütiger werden.


    Ich frage mich gerade:
    a) Was war an dem zitierten Post von oepfae dreist?
    b) Was haben die Herren Postel und Mollath damit zu tun?
    c) Bist du sowas wie der Geist der zukünftigen Weihnacht oder willst du einfach nur mal wieder ein wenig pöbeln?

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  • Mod.: ich empfehle, auf Provokationen nicht einzugehen, erst recht nicht mit Gegenprovokationen. Manche User legen es erfahrungsgemäß genau darauf an.
    Beiträge, die das Spielchen zu weit treiben, werden von der Moderation gelöscht werden.


    Weiterhin frohe Weihnacht!

  • Die Entlassungen (Kündigungen) der Rettungsassistenten ist einer der Paradebeispiele im deutschen Rettungswesen, bei dem die Unfähigkeit der sachorientierten Problembewältigung im Rettungswesen nur allzu deutlich wird.


    Stimmt... aber eben auf beiden "Seiten".


    In diesem Sinne fröhliche Weihnachten...


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Zitat


    Habe ich so auch nicht behauptet. Entweder es liegen die Voraussetzungen nach §228 (Einwilligung) oder §34 (rechtfertigender Notstand) StGB vor. Dann handle ich legal und brauche keine Einwilligung des ÄLRD.


    "Und", nicht "oder". Das eine rechtfertigt die Körperverletzung, das andere ggf. den Verstoß gegen das Verbot der Ausübung der Heilkunde.


    Zitat

    NB: Nach dem Grundsatz "Lex posterior derogat legi priori" halte ich den §5 HeilprG im Hinblick auf §3 des RettAssG nicht für anwendbar. Aber IANAL.


    Das scheint mir insoweit eine nicht mehrheitsfähige Auffassung zu sein, ist aber im Ergebnis weitgehend egal.


    Grüße,
    -thh