Neues zur Analgosedierung durch Rettungsassistenten

  • Die Fachzeitschrift "Der Notarzt" hat seine aktuelle Ausgabe ganz dem Thema "Analgosedierung durch Rettungsassistenten" gewidmet und die Situation aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet. Hauptaugenmerk lag auf der Analgosedierung am Beispiel des isolierten Extremitätentraumas mit Ketamin und Midazolam, weil eine Analgesie mit Opioiden aus rechtlichen Gründen ausscheidet.
    Die Stellungnahmen erfolgten aus juristischer Sicht von Karsten Fehn, aus medizinischer Sicht u.a. der DGAI, der BÄK und der Vereinigung Ärztliche Leiter Rettungsdienst e.V. (vertreten durch A. Lechleuthner).


    Zusammenfassend kam man zu folgendem Ergebnis: eine Analgosedierung mit Ketamin und Midazolam für nichtärztliche Mitarbeiter des Rettungsdienstes kann aus rechtlicher Sicht erfolgen, ob es allerdings aus medizinischer Sicht regelhaft erforderlich und vertretbar ist, obliegt letztendlich dem ÄLRD. Die Vereinigung Ärztliche Leiter Rettungsdienst e.V. steht dem zur Zeit aber eher ablehnend gegenüber.

  • Danke für diese Information. Ich frage mich gerade wie ein ÄLRD entscheiden kann, ob eine Analgosedierung im Einzelfall erforderlich war. Neben dem Verletzungsmuster spielen ja auch Dinge wie das individuelle Schmerzempfinden der Patienten eine Rolle. Und wann ist eine Analgosedierung durch RettAss vertretbar und wann nicht ?
    Dass Herr Dr. Lechleuthner eine sehr ablehnende Haltung diesbezüglich hat, ist inzwischen allgemein bekannt.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • @DG


    Der ÄLRD muß entscheiden, ob das Personal entsprechend geschult ist, diese Maßnahme adäquat und nach seinen Maßgaben durchzuführen. Er übernimmt dafür die Verantwortung. Ich würde Dir empfehlen, Dir diese Ausgabe zu organisieren. "Der Notarzt" wird doch bestimmt beim DBRD vorgehalten.

  • Das werde ich auf jeden Fall tun.
    Bei diesen Diskussionen wird auch immer das derzeit noch aktuelle Problem außer Acht gelassen, dass viele Bereiche noch über keinen ÄLRD verfügen. Und die "Freigabe" von bestimmten Maßnahmen einzig durch einen ÄLRD birgt auch immer die Gefahr, mehr persönliche Meinungen denn medizinisch Notwendiges mit in die Entscheidung einfließen zu lassen. Dass eine Kontrolle zwingend erfolgen muss, steht natürlich ausser Diskussion.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Das ist beim ÄLRD genauso wie beim Amtsgerichtsdirektor oder dem Chefredakteur. Einer ist nun mal der Boss und hat das letzte Wort. Aber dafür auch die Verantwortung. Die Entscheidungen eines ÄLRD werden sicher von vielen Faktoren beeinflußt.

  • Nunja, die Verantwortung für eine getroffene Maßnahme hat immernoch derjenige, der diese Maßnahme durchführt. War sie medizinisch geboten und in der jeweiligen Situation erforderlich, durch den ÄLRD jedoch grundsätzlich untersagt, dürfte wohl Ersteres schwerer wiegen. Das ist aber genau die Diskussion, wie wir sie schon seit Jahren und aktuell natürlich auch wieder im Zusammenhang mit den künftigen Kompetenzen der Rettungsassistenten führen. Das bietete naturgemäß viel Stoff für hitzige Diskussionen und wie die Vergangenheit gezeigt hat, sind sich diesbezüglich selbst Juristen nicht einig.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • @DG


    Es gilt um die regelhafte Etablierung einer Maßnahme und nicht um die Durchführungverantwortung. Wenn Du die Institution des (Deines?) ÄLRD nicht anerkennst, ist das Dein Problem. Du kannst Deinen RTW ja auch nicht einfach persönlich gegen die Maßgaben des ÄLRD wild mit liebgewonnenen Defibrillatoren oder Medikamenten bestücken.


    Ansonsten geht es mir nicht darum, diese Diskussion hier auf der untersten Ebene der Beteiligten (Rettungsassistenten) zu führen, sondern lediglich auf eine Diskussion von Fachleuten in einer Fachzeitschrift hinzuweisen.

  • Die "unterste Ebene", wie du sie so schön nennst sind diejenigen, die unmittelbar davon betroffen sind und auf deren Arbeit sich die Entscheidungen unmittelbar auswirken. Das aber ist genau das Problem, das wir in den vergangenen Jahren hatten - die Sichtweisen und Meinungen der "untersten Ebene" haben schlichtweg niemanden interessiert. Das ändert sich gerade.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Frage an unsere Juristen: Worauf speziell begründet sich, dass ein RA keine BTM verabreichen darf (ich meine welches Gesetz, welche §§)?

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Ein Blick in die juristischen Ausführungen von Fehn zeigt, dass er an den zentralen Stellen seine uns bereits bekannte Rechtsauffassung wiederholt. Wir haben sie hier diskutiert. nach wie vor überzeugt sie mich nicht.

  • könnte vielleicht mal jemand den Artikel scannen und mir zukommen lassen?
    Herzlichen Dank!

  • Ich bin der Auffassung, dass es nicht Sache eines ÄLRD sein kann Entscheidungen darüber zu treffen, ob Patienten in einem bestimmten Rettungsdienstbereich eine bestimmte Behandlung erhalten. Dies führt nur zu einer Versplitterung der notfallmedizinischen "Landschaft". Leider ist es eine zunehmend zu beobachtende Tendenz das der Gesetzgeber sich bei schwierigen Fragestellungen lieber darauf zurückzieht anderen den "schwarzen Peter" zuzuschieben. Ein Paradebeispiel ist die Patientenverfügung. Auch hier lädt man die unliebsamen Entscheidungen auf dem Rücken der Ärzte ab. Eigentlich ist es aber ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass der Gesetzgeber dazu berufen ist grundrechtsrelevante Bereiche selbst zu regeln. Letztlich kompensieren die ÄLRD das Unvermögen des Gesetzgebers und nehmen eine - aus meiner Sicht - viel zu große Verantwortung auf sich.

  • Ich glaube, man darf den Inhalt des Artikels nicht gesetz-technisch vermischen.
    Ich verstehe den Artikel so, der ÄLRD kann durch Aus- und Fortbildung eine delegationsfähige Maßnahme "erlauben", muss aber bei jedem einzelnen Mitarbeiter Sorge tragen, dass er die Maßnahme erlernt.
    Der ÄLRD hat damit die Aufgabe zu entscheiden, ob es sich um eine delegationsfähige Maßnahme handelt, oder nicht.
    Somit hat dieser Ansatz nichts mehr mit dem rechtfertigenden Notstand zu tun, sondern man tritt als "Helfer des Arztes" auf,
    und der Vorwurf der unerlaubten Ausübung der Heilkunde ist vom Tisch.


    Und wenn man überhaupt davon ausgeht, dass das Rettungsdienstpersonal mit diesen Maßnahmen gegen das HeilprG verstößt, dann kann immer noch der rechtfertigende Notstand in Betracht gezogen werden.


    Ich kann diesen Artikel, und auch die dazugehörigen Stellungnahmen nur empfehlen.

  • Ich bin der Auffassung, dass es nicht Sache eines ÄLRD sein kann Entscheidungen darüber zu treffen, ob Patienten in einem bestimmten Rettungsdienstbereich eine bestimmte Behandlung erhalten. Dies führt nur zu einer Versplitterung der notfallmedizinischen "Landschaft". Leider ist es eine zunehmend zu beobachtende Tendenz das der Gesetzgeber sich bei schwierigen Fragestellungen lieber darauf zurückzieht anderen den "schwarzen Peter" zuzuschieben. Ein Paradebeispiel ist die Patientenverfügung. Auch hier lädt man die unliebsamen Entscheidungen auf dem Rücken der Ärzte ab. Eigentlich ist es aber ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass der Gesetzgeber dazu berufen ist grundrechtsrelevante Bereiche selbst zu regeln. Letztlich kompensieren die ÄLRD das Unvermögen des Gesetzgebers und nehmen eine - aus meiner Sicht - viel zu große Verantwortung auf sich.


    Signed.

  • Naja, eigentlich badet dann die eine akademische Seite die Andere aus :ironie:

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    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Ansonsten geht es mir nicht darum, diese Diskussion hier auf der untersten Ebene der Beteiligten (Rettungsassistenten) zu führen, sondern lediglich auf eine Diskussion von Fachleuten in einer Fachzeitschrift hinzuweisen.

    Warum hat bei einem Beitrag von Dir gerade diese Ausdrucksweise so einen negativen Beigeschmack?
    Fachleute...Fachzeitschrift...
    Warum qualifizierst Du die RA's so ab?


    Ich verweise auf meinen Blog und bin der Meinung, dass ich lieber einen RA habe, der sich mit der (nötigen!) Analgesierung auskennt, als einen NA, der sich nicht traut aufgrund mangelnder Erfahrung!
    Warum wird über diese Kompetenzen bezüglich der Rettungsassistenten diksutiert bis zum Erbrechen, aber dem NA, egal wie fähig oder unfähig er sein mag, wird dies problemlos zugestanden?


    Warum scheint das die RA's im Allgemeinen auch nicht zu interessieren?

    "You are one of God's mistakes" --->(Placebo - Song to say Goodbye)

  • Moin,


    anbei die Beiträge von Prof.Fehn, der Rechtsabteilung der BÄK sowie des Arbeitskreises der ÄLRD als pdf.
    War mir schon klar daß mit aller Macht versucht wird, das Reutlinger-Gutachten von Herrn Fehn zu wiederlegen.
    Meiner Meinung nach keine sachliche sondern wieder einmal eine standespolitische Diskussion...


    VG



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