ZitatFür Radfahrer bestehe zwar keine Helmpflicht, heißt es in der Begründung, aber sie seien im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Es sei unzweifelhaft, dass ein Helm vor Kopfverletzungen schütze, auch sei die Anschaffung wirtschaftlich zumutbar. „Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird.“
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Die Fahrzeughalterin und ihre Versicherung argumentierten, dass die Fahrradfahrerin eine Mitschuld an den Verletzungen treffe, weil sie keinen Helm getragen habe. Dem schlossen sich die Richter am Oberlandesgericht an; die Radfahrerin habe keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen (sogenanntes Verschulden gegen sich selbst). Der Mitverschuldensanteil im konkreten Fall wurde mit 20 Prozent bemessen.