Das Thema hat in der Vergangenheit bereits die Verwaltungsgerichte beschäftigt und ist recht eindeutig beschieden worden:
VGH BW v. 22.10.02
Der für den privaten Unternehmer begründete Bestandsschutz nach Art 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung desRettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl S 413) greift nur ein, wenn der Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettunghinaus den Betrieb der Notfallrettung bisher bereits tatsächlichausgeübt hat.
Der gesetzliche Ausschluss privater Unternehmer von der Notfallrettung verstößt weder gegen Vorschriften des Verfassungsrechts noch des europäischen Gemeinschaftsrechts.
VGH BW v. 28.02.2008
Die Genehmigung zur Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung nach Art. 2 Satz 2 RettDGÄndG BW setzt voraus, dass es sich um einen im Sinne des Art. 2 Satz 1 RettDGÄndG BW bestandsgeschützten Betrieb handelt.(Rn.29)(Rn.30)
Genehmigungen, die vor dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 - auf der Grundlage des Art. 2 RettDGÄndG BW erteilt wurden, entfalten regelmäßig keine Feststellungswirkung dahingehend, dass Bestandsschutz aufgrund eines zum 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübten Rettungsdienstbetriebs besteht.(Rn.31)(Rn.32)