Entweder man zweifelt seine eigene Prüfungsfähigkeit an (eher schlechter Plan, da meist mit Beweisschwierigkeiten verbunden)
Typischerweise wird das auch deshalb schiefgehen, weil der Prüfling gehalten ist, eine Prüfung gar nicht erst anzutreten, wenn er sich nicht imstande fühlt, die Prüfung abzuhalten. Es bleiben also die theoretisch denkbaren Fälle übrig, in denen der Prüfling selbst nicht gemerkt hat, dass er schlecht drauf ist. Das dürfte nur selten ein gutes Pferd im Stall sein.
oder man zweifelt die Aufgaben und/oder deren Bewertung an
Was ggf. deshalb in Betracht kommt, weil der Prüfungsausschuss keine Ahnung hat, wie man rechtlich ordnungsgemäß bewertet.
Ziel ist hier nicht das verwaltungsgerichtliche Urteil, sondern ein gegenseitiges Entgegenkommen im Sinne eines Vergleichs.
Außergerichtlich hat man einen Anspruch auf Überdenken vorgebrachter Kritik durch den Prüfungsausschuss. Das hat dann - wenn die Prüfer die goldene Brücke sehen (wollen) - den Vorteil einer staub- und geräuschfreien Problemlösung. Ist halt nur nicht so triumphal wie ein "gewonnener" Prozess. Psychologisch aber in der Regel günstiger, weil niemand sein Gesicht verliert.