Antrag
der Abg. Dr. Ulrich Goll u.a. FDP/DVP
und
Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
Rettungsdienst in Baden-Württemberg – die zukunftsorientierte Arbeit des Innenministeriums unter anderem mit Blick auf Ehrenzeichen, den Bundesrechnungshof und Bedarfsprüfungen
ZitatEine eigenständige, selbstverantwortliche Ausübung heilkundlicher Maßnahmen der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ist im Rahmen ihrer Berufsausübung ausnahmsweise unter den Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes (sog. Notkompetenz) durchzuführen. Diese qualifizierte Hilfeleistungspflicht einer Notfallsanitäterin und eines Notfallsanitäters lässt sich aus der allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach § 323 c Strafgesetzbuch (StGB) ableiten.