Verurteilung wegen Notrufmißbrauch

  • Ein 27-jähriger wurde in Osthessen für einen zweimaligen Notrufmißbrauch zu einer Geldstrafe von 4.800 € verurteilt.


    https://www.fuldaerzeitung.de/…ezR_rVuCNec9D83TX57cnVZZS

    raphael-wiesbaden


    Artikel 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Selig sind die geistig Armen - nur: kann der Himmel die ganzen Seligen auch wirklich aufnehmen ?

  • Ein 27-jähriger wurde in Osthessen für einen zweimaligen Notrufmißbrauch zu einer Geldstrafe von 4.800 € verurteilt.

    Wenn das Gericht nicht von anderen Einkommensverhältnissen ausgegangen ist als die Staatsanwaltschaft, dann also 60 Tagessätze statt der beantragten 100. Das ist angesichts der Dreistigkeit, des - naheliegenden - versuchten Betrugs, den man offenbar nicht verfolgt hat, und der Vorahndungen nicht viel.

  • Faszinierend, dass jemand der Humpeln kann nach einem Fußballspiel vom RTW transportiert wird. Ich hätte dem Kollegen ein Taxi nahegelegt, und ihm und mir damit wohl einen Gerichtstermin erspart.

    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

  • Moin,


    im Text des Berichtes steht ja: […] In beiden Fällen rückte eine zweiköpfige Besatzung des Hünfelder Rettungsdienstes aus und sammelte den Mann auf der Landstraße zwischen Nüst und Dammersbach […]


    Möglicherweise haben die Team sich (für mich nachvollziehbar) nicht getraut, jemand alkoholisiert an einer Landstraße zu belassen und den ”Patienten” daher eben auch einfach mit nach Hünfeld ins Krankenhaus genommen.... Ich finde es sehr gut, wie die erwähnte Kollegin den ”Fall” nach ihrer Beobachtung dann ins Rollen gebracht hat. Das müsste deutlich häufiger passieren....


    Personen an irgendwelchen Straßen zu belassen, kann ordentlich Probleme nach sich ziehen. Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Polizistenprozess_um_Robert_S.


    Bei dem damaligen Fall hat der Rettungsdienst den ”Patienten” nicht mitgenommen. Nach meiner Kenntnis haben nur die Polizisten ”danach” ganz erhebliche Probleme bekommen und ein Mensch ist gestorben.

  • Das ist ein komplett anderer Fall.

    Ich würde auch einen STEMI nicht zuhause lassen, auch dafür gab es schon ärger, ist hier aber nicht Thema.

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  • Juristische Frage dazu.

    Der Fall als solcher müsste doch der Schweigepflicht unterliegen?

    Wird beim anzeigen einer möglichen Straftat nicht bereits die Schweigepflicht gebrochen?

  • woraus ergibt sich das?

    Hast du den Sachverhalt (so er denn bekannt ist) der beiden Fälle mal angeschaut? Ich sehe da große medizinische Unterschiede.

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  • Hast du den Sachverhalt (so er denn bekannt ist) der beiden Fälle mal angeschaut?

    also ich kann aus den wenig bekannten Informationen zum Alkoholgehalt der betroffenen Personen sowohl in Hessen wie auch damals in Schleswig-Holstein keine soo großen Unterschiede entdecken um Deine Feststellung zu einem komplett anderen Fall zu teilen....

  • Juristische Frage dazu.

    Der Fall als solcher müsste doch der Schweigepflicht unterliegen?

    Wird beim anzeigen einer möglichen Straftat nicht bereits die Schweigepflicht gebrochen?

    Wenn dem so wäre, könnten der Missbrauch von medizinischen Notrufen nie zur Anzeige gebracht werden, da diese ja erst einmal einen medizinischen Hintergrund haben, zumindest, wenn ein solcher vorgetäuscht wird. In dem Fall hier wurde weiterhin die Rechnung geprellt. Könnte man dies nicht zur Anzeige bringen, könnte sich jeder unentgeltlich und strafbefreit medizinische Leistungen erschleichen, ohne dass der Leistungserbringer straf- oder zivilrechtlich dagegen vorgehen könnte.

  • Ich denke, dass man in so einem Fall nicht an eine Schweigepflicht gebunden ist. Ich bin ja nicht in einer Eigenschaft an die Einsatzstelle gerufen worden, die zu einem der verpflichteten Personenkreise gemäß § 203 StGB gehört. Die "Notrufe" hatten ja jeweils überhaupt keinen medizinischen Hintergrund.

    You know as well as I do decisions made in real time are never perfect. Don't second-guess an operation from an armchair. [Noah Vosen]

    Oldschool EMS. The Gold Standard of Ass Kickin'!

  • Ich denke, dass man in so einem Fall nicht an eine Schweigepflicht gebunden ist. Ich bin ja nicht in einer Eigenschaft an die Einsatzstelle gerufen worden, die zu einem der verpflichteten Personenkreise gemäß § 203 StGB gehört. Die "Notrufe" hatten ja jeweils überhaupt keinen medizinischen Hintergrund.

    Doch, die Anforderung an die Einsatzstelle erfolgte als Notfallsanitäter, mag sich auch hinterher herausgestellt haben, dass die Anforderung unbegründet war; die Schweigepflicht besteht im Grundsatz.

    Juristische Frage dazu.

    Der Fall als solcher müsste doch der Schweigepflicht unterliegen?

    Wird beim anzeigen einer möglichen Straftat nicht bereits die Schweigepflicht gebrochen?

    Das ist tatsächlich eine umstrittene Frage, die ich mir insgeheim auch gestellt hatte.


    Unstreitig ist zunächst, dass man die Schweigepflicht - so weit wie dafür erforderlich - brechen darf, um sich gegen straf- oder zivilrechtliche Vorwürfe zu verteidigen. Das ist ein Fall der Geltendmachung berechtigter eigener Interessen.


    Anerkannt ist auch, dass man die Schweigepflicht - so weit wie dafür erforderlich - brechen darf, um zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen (man denke an den Honorarprozess im Arzt- oder Zahnarztrecht gegen Privatpatienten bzw. Selbstzahler, oder eben auch an Selbstzahler im Rettungsdienst). Das ist ebenfalls ein Fall der Geltendmachung berechtigter eigener Interessen.


    Ob man hingegen die Schweigepflicht brechen darf, um Strafanzeige zu erstatten, ist ... nicht so sicher, denn da macht man ja nun gerade keine eigenen Interessen geltend. Ein Zahnarzt wurde 2009 in erster Instanz verurteilt, weil er Strafanzeige wegen Betrugs gegen einen Patienten erstattet hatte; zweitinstanzlich wurde das Verfahren nach Rücknahme der Strafanzeige eingestellt (ein Aktenzeichen habe ich nicht gefunden, nur Berichterstattung). Auch für Rechtsanwälte werden vergleichbare Ansichten vertreten, bspw. hier. Hingegen vertreten Kommentare zur anwaltlichen Berufsordnung die Auffassung, der Rechtsanwalt dürfe zu seinem Nachteil begangene Straftaten anzeigen, interessanterweise aber allesamt ohne Belege dieser Auffassung. Die strafrechtliche Kommentarliteratur sieht das noch strenger. Man wird insofern die Entwicklung der Rechtsprechung also abwarten müssen.

    In dem Fall hier wurde weiterhin die Rechnung geprellt. Könnte man dies nicht zur Anzeige bringen, könnte sich jeder unentgeltlich und strafbefreit medizinische Leistungen erschleichen, ohne dass der Leistungserbringer straf- oder zivilrechtlich dagegen vorgehen könnte.

    Zivilrechtlich darf man, das ist geklärt. Die Frage ist eben, ob man auch Strafanzeige erstatten darf. Damit verfolgt man ja nicht eigene Interessen, sondern den Strafanspruch des Staates ...

  • Zusammenfassend besteht theoretisch die Möglichkeit einer Strafanzeige, ob dies als Rechtfertigung bezüglich Schweigepflicht reicht, ist juristisch strittig.

  • Die Frage ist eben, ob man auch Strafanzeige erstatten darf. Damit verfolgt man ja nicht eigene Interessen, sondern den Strafanspruch des Staates ...


    ich als Einzelperson bin keine staatliche Institution aber Bestandteil des Staates in seiner Gesamtheit.

    Es liegt in meinem persönlichen Interesse daß kein Mißbrauch von Leistungen geschieht die durch Steuermittel oder Zahlungen an Dritte zu denen ich gesetzlich verpflichtet bin ungeahndet bleibt

    raphael-wiesbaden


    Artikel 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Selig sind die geistig Armen - nur: kann der Himmel die ganzen Seligen auch wirklich aufnehmen ?

  • Das mag sein, aber noch wichtiger ist dir vielleicht, dass ich der Polizei nicht mitteile wann ich dich warum behandelt habe.

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  • Das mag sein, aber noch wichtiger ist dir vielleicht, dass ich der Polizei nicht mitteile wann ich dich warum behandelt habe.

    Das verstehe ich so das ich ein Grundrecht auf Begehen einer Straftat habe. Das sehe ich aber nicht so.

    raphael-wiesbaden


    Artikel 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Selig sind die geistig Armen - nur: kann der Himmel die ganzen Seligen auch wirklich aufnehmen ?

  • Das verstehe ich so das ich ein Grundrecht auf Begehen einer Straftat habe.

    das ist nicht korrekt. Der Staat hat den Auftrag das zu verhindern & aufzuklären.

    Deine Behandler haben wiederum eine besondere Pflicht deine Privatgeheimnisse für sich zu behalten.

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  • das ist nicht korrekt. Der Staat hat den Auftrag das zu verhindern & aufzuklären.

    Deine Behandler haben wiederum eine besondere Pflicht deine Privatgeheimnisse für sich zu behalten.

    Es geht hier aber nicht um private Geheimnisse sondern letztendlich um kriminelle Aktivitäten.

    Das die Schweigepflicht ein sehr hohes und schützenswertes Gut ist weiss ich und achte es


    Ich sehe aber einen deutlichen Unterschied bspw. zwischen meiner sexuellen oder politischen Orientierung oder eben taten wie Notrußmißbrauch, Betrug usw.

    raphael-wiesbaden


    Artikel 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Selig sind die geistig Armen - nur: kann der Himmel die ganzen Seligen auch wirklich aufnehmen ?

  • Es ist in diesem Rechtsstaat einigermaßen unerheblich wie du das siehst.

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