[..] um doch möglichst bald den Hals zu punktiren.
V. jugularis ext. ist eine ganz normale oberflächliche Vene.. nur so am Rand :bye:
[..] um doch möglichst bald den Hals zu punktiren.
V. jugularis ext. ist eine ganz normale oberflächliche Vene.. nur so am Rand :bye:
V. jugularis ext. ist eine ganz normale oberflächliche Vene.. nur so am Rand :bye:
Hat er was von Vene geschrieben? :pfeif:
Die Leiste ist doch viel interessanter. Und die "Ereignis zu PCTA" könnte man auch gleich verkürzen. :-] :rofl2:
Ansonsten noch mal kurz zur Erinnerung: Das Thema dieses Threads lautet "Aktueller Stand der Novellierung" & nicht "Diskussion des Gesetzentwurfes"...
...oder "Punktion peripherer (oder nicht) Venen"...
Die Leiste ist doch viel interessanter. Und die "Ereignis zu PCTA" könnte man auch gleich verkürzen. :-] :rofl2:
Die Arteria radialis wird hier inzwischen bevorzugt.
Back to topic.
...oder "Punktion peripherer (oder nicht) Venen"...
Mod.: Dann schreib ichs jetzt auch nochmal: Kommt bitte zurück zum Thema des Threads!
Danke. J.
In seiner 95. Sitzung am 16. Januar 2013 berät der Ausschuss für Gesundheit über den Entwurf des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG). Geplant ist eine Beschlussfassung zur Durchführung einer öffentlichen Anhörung (Quelle DBRD).
In seiner 95. Sitzung am 16. Januar 2013 berät der Ausschuss für Gesundheit über den Entwurf des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG). Geplant ist eine Beschlussfassung zur Durchführung einer öffentlichen Anhörung (Quelle DBRD).
Hier der Link zur erwähnten Drucksache 17/11689 vom 28.11.2012:
Ich dachte immer das neue Notfallsanitätergesetz sollte "der große Wurf" werden und das Konstrukt des rechtfertigenden Notstandes abschaffen:
ZitatDa sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Zulassung zum Beruf des Notfallsanitäters
beschränkt, sind Regelungen zur Berufsausübung im Rahmen dieses Gesetzes
nicht möglich. Die Ausbildungszielbeschreibung soll jedoch als Auslegungshilfe für
Fälle des rechtfertigenden Notstandes dienen können.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/116/1711689.pdf (S.34)
Hab ich da was überlesen oder die Diskussionen bisher immer falsch verstanden? ?-(
:pfeif:
Dieser Passus in der Begründung ist ja nicht neu, sondern bereits in der ursprünglich diskutierten Version enthalten. Er liest sich aber in der Tat komisch, ist doch der mit dem rechtfertigenden Notstand gerechtfertigte Verstoß der gegen das Heilpraktikergesetz, welches zumindest nach dem Willen und in der Formulierung des Bundesrates ausdrücklich als nicht anwendbar definiert werden soll.
Dieser Passus in der Begründung ist ja nicht neu, sondern bereits in der ursprünglich diskutierten Version enthalten. Er liest sich aber in der Tat komisch, ist doch der mit dem rechtfertigenden Notstand gerechtfertigte Verstoß der gegen das Heilpraktikergesetz, welches zumindest nach dem Willen und in der Formulierung des Bundesrates ausdrücklich als nicht anwendbar definiert werden soll.
Stellt sich mir die Frage ob nicht anschließend auch das Heilpraktikergesetz angepasst werden sollte/müsste? Ich frage mich ob §1 (2) HeilprG nicht jetzt schon greift:
"... Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird." Man bedürfte dann nur formell der Erlaubnis? :pleasantry:
Dass das Gesetz nicht die Berufsausübung regelt bzw. regeln kann, haben wir in der Vergangenheit nun aber schon mehrfach erwähnt. Die Erklärung zum Gesetzestext sagt nichts anderes aus, als dass es auch künftig Situationen geben wird, in denen der Notfallsanitäter Maßnahmen ergreifen muss, die ihm aufgrund örtlicher Regelungen zur Berufsausübung (sofern vorhanden) nicht gestattet sind, die er aber aufgrund der Situation durchführen muss. Um Diskussionen darüber zu vermeiden, ob er dazu berechtigt war oder nicht (wie wir sie heute haben), soll dann ein Blick ins NotSanG für Klarheit sorgen. Dessen Aussagen gehen bekanntermaßen über die des RettAssG hinaus, was bis zuletzt für heftige Kritik auf ärztlicher Seite sorgte. Glücklich finde ich die Formulierung auch nicht. Aber es bleibt dabei: das NotSanG ist lediglich ein Schritt in Richtung der gewünschten Sicherheit. Und noch kennen wir nicht die endgültige Fassung.
Es gab vom Bundesrat ja folgenden Vorschlag
ZitatAlles anzeigen"§ 4a
Befugnis zur Ausübung der Heilkunde
Die Notfallsanitäterin und der Notfallsanitäter sind befugt, bei der Durchführung
von Maßnahmen im Notfalleinsatz im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
c die Heilkunde bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zu
dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung auszuüben. § 1 Absatz 1 des
Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2122-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), findet insoweit keine Anwendung."
Dazu steht im aktuellen Dokument
ZitatZu Nummer 4 (Artikel 1 - § 4a – neu – NotSanG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Sollte die Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmen wären alle Unklarheiten im Bezug auf das Heilpraktikergesetz geklärt-
Dass das Gesetz nicht die Berufsausübung regelt bzw. regeln kann, haben wir in der Vergangenheit nun aber schon mehrfach erwähnt.
Die Ausschüsse des Bundesrates scheinen anderer Meinung zu sein. Man erklärt das vereinfacht gesagt so: Da letztlich eine Ausnahme zum "Bundesgesetz" HPG geschaffen werden müsste, ergebe sich eine zwingende Zuständigkeit des Bundes. Für mich als juristischen Laien eine zunächst nachvollziehbare Argumentation.
Die Erklärung zum Gesetzestext sagt nichts anderes aus, als dass es auch künftig Situationen geben wird, in denen der Notfallsanitäter Maßnahmen ergreifen muss, die ihm aufgrund örtlicher Regelungen zur Berufsausübung (sofern vorhanden) nicht gestattet sind, die er aber aufgrund der Situation durchführen muss.
Eine interessante Interpretation (die mir durchaus gefällt). Meines Erachtens können auf regionaler Ebene aber gar keine (über den rechtfertigenden Notstand hinausgehenden, analog der heutigen Situation) Regelungen hinsichtlich der Berufsausübung festgelegt werden, da solche Regelungen im Widerspruch zum HPG stehen würden. Einziger Ausweg, abgesehen von der durch den Bundesrat vorgeschlagenen Änderung: Die Delegation. Wobei es ja gerade die Ärzteverbände sind, die seit Jahren darauf pochen, dass eine Delegation nur dann zulässig sei, wenn der Arzt persönlich anwesend ist.
Es ist ja eher selten, dass ich mit Schmunzel einer Meinung bin...aber in diesem Zusammenhang bin ich voll und ganz bei ihm: Hinsichtlich der Rechtssicherheit bewegt sich der Entwurf des NotSanG in der gegenwärtig vorliegenden Form auf dem Niveau des RettAssG; vielleicht sogar darunter. Ohne die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung werden wir aus meiner Sicht auch in den kommenden 30 Jahren weiter die leidlichen Kompetenzdiskussionen führen, anstatt uns auf eine Verbesserung der Ergebnisqualität sowie des Kosten-Nutzenverhältnisses konzentrieren zu können. Hoffen wir, dass bei der "Prüfung" des Bundesratsvorschlages das richtige Ergebnis herauskommt. Schneller & endgültiger könnte man den "Krisenherd" Rechtsunsicherheit nicht entschärfen...
Stellt sich mir die Frage ob nicht anschließend auch das Heilpraktikergesetz angepasst werden sollte/müsste? Ich frage mich ob §1 (2) HeilprG nicht jetzt schon greift:
"... Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird." Man bedürfte dann nur formell der Erlaubnis? :pleasantry:
Diese Erlaubnis kann z.B. ein Physiotherapeut im Rahmen einer Anerkennung zum HP bekommen. Sonst hat er ein Problem, eine eigene Praxis aufzumachen. So abwegig liegst Du nicht.
Meines Erachtens können auf regionaler Ebene aber gar keine (über den rechtfertigenden Notstand hinausgehenden, analog der heutigen Situation) Regelungen hinsichtlich der Berufsausübung festgelegt werden, da solche Regelungen im Widerspruch zum HPG stehen würden.
Ich hab´ auf das ganze Thema nicht mehr viel Lust, daher nur eine Anmerkung: Ich glaube eher nicht, dass ein Widerspruch zum Heilpraktikergesetz vorläge, wenn man Berufsausübungsregelungen träfe. Die Trennlinie zwischen gesetzgeberischen Bundes- und Länderkompetenzen verläuft dort, wo man das Berufsbild als solches definiert. Daran kratzen Berufsausübungsregelungen aber nicht per se.
Wir werden es morgen mitbekommen, denke ich, wie es weiter geht!
Heute wird da nicht allzu viel passieren. Fährt jemand zur öffentlichen Anhörung am 31.01.? Bei mir passt's leider nicht...
Ich bin am 31.01 auch verdienstet...