Aktueller Stand der Novellierung | Notfallsanitätergesetz

  • V. jugularis ext. ist eine ganz normale oberflächliche Vene.. nur so am Rand :bye:


    Hat er was von Vene geschrieben? :pfeif:

    "We are the Pilgrims, master; we shall go
    Always a little further: it may be
    Beyond that last blue mountain barred with snow,
    Across that angry or that glimmering sea,


    White on a throne or guarded in a cave
    There lives a prophet who can understand
    Why men were born: but surely we are brave,
    Who take the Golden Road to Samarkand."


    James Elroy Flecker

  • Die Leiste ist doch viel interessanter. Und die "Ereignis zu PCTA" könnte man auch gleich verkürzen. :-] :rofl2:

  • Ansonsten noch mal kurz zur Erinnerung: Das Thema dieses Threads lautet "Aktueller Stand der Novellierung" & nicht "Diskussion des Gesetzentwurfes"...


    ...oder "Punktion peripherer (oder nicht) Venen"...

  • In seiner 95. Sitzung am 16. Januar 2013 berät der Ausschuss für Gesundheit über den Entwurf des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG). Geplant ist eine Beschlussfassung zur Durchführung einer öffentlichen Anhörung (Quelle DBRD).

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • In seiner 95. Sitzung am 16. Januar 2013 berät der Ausschuss für Gesundheit über den Entwurf des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG). Geplant ist eine Beschlussfassung zur Durchführung einer öffentlichen Anhörung (Quelle DBRD).



    Hier der Link zur erwähnten Drucksache 17/11689 vom 28.11.2012:


    http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/116/1711689.pdf

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Ich dachte immer das neue Notfallsanitätergesetz sollte "der große Wurf" werden und das Konstrukt des rechtfertigenden Notstandes abschaffen:

    Zitat

    Da sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Zulassung zum Beruf des Notfallsanitäters
    beschränkt, sind Regelungen zur Berufsausübung im Rahmen dieses Gesetzes
    nicht möglich
    . Die Ausbildungszielbeschreibung soll jedoch als Auslegungshilfe für
    Fälle des rechtfertigenden Notstandes dienen können.


    http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/116/1711689.pdf (S.34)



    Hab ich da was überlesen oder die Diskussionen bisher immer falsch verstanden? ?-(

  • Dieser Passus in der Begründung ist ja nicht neu, sondern bereits in der ursprünglich diskutierten Version enthalten. Er liest sich aber in der Tat komisch, ist doch der mit dem rechtfertigenden Notstand gerechtfertigte Verstoß der gegen das Heilpraktikergesetz, welches zumindest nach dem Willen und in der Formulierung des Bundesrates ausdrücklich als nicht anwendbar definiert werden soll.

    What I cannot create, I do not understand. (Richard Feynman)


    Mein Name ist Hans, das L steht für Gefahr.

  • Dieser Passus in der Begründung ist ja nicht neu, sondern bereits in der ursprünglich diskutierten Version enthalten. Er liest sich aber in der Tat komisch, ist doch der mit dem rechtfertigenden Notstand gerechtfertigte Verstoß der gegen das Heilpraktikergesetz, welches zumindest nach dem Willen und in der Formulierung des Bundesrates ausdrücklich als nicht anwendbar definiert werden soll.


    Stellt sich mir die Frage ob nicht anschließend auch das Heilpraktikergesetz angepasst werden sollte/müsste? Ich frage mich ob §1 (2) HeilprG nicht jetzt schon greift:


    "... Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird." Man bedürfte dann nur formell der Erlaubnis? :pleasantry:

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Dass das Gesetz nicht die Berufsausübung regelt bzw. regeln kann, haben wir in der Vergangenheit nun aber schon mehrfach erwähnt. Die Erklärung zum Gesetzestext sagt nichts anderes aus, als dass es auch künftig Situationen geben wird, in denen der Notfallsanitäter Maßnahmen ergreifen muss, die ihm aufgrund örtlicher Regelungen zur Berufsausübung (sofern vorhanden) nicht gestattet sind, die er aber aufgrund der Situation durchführen muss. Um Diskussionen darüber zu vermeiden, ob er dazu berechtigt war oder nicht (wie wir sie heute haben), soll dann ein Blick ins NotSanG für Klarheit sorgen. Dessen Aussagen gehen bekanntermaßen über die des RettAssG hinaus, was bis zuletzt für heftige Kritik auf ärztlicher Seite sorgte. Glücklich finde ich die Formulierung auch nicht. Aber es bleibt dabei: das NotSanG ist lediglich ein Schritt in Richtung der gewünschten Sicherheit. Und noch kennen wir nicht die endgültige Fassung.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Es gab vom Bundesrat ja folgenden Vorschlag



    Dazu steht im aktuellen Dokument


    Zitat

    Zu Nummer 4 (Artikel 1 - § 4a – neu – NotSanG)
    Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.


    Sollte die Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmen wären alle Unklarheiten im Bezug auf das Heilpraktikergesetz geklärt-

  • Dass das Gesetz nicht die Berufsausübung regelt bzw. regeln kann, haben wir in der Vergangenheit nun aber schon mehrfach erwähnt.


    Die Ausschüsse des Bundesrates scheinen anderer Meinung zu sein. Man erklärt das vereinfacht gesagt so: Da letztlich eine Ausnahme zum "Bundesgesetz" HPG geschaffen werden müsste, ergebe sich eine zwingende Zuständigkeit des Bundes. Für mich als juristischen Laien eine zunächst nachvollziehbare Argumentation.

    Die Erklärung zum Gesetzestext sagt nichts anderes aus, als dass es auch künftig Situationen geben wird, in denen der Notfallsanitäter Maßnahmen ergreifen muss, die ihm aufgrund örtlicher Regelungen zur Berufsausübung (sofern vorhanden) nicht gestattet sind, die er aber aufgrund der Situation durchführen muss.


    Eine interessante Interpretation (die mir durchaus gefällt). Meines Erachtens können auf regionaler Ebene aber gar keine (über den rechtfertigenden Notstand hinausgehenden, analog der heutigen Situation) Regelungen hinsichtlich der Berufsausübung festgelegt werden, da solche Regelungen im Widerspruch zum HPG stehen würden. Einziger Ausweg, abgesehen von der durch den Bundesrat vorgeschlagenen Änderung: Die Delegation. Wobei es ja gerade die Ärzteverbände sind, die seit Jahren darauf pochen, dass eine Delegation nur dann zulässig sei, wenn der Arzt persönlich anwesend ist.


    Es ist ja eher selten, dass ich mit Schmunzel einer Meinung bin...aber in diesem Zusammenhang bin ich voll und ganz bei ihm: Hinsichtlich der Rechtssicherheit bewegt sich der Entwurf des NotSanG in der gegenwärtig vorliegenden Form auf dem Niveau des RettAssG; vielleicht sogar darunter. Ohne die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung werden wir aus meiner Sicht auch in den kommenden 30 Jahren weiter die leidlichen Kompetenzdiskussionen führen, anstatt uns auf eine Verbesserung der Ergebnisqualität sowie des Kosten-Nutzenverhältnisses konzentrieren zu können. Hoffen wir, dass bei der "Prüfung" des Bundesratsvorschlages das richtige Ergebnis herauskommt. Schneller & endgültiger könnte man den "Krisenherd" Rechtsunsicherheit nicht entschärfen...

  • Stellt sich mir die Frage ob nicht anschließend auch das Heilpraktikergesetz angepasst werden sollte/müsste? Ich frage mich ob §1 (2) HeilprG nicht jetzt schon greift:


    "... Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird." Man bedürfte dann nur formell der Erlaubnis? :pleasantry:



    Diese Erlaubnis kann z.B. ein Physiotherapeut im Rahmen einer Anerkennung zum HP bekommen. Sonst hat er ein Problem, eine eigene Praxis aufzumachen. So abwegig liegst Du nicht.

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Meines Erachtens können auf regionaler Ebene aber gar keine (über den rechtfertigenden Notstand hinausgehenden, analog der heutigen Situation) Regelungen hinsichtlich der Berufsausübung festgelegt werden, da solche Regelungen im Widerspruch zum HPG stehen würden.


    Ich hab´ auf das ganze Thema nicht mehr viel Lust, daher nur eine Anmerkung: Ich glaube eher nicht, dass ein Widerspruch zum Heilpraktikergesetz vorläge, wenn man Berufsausübungsregelungen träfe. Die Trennlinie zwischen gesetzgeberischen Bundes- und Länderkompetenzen verläuft dort, wo man das Berufsbild als solches definiert. Daran kratzen Berufsausübungsregelungen aber nicht per se.

  • Heute wird da nicht allzu viel passieren. Fährt jemand zur öffentlichen Anhörung am 31.01.? Bei mir passt's leider nicht...

  • Ich bin am 31.01 auch verdienstet...

    Unter den Blinden ist der Einäugige der Arsch - er muss allen Anderen vorlesen...