Ich unterschreib alles.
Rettungsdienst künftig nicht mehr reine Transportleistung?
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Türlich...bin dabei!
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Ich möchte dann aber als Rettungsassistent/Notfallsanitäter auch privat liquidieren dürfen.
:biggrin_1:
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Bin dabei.
@DG: mach doch eine Umfrage draus. -
*Handheb*
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:drinks: ich auch
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Der Bundesrat bringt eine weitere längst überfällige Gesetzesänderung auf dem Weg: Im Sozialgesetzbuch V soll der Rettungsdienst künftig als medizinische Versorgungsleistung und nicht mehr als reine Transportdienstleistung geführt werden...
Link zu bundesrat.de
Langsam wird ein professionelles Tätigkeitsfeld aus unserem "Job".
Es ist euch aber schon klar, dass es um die Abrechnung ärztlicher Tätigkeiten von Notärzten ohne weiteren Transport geht.
Hierzu gab es in der Vergangenheit besonders in Bayern "Differenzen" bezüglich den Notärzten und den Krankenkassen, die mit Verweis auf das SGB V Zahlungen abgelehnt haben.Ohne Transport mit dem RTW versorgt wird man auch in Zukunft nicht abrechnen können.
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Ohne Transport mit dem RTW versorgt wird man auch in Zukunft nicht abrechnen können.
Soweit ich weis, geht das bei uns schon jetzt. Wir machen durchaus "BvO", also Behandlung vor Ort als RTW (auch ohne NEF), und reichen die Trapos so ein. Und der Kreis meckert wenns nciht richtig ausgefüllt ist. Ich nehme als an, das kann man abrechnen. -
Ohne Transport mit dem RTW versorgt wird man auch in Zukunft nicht abrechnen können.
...weil?Sollte es eine medizinische Leistung sein, ist diese nicht definiert bzw. schließt mit einem Transport. Somit ergibt sich für mich in der Causalitätskette keine Unterbrechung dieser, warum eine Versorgung (medizinische Dienstleistung) vor Ort, nicht als solche auch von den GKs bezahlt werden sollte - so es denn aufgenommen wird.
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...weil?
Wir nicht bei Wünsch dir was sind...Les dir doch einfach mal ganz oben den Link des Bundesrates durch...
http://www.bundesrat.de/cln_34…cationFile.pdf/190-13.pdfZitatDie bisherige Verknüpfung der Kostenübernahme in § 60 Abs. 1 SGB V an eine
weitere Leistung der Krankenkassen setzt den Fehlanreiz, dass in im
Zweifelsfall ein Transport des Patienten ins Krankenhaus durchgeführt wird,
ohne dass hierfür eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist, um die
präklinischen Leistungen abrechnen zu können. Dieser Fehlanreiz führt zu
zusätzlichen und vermeidbaren Kosten im Gesundheitswesen.
Die Aufgaben des Notarztes im Rettungsdienst (notärztlicher Rettungsdienst)
und die der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten
(Notdienst) werden häufig durch bestehende begriffliche Unklarheiten
verwechselt. Es kommt damit nicht selten zu Fällen, in denen der Notarzt in rein
ambulanten Fällen hinzugezogen wird. Dies führt zu erheblichen
Mehrausgaben.Und dann les dir als Hintergrundinfo den Link durch:
http://www.aerztezeitung.de/po…aerzte-wollen-gesetz.html -
In meiner Lesart ist der Rettungsdienst an sich gemeint und nicht nur die notärztlichen Leistungen:
ZitatDie Berücksichtigung der mit dem Rettungsdienst verbundenen Kosten als „Fahrkosten“ wird der Bedeutung des Rettungsdienstes nicht gerecht. Die qualifizierte Versorgung von Notfallpatienten, aber auch der sach- und fachgerechte Krankentransport beinhalten wesentlich mehr als die bloße Beförderungsleistung. Die Leistungen des Rettungsdienstes sind schwerpunktmäßig medizinische Leistungen, die von Notärzten und medizinischem Fachpersonal erbracht werden;
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Wir machen durchaus "BvO", also Behandlung vor Ort als RTW (auch ohne NEF), und reichen die Trapos so ein.
Nur, damit ich eine Vorstellung davon habe: Was für BvO sind das?
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Ich zitiere nochmals aus dem Entwurf:
http://www.bundesrat.de/cln_34…cationFile.pdf/190-13.pdfZitat„§ 38a
Leistungen des Rettungsdienstes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen des Rettungsdienstes. Diese
umfassen Notfallrettung, ärztlich begleiteten Patiententransport und
Krankentransport nach Maßgabe der Rettungsdienstgesetze der Länder.
(2) Notfallrettung umfasst die medizinische Notfallversorgung sowie den sich
gegebenenfalls anschließenden Notfalltransport.
(3) Der ärztlich begleitete Patiententransport umfasst Beförderungen, bei denen
der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen der ärztlichen Betreuung
oder Überwachung bedarf.
(4) Krankentransport umfasst die Beförderung von Patienten, die im
Zusammenhang mit der Beförderung einer Betreuung durch medizinisches
Fachpersonal oder der besonderen Einrichtung eines Rettungsmittels bedürfen
oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist.
(5) Der Anspruch auf ärztlich begleiteten Patiententransport und
Krankentransport besteht nur, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung
der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Bei
Leistungen, die stationär erbracht werden, gilt dies bei einer Verlegung in ein
anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen
Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse
erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus.
(6) Für Leistungen nach Absatz 1 trägt die Krankenkasse die Kosten nach
Maßgabe der Rettungsdienstgesetze der Länder und § 133. Dies gilt auch für notärztliche Leistungen, soweit diese nicht aufgrund landesrechtlicher
Regelungen Teil der vertragsärztlichen Versorgung sind. Die Kosten der
Ausbildung nach dem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des
Notfallsanitäters vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des
Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters] trägt
die Krankenkasse im Rahmen der Leistungen nach Satz 1. § 61 Satz 1 findet für
die Leistungen des Rettungsdienstes entsprechende Anwendung; die
Krankenkasse zieht die Zuzahlung von den Versicherten ein.Derzeit gibt es hauptsächlich nur den §60 SGB V
Zitat§ 60 Fahrkosten
(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat.
(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
1.bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.
(3) Als Fahrkosten werden anerkannt
1.bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches übernommen. -
Patienten, die keiner Behandlung im eigtl. Sinne benötigen...
Da man aber Vitalwerte erhebt, Anamnesegespräch, Untersuchung usw durchführt, und entscheidet der Pat. morgen zum Hausarzt soll, oder garkeine Intervention benötigt, gilt das als Behandlung vor Ort.
Anderes Beispiel wäre die Hyperventilation, der bekannte Epileptiker mit (für ihn) typisch verlaufendem Krampfanfall, die Hypertonie, oder Bagetellverletzungen (Untersuchung, Verband).Ich finde es sehr angenehm nicht jeden transportieren zu müssen. :good2:
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Soweit ich weis, geht das bei uns schon jetzt. Wir machen durchaus "BvO", also Behandlung vor Ort als RTW (auch ohne NEF), und reichen die Trapos so ein. Und der Kreis meckert wenns nciht richtig ausgefüllt ist. Ich nehme als an, das kann man abrechnen.
Klar, kann man, muss durch die Kostenträger aber nicht erstattet werden und einige sperren sich dann auch. Folge: Privatrechnung für den Patienten. Dazu gibt es schon zwei oder drei Threads hier. -
Privatrechnung für den Patienten.
Ich würde die nicht bezahlen und dagegen klagen. -
Unterschreibe auch!
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Edit: eigene Blödheit editiert.
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Ich würde dies sicher auch nicht bezahlen. Schließlich sind Fehlfahrten in das Gesamtudget zu integrieren.