Rettungsdienst in BaWü in der Krise - Mittwoch 9.7. im SWR Fernsehen

  • Das wäre auch mehr als etwas überraschend. Niemand gibt freiwillig eine Monopolstellung auf...

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Auschreibungen wird es nicht geben die Wachen werden unter den DRK KV verteilt bzw werden schon betrieben.


    Vielleicht sollte man ergänzen, dass die 3 Betreiber bereits heute definierte Gebiete haben, nämlich die Kreisstrukturen vor der Gebietsreform. Damit ist auch bei der Einrichtung von Rettungswachen nicht mit Widerstand der Mitanbieter zu rechnen.

  • Die Kassen scheinen auch kein Interesse daran zu haben das bestehende Monopol mal etwas aufzuweichen....


    Warum sollten sie auch?
    Wenn ich sehe zu welchen Tarifen in BaWü scheinbar Massendienstleistungen (KTP) erbracht werden würde ich als Kasse das auch nicht ändern wollen.
    Sollten die Monopolisten mal merken das man so ein Monopol auch nutzen kann um Preise nach oben zu treiben wäre das was anderes... ;-)

    The reason I talk to myself is because I’m the only one whose answers I accept. George Carlin

  • Einen weiteren Artikel findet man in Badischen Zeitung jedoch werden dort keine Zahlen gennant.
    Auschreibungen wird es nicht geben die Wachen werden unter den DRK KV verteilt bzw werden schon betrieben.


    Kann mir jemand in wenigen Worten erklären, weshalb eine Aufstockung im Bereich der Notfallrettung in Baden-Württemberg nicht ausgeschrieben werden muss, sondern direkt vergeben werden kann?

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Zwei Gründe:


    1. Konzessionsmodell
    2. Träger des Rettungsdienstes sind nicht die Landkreise sondern die Hilfsorganisationen


    1. eine Erweiterung muss auch in BW ausgeschrieben werden, nur nicht europaweit. Eine Aufstockung eines vorhanden Fahrzeuges/Wache darf direkt vergeben werden.
    2. Träger des Rettungsdienst ist in BW immer der Landkreis dessen Führungsinstrument sich Bereichsausschuss nennt, durchführende sind die Hilfsorganisation ...
    Aber wiederum im Durchführungsbereich ist die jeweilige Hi-Org beauftragter Träger. Jedoch ist der Landkreis immer der Hauptträger des Rettungsdienst. Klingt kompliziert aber...
    Sonst könnte die Hi-Org xy in ihrem Wachenbereich selbständig ihren 12h RTW auf 24h erhöhen ohne das der Bereichsausschuss gefragt wird, da sie ja der Träger wären.

  • 1. eine Erweiterung muss auch in BW ausgeschrieben werden, nur nicht europaweit. Eine Aufstockung eines vorhanden Fahrzeuges/Wache darf direkt vergeben werden.
    2. Träger des Rettungsdienst ist in BW immer der Landkreis dessen Führungsinstrument sich Bereichsausschuss nennt, durchführende sind die Hilfsorganisation ...
    Aber wiederum im Durchführungsbereich ist die jeweilige Hi-Org beauftragter Träger. Jedoch ist der Landkreis immer der Hauptträger des Rettungsdienst. Klingt kompliziert aber...
    Sonst könnte die Hi-Org xy in ihrem Wachenbereich selbständig ihren 12h RTW auf 24h erhöhen ohne das der Bereichsausschuss gefragt wird, da sie ja der Träger wären.

    Wo kann man die Trägerschaft der Landkreise nachlesen? Aus dem RDG, §2 Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes, kann man das meines Erachtens nicht herauslesen.

    Em Herrgott sei schönschde Gab`isch ond bleibt dr`Schwob!

  • Der Bereichsausschuss ist alles andere aber kein Fuhrungsinstrument. Der Vertreter des Landkreises hat z. B. kein Stimmrecht sondern lediglich beratende Funktion.


    Die Rechtsaufsicht beschränkt sich darauf zu prüfen ob die Beschlüsse dem Rettungsdienstgesetz entsprechen. Der fachliche Inhalt der Beschlüsse kann ausdrücklich nicht durch den Kreis kontrolliert werden.


  • 1. eine Erweiterung muss auch in BW ausgeschrieben werden, nur nicht europaweit. Eine Aufstockung eines vorhanden Fahrzeuges/Wache darf direkt vergeben werden.
    2. Träger des Rettungsdienst ist in BW immer der Landkreis dessen Führungsinstrument sich Bereichsausschuss nennt, durchführende sind die Hilfsorganisation ...
    Aber wiederum im Durchführungsbereich ist die jeweilige Hi-Org beauftragter Träger. Jedoch ist der Landkreis immer der Hauptträger des Rettungsdienst. Klingt kompliziert aber...
    Sonst könnte die Hi-Org xy in ihrem Wachenbereich selbständig ihren 12h RTW auf 24h erhöhen ohne das der Bereichsausschuss gefragt wird, da sie ja der Träger wären.


    Zu Punkt 1. so weis ich das auch, da ich diese Aussage direkt vom Innenministerium erhalten habe:


    Erweiterungen ab 12 Std bei bestehende Fahrzeugen oder völlig neu hinzu kommende Fahrzeuge müssen (Achtung!) über den Landesauschuss an die Träger bekannt gegeben werden. Danach können die interessierten Träger mit dem betreffenden Bereichsausschuss eine Einigung zu ihrer Beteiligung an den neuen Leistungen erzielen. (Soweit ich weis sind das 4 Wochen.) Kommt es in dieser Zeit zu keiner Einigung muss nach den Grundsätzen der allgemeinen Fairness und Transparenz ausgeschrieben werden.


    Über die Ausschreibungskriterien erhielt ich wiederum vom Ministerium keine Auskunft. Allerdings ist mir anderweitig bekannt dass es auch hierzu gewisse Absprachen auf Landesausschussebene unter den HiOrg´s gibt.


    Zu Punkt 2. Nach meinem Kenntnisstand sind die Landkreise nicht Leistungsträger des Rettungsdienstes sondern dies sind in "Personalunion" die HiOrg´s und Leistungserbringer, resultierend aus der Sonderform des Konzessionsmodells in der Selbstverwaltung.


    Wenn hiervon abweichend überhaupt jemand sonst Träger wäre, dann das Land Ba Wü. Wie bereits von Sargnagel zu bedenken gegeben.
    Ausnahme hiervon wäre der Abs. 4

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • In Bezug auf die Trägerschaft bin ich mir bei BaWü nicht sicher, aber folgendes

    Danach können die interessierten Träger mit dem betreffenden Bereichsausschuss eine Einigung zu ihrer Beteiligung an den neuen Leistungen erzielen. (Soweit ich weis sind das 4 Wochen.)

    widerspricht ganz eindeutig den Grundsätzen des deutschen Vergaberechts in Verbindung mit bzw. auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des EuGH. Dies schließt explizit die Vergabe rettungsdienstlicher Leistung nach dem Konzessionsmodell bzw. der Dienstleistungskonzession mit ein. Lediglich beim Submissionsmodell findet die Anwendung des strikten europäischen Vergaberechtes statt, entbindet bei Dienstleistungskonzession aber nicht von den Grundsätzen der Transparenz und dem Verbot der Diskriminierung.
    Letztere wären bei oben genannter Vorgehensweise nicht mehr geboten.

  • In Bezug auf die Trägerschaft bin ich mir bei BaWü nicht sicher, aber folgendes

    widerspricht ganz eindeutig den Grundsätzen des deutschen Vergaberechts in Verbindung mit bzw. auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des EuGH. Dies schließt explizit die Vergabe rettungsdienstlicher Leistung nach dem Konzessionsmodell bzw. der Dienstleistungskonzession mit ein. Lediglich beim Submissionsmodell findet die Anwendung des strikten europäischen Vergaberechtes statt, entbindet bei Dienstleistungskonzession aber nicht von den Grundsätzen der Transparenz und dem Verbot der Diskriminierung.
    Letztere wären bei oben genannter Vorgehensweise nicht mehr geboten.



    Zitat Auszug Antwortschreiben Innenministerium Baden Württemberg stand 05.2013:
    ".....


    Kommt ein Bereichsausschuss zu dem Ergebnis, dass eine Erweiterung der notfallmedizinischen Vorhaltungen erforderlich ist, ist grundsätzlich eine Ausschreibung zu prüfen.Hierbei ist nach den internen Grundsätzen zur Durchführung eines Vergabeverfahrens bei der Erweiterung der Vorhaltungen in der Notfallrettung zu verfahren, welche vom Landesausschuss für den Rettungsdienst im Sinne einer Konkretisierung von Kapitel II Ziffer 2.1.3 Rettungsdienstplan 2000 am 7. Juli 2004 beschlossen wurden. Durch die Vergabegrundsätze soll in den Fällen, in denen sich die gesetzlichen Leistungsträger nicht über die Trägerschaft verständigen konnten, ein transparentes und faires Auswahlverfahren gewährleistet werden. Nach Abschnitt II der Grundsätze für die Durchführung eines Vergabeverfahrens findet ein Vergabeverfahren allerdings nur statt, wenn die Erweiterung der wöchentlichen Rettungsmittelvorhaltung bei einer Sieben-Tage-Woche mindestens 84 Stunden beträgt oder ein zusätzliches Fahrzeug für die Erweiterung der Vorhaltung notwendig ist.


    Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen weiter zu helfen und verbleiben


    mit freundlichen


    xxxx. ...."

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Und EU recht, oder?

    Ich habe einen ganz einfachen Geschmack - ich bin stets mit dem Besten zufrieden.
    Oscar Wilde, irischer Schriftsteller, 1854 - 1900


    Ich prüfe jedes Angebot. Es könnte das Angebot meines Lebens sein.
    Henry Ford 1863 - 1947

  • Zitat Auszug Antwortschreiben Innenministerium Baden Württemberg stand 05.2013:
    ".....


    Kommt ein Bereichsausschuss zu dem Ergebnis, dass eine Erweiterung der notfallmedizinischen Vorhaltungen erforderlich ist, ist grundsätzlich eine Ausschreibung zu prüfen.Hierbei ist nach den internen Grundsätzen zur Durchführung eines Vergabeverfahrens bei der Erweiterung der Vorhaltungen in der Notfallrettung zu verfahren, welche vom Landesausschuss für den Rettungsdienst im Sinne einer Konkretisierung von Kapitel II Ziffer 2.1.3 Rettungsdienstplan 2000 am 7. Juli 2004 beschlossen wurden. Durch die Vergabegrundsätze soll in den Fällen, in denen sich die gesetzlichen Leistungsträger nicht über die Trägerschaft verständigen konnten, ein transparentes und faires Auswahlverfahren gewährleistet werden. Nach Abschnitt II der Grundsätze für die Durchführung eines Vergabeverfahrens findet ein Vergabeverfahren allerdings nur statt, wenn die Erweiterung der wöchentlichen Rettungsmittelvorhaltung bei einer Sieben-Tage-Woche mindestens 84 Stunden beträgt oder ein zusätzliches Fahrzeug für die Erweiterung der Vorhaltung notwendig ist.


    Verstehe ich es richtig, dass sich bei einer Erweiterung der Vorhaltung zunächst die gesetzlichen Leistungsträger in Baden-Württemberg (sprich die HiOrg) untereinander darüber einigen sollen, wer diese Erweiterung übernimmt und nur, wenn diese Einigung nicht zustande kommt, gibt es ein Vergabeverfahren unter eben diesen Leistungsträgern?

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Vielleicht sollte man ergänzen, dass die 3 Betreiber bereits heute definierte Gebiete haben, nämlich die Kreisstrukturen vor der Gebietsreform. Damit ist auch bei der Einrichtung von Rettungswachen nicht mit Widerstand der Mitanbieter zu rechnen.

    Was meinst du mit Widerstand? Wenn ein Mitbewerber in den Verhandlungen nicht weiter kommt wird er auf die Ausschreibung bauen um dort das eventuell günstigere Angebot abzugeben. Aber andersherum gefragt warum soll bei drei neuen Wachen nicht mindestens eine an einen anderen Anbieter als den seitherigen gehen? Falls hier bereits Fahrzeuge im sog. Probebetrieb besetzt sein sollten ist dies kein Argument gegen die Beteiligung eines weitern Anbieters, da diese Bestellung eben nur unter Vorbehalt vorläufig war.

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Verstehe ich es richtig, dass sich bei einer Erweiterung der Vorhaltung zunächst die gesetzlichen Leistungsträger in Baden-Württemberg (sprich die HiOrg) untereinander darüber einigen sollen, wer diese Erweiterung übernimmt und nur, wenn diese Einigung nicht zustande kommt, gibt es ein Vergabeverfahren unter eben diesen Leistungsträgern?


    So verstehe ich das auch. Allerdings muss man jetzt den neuen Landes RD Plan genauer lesen: Auf Seite 30 unter dem Punkt 2.1.3 -Bereichsplan- der letzte Satz:


    "....Sofern zur Einhaltung der Vorgaben der Hilfsfrist eine Erweiterung der Vorhaltungen in der Notfallrettung erforderlich wird, ist allen gesetzlichen Leistungsträgern nach § 2 RDG die Möglichkeit einzuräumen, sich an der Vergabe zu beteiligen."


    Das Wort "Ist" bedeutet ein juristisches "muss"! Es muss also allen Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt werden sich beteiligen zu können. Im alten Wortlaut war das meines Wissens nach noch ein "soll".


    Ein wie in den anderen Konzessionsländern verbindliches Vergabeverfahren findet wiederum aufgrund des Prinzips der Selbstverwaltung nicht statt da ja die öffentliche Hand eben nicht Träger des RD ist.


    Für uns Mitarbeiter ist das im Sinne der Arbeitsplatzsicherheit gut, für das System an sich, hinsichtlich mehr Wettbewerb im Sinne für mehr Qualität, eher "fraglich."

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

    Einmal editiert, zuletzt von Manne ()

  • Wie viele Urteile zur Vergabepraxis in BaWü gibt es denn?


    Meines Wissens ist gegen die Vergabepraxis ist in der Vergangenheit bereits öfters geklagt worden, ebenso gegen die sog. "Monopol-Stellung" der Hilfsorganisationen und den Bestandsschutz für damals bestehende Privatunternehmen.