Der Geschäftsführer der Medakademie Berlin, André Müller, hat in einer E-Mail an das BMG auf den bestehenden Fachkräftemangel insbesondere in Baden-Württemberg aufmerksam gemacht und dabei als Ursache zu kurz gewählte Übergangsfristen bei der Ausbildung von Rettungsassistenten ausgemacht. Vor den möglichen Folgen hatte die Arbeitsgemeinschaft der Rettungsassistentenschulen Deutschland (AgRD) bereits 2014 aufmerksam gemacht (Link).
Die Facebook-Seite "Pyramidenprozess.de" hat den E-Mail-Austausch nun veröffentlicht:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Anfrage von Montag, dem 1. August 2016.
Im Auftrag von Frau PSt’in Annette Widmann – Mauz darf ich Ihnen nachfolgende Stellungnahme übermitteln:
„Dem Bundesministerium für Gesundheit liegen keine Erkenntnisse vor, die auf einen bestehenden oder befürchtete Personalmangel in der Notfallrettung oder Krankenbeförderung in Baden-Württemberg hinweisen. Insbesondere gibt es keine entsprechenden Hinweise von Seiten der Länder aus den Sitzungen des Ausschusses für Rettungswesen.
Darüber hinaus gewährleisten die Übergangsvorschriften des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) in ausreichender Weise, dass dem Rettungsdienst grundsätzlich genügend Personal zur Verfügung gestellt werden kann. So genießt die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent/Rettungsassistentin“ einen dauerhaften Bestandsschutz. Sie bleibt jedem Berufsangehörigen, unabhängig davon ob er sich zum Beruf des Notfallsanitäters weiterqualifiziert oder nicht, lebenslang erhalten. Zudem ist das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten des NotSanG außer Kraft getreten, so dass bis zum 31. Dezember 2014 noch mit Ausbildungen nach dem RettAssG begonnen werden konnte. Die Übergangsvorschriften, die eine Nachqualifizierung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zum Beruf des Notfallsanitäters ermöglichen, sehen hierfür eine Frist von sieben Jahren vor, die zum 31. Dezember 2020 abläuft. Innerhalb dieses Zeitraums haben grundsätzlich alle Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten die Möglichkeit, sich zusätzlich zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter zu qualifizieren. Außerdem werden dem Rettungsdienst ab dem laufenden Jahr 2017 die ersten Absolventen der dreijährigen Notfallsanitäterausbildung zur Verfügung stehen.
Die Übergangsvorschriften des NotSanG werden durch die Regelungen in den Rettungsdienstgesetzen der Länder ergänzt. So sieht das Rettungsdienstgesetz des Landes Baden-Württemberg vor, dass Rettungswagen mit „einem Rettungsassistenten oder einem Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patienten zu besetzen“ (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 2) sind. Nach Absatz 3 Satz 1 gilt diese Regelung generell bis zum 31. Dezember 2020. Bei Vorliegen besonderer Gründe und in Einzelfällen ist sogar die Besetzung von Rettungswagen mit Rettungsassistenten bis zum 31. Dezember 2025 möglich (§ 9 Absatz 3 Satz 2).“